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Letzte Änderung für Artikel Kurköln: 13.01.2006 00:03

Kurköln

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Kurköln (auch Kurfürstentum oder Erzstift Köln) war eines der ursprünglich sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation . Es bildete den weltlichen Herrschaftsbereich der Erzbischöfe von Köln und ist von deren sehr viel größerem Erzbistum zu unterscheiden, zu dem mehrere Suffraganbistümer gehörten sowie weite Gebiete, die nur der geistlichen, nicht aber der staatlichen Gewalt des Erzbischofs unterstanden.

Das Kurfürstentum existierte von der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehörte von 1512 an zum Kurrheinischen Reichskreis . Seine Kerngebiete lagen links des Rheins zwischen Andernach und Rheinberg. Das nordöstlich gelegene Vest Recklinghausen bildete eine Exklave. Kurköln grenzte an die Herzogtümer Berg, Jülich, Geldern und Kleve. Seine Residenz war seit 1597 die Stadt Bonn.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Entstehung des Bistums

Bereits das römische Köln war noch vor dem Jahr 313 Sitz eines Bistums , das nach der Eroberung durch die Franken um 450 zum Erzbistum erhoben wurde. Ihm unterstanden die Suffraganbistümer Lüttich , Münster, Osnabrück und Minden sowie bis 834 Hamburg-Bremen und bis 1559 Utrecht .

Entstehung des Erzstifts

Die Herausbildung der weltlichen Herrschaft des Erzbischofs von Köln hängt eng mit der Entstehung des ottonisch-salischen Reichskirchensystems zusammen. Nach Aufständen mehrerer Herzöge , darunter zwei seiner eigenen Brüder, übertrug Otto der Große 953 seinem Bruder Brun die Stadt und das Erzbistum Köln zusammen mit dem Herzogtum Lothringen . Ein Teil dieses Herzogtums, ein etwa 25 Kilometer tiefer Streifen am linken Rheinufer, der von Rolandseck im Süden bis Rheinberg im Norden reichte, blieb den Nachfolgern Bruns als weltlicher Besitz, in dem sie die Landeshoheit ausübten.

Entwicklung bis 1803

Erweitert wurde dieses Kerngebiet 1067 durch das Reichsgut um Andernach, später um Deutz, Godesberg, Linz am Rhein und Altwied . Dieses Territorium wurde unter Erzbischof Philipp I. von Heinsberg noch einmal mehr als verdoppelt. Kaiser Friedrich I. Barbarossa verlieh dem Bischof 1180 für seine Loyalität im Kampf gegen Herzog Heinrich den Löwen das Herzogtum Westfalen und Engern . Dazu kam um 1230 das Vest Recklinghausen. Allerdings gelang es den Kurfürsten von Köln nie, die beiden getrennten rheinischen und westfälischen Landesteile zu einem geschlossenen Territorium zu vereinigen.

Dennoch gehörten sie zu den angesehensten Fürsten im Reich. Zusammen mit den beiden rheinischen Erzbischöfen von Trier und Mainz sowie mit dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Markgrafen von Brandenburg, dem Herzog von Sachsen und dem König von Böhmen bildeten sie das ursprünglich siebenköpfige Kurfürstenkollegium . Dieses hatte seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des deutschen Königs . Bereits seit 1028 stand dem Erzbischof von Köln das Recht der Königskrönung zu, da die damalige Krönungsstadt Aachen in seiner Diözese lag. Seit 1031 war er zudem Erzkanzler für Reichsitalien .

Im Limburger Erbfolgestreit unterlag Erzbischof Siegfried von Westerburg 1288 in der Schlacht von Worringen einem Bündnis des Herzogs von Brabant , der Grafen von Jülich, Kleve und Berg sowie der Bürgerschaft von Köln und verlor die Herrschaft über seine eigene Bischofsstadt. Köln selbst gehörte damit nicht mehr zu Kurstaat, sondern galt fortan als Freie Reichsstadt mit Sitz und Stimme im Reichstag . Die Bischöfe residierten von 1597 bis zum Ende des Kurstaats in Bonn.

1368 erwarb Kurköln die die Grafschaft Arnsberg mit Brilon im Sauerland, 1314 die Köln benachbarte Grafschaft Hülchrath, mit der in den rheinischen Gebieten die territoriale Lücke zwischen dem Ober- und dem Niederstift geschlossen wurde, und gleichfalls im 14. Jahrhundert das Land Linn bei Krefeld. In der Soester Fehde 1444 - 1449 verlor der Kurstaat dagegen die Herrschaft über Soest und Xanten an die Grafschaft Kleve.

Damit war die territoriale Entwicklung des Kurfürst-Erzbistums fest. Es bestand aus einem etwa 100 km langen und 25 km breiten Landstreifen am Rhein, der das eigentliche Kurfürstentum bildete, sowie aus dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen.

In der Mitte des 16. Jahrhunderts schlug der Versuch des Erzbischofs Hermann V. von Wied fehl, sich der Reformation anzuschließen und den Kurstaat in ein weltliches Herzogtum umzuwandeln. Von 1583 bis 1761 wurde das Kurfürstentum durchgehend von Erzbischöfen aus dem bayerischen Haus Wittelsbach regiert. Als Sekundogenitur der Wittelsbacher unterstützte Kurköln die meist pro- französische und anti- habsburgische Politik der Herzöge und Kurfürsten von Bayern.

Das Ende des Kurstaats

Im Frieden von Lunéville wurden 1801 alle linksrheinischen Gebiete Kurkölns an das napoleonische Frankreich abgetreten. Die rechtsrheinischen Territorien wurden als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 säkularisiert und auf die Herzogtümer Nassau und Hessen-Darmstadt sowie auf die Grafschaft Wied-Runkel aufgeteilt. Damit endete die Geschichte Kurkölns drei Jahre bevor auch das Reich 1806 zu bestehen aufhörte.
Bis auf die nassauischen Gebiete fiel das gesamte Territorium des früheren Kurstaats auf dem Wiener Kongress 1815 an Preußen . Sie gehörten zunächst zur Provinz Jülich-Kleve-Berg und ab 1822 zur Rheinprovinz. Seit 1946 sind sie Teil der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Institutionen

Der Landtag

Bis zur Auflösung des Kurstaates bildeten die 3 jährlichen Landtage im Erzstift, dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen die Ständevertretung. Sie waren von einander unabhängig und tagten jeweils für sich. Der wichtigste von ihnen war der Landtag des Erzstiftes, welcher für gewöhnlich im Bonner Minoritenkloster tagte. Er bewilligte dem Kurfürsten die Erhebung der jeweiligen Steuern und wurde von den Landständen von Westfalen und Recklinghausen als passiven Zuhörern besucht.

Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich im Erzstift vier Landstände: Domkapitel, Grafen, Ritter und Städte.

  1. Stand: Das Domkapitel, welches 4 seiner Mitglieder in den Landttag entsandte.
  2. Stand: Die Inhaber eines Rittersitzes, welche seit wenigstens vier Generationen dem reichsunmittelbaren Adel angehörten. Sie wurden auch Grafenstand genannt.
  3. Stand: Die Inhaber wenigstens einer der 227 Rittersitze des Erzstifts, wenn sie zugleich ihren Adel nachweisen konnten. Der Besitz eines Rittersitzes ohne Adelsnachweis alleine reichte nicht aus.
  4. Stand: Er bestand, abgesehen von Deutz und Alpen, aus allen 18 Städten des Erzstiftes. In ihm stellte Andernach das Direktorium für das Oberstift und Neuss das Direktorium für das Niederstift. Während die Direktorialstädte drei Abgeordnete entsandten, konnten die Unter-Direktorialstädte Ahrweiler, Linz am Rhein, Rheinberg und Kempen lediglich zwei entsenden.

Grundsätzlich fand der Landtag einmal im Jahr statt, zumeist in der ersten Hälfte eines Jahres. Vor seiner Einberufung musste der Kurfürst die Zustimmung des Domkapitels einholen, was gewöhnlich vier Wochen vor dem Tagungstermin geschah.

Zu Beginn der Tagung hörten alle Teilnehmer die Messe zum Heiligen Geist. Mit der anschließenden Verlesung der Landtagsproposition wurden die Sitzungen formell eröffnet. Danach begaben sich die Teilnehmer, nach Ständen getrennt, in ihre Sitzungszimmer.

Während der ersten Woche verhandelte man vorrangig die Gravamina . Hierbei handelte es sich überwiegend um Beschwerden über Verletzung der Rechte der Landstände durch die kurfürstlichen Regierungsorgane. Zur zweiten Phase, der Geldbewilligung, ging man erst über wenn der Kurfürst Resolutionen erlassen hatte, die den Forderungen der Landstände entsprachen. Dies geschah nicht bei allen Ständen gleichzeitig, da sie unabhängig voneinander berieten. Nach der Frage der Geldbewilligung behandelte man Eingaben einzelner Untertanen.

Bei den Abstimmungen unter Domherren, Grafen und Rittern galt das Mehrheitsprinzip, bei den Städten dagegen gab es erhebliche Unterschiede in der Gewichtung. Hier zählte die Stimme einer Direktorialstadt alleine schon soviel wie die Stimmen aller Unterstädte zusammen.

Die Meinungsbildung des Landtags erfolgte grundsätzlich von den niederen zu den höheren Ständen, also von den Städten über die Ritter und Grafen bis zum Domkapitel. Zunächst mussten sich die Städten mit den Rittern, dann die Ritter mit den Grafen und in einem letzten Schritt die Grafen mit den Domherren auf eine gemeinsame Haltung einigen. Wich ein höherer Stand mit seiner Haltung in einer bestimmten Frage von den vor ihm abstimmenden Stände ab, so mussten diese erneut verhandeln. Das gesamte Procedere begann noch einmal von neuem. Kam wieder keine Einigung zustande, so teilte man dem nächsthöheren Stand bzw. der kurfürstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit.

Das umständliche Verfahren stärkte die höheren Ständen bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Gleichzeitig sollte es aber gewährleisten, dass der jeweils höhere Stand in seine Entscheidungen automatisch die der unteren Stände mit einfließen ließ. Dem lag die allgemein verbreitete staatsrechliche Vorstellung zu Grunde, dass das Land dem Landesherrn "unavoce", also mit einer Stimme, gegenüber treten müsse.

Territorialverwaltung

Ämter

Ein Amt war ein fest umschriebener Bereich. Hier hatte der Erzbischof die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit . Von diesen Bereichen waren die in ihnen gelegenen Unterherrschaften und Herrlichkeiten ausgenommen. Die Größe der Ämter war relativ unterschiedlich. Kleine Ämter bestanden oft nur aus einer Stadt mit ihrem unmittelbaren Umland ( Meckenheim , Rhens), einer Stadt mit einigen Gemeinden des Umlandes (Rheinbach, Zülpich, Deutz, Zons ) oder auch mehreren Landgemeinden ( Godesberg , Mehlem, Wolkenburg, Zeltingen, Alken, Königsdorf ). Oftmals waren in einem Amt nicht alle Verwaltungsämter besetzt und manchmal noch nicht einmal das des Amtmannes. Jener war oftmals zugleich Amtmann eines anderen, benachbarten Amtes. Es gab aber auch große Ämter wie Bonn, Linz, Kempen-Oedt, die stets einen vollständigen Beamtenstab besaßen.

Für gewöhnlich stand an der Spitze eines Amtes der Amtmann, der jederzeit ablösbar war und bis zum Ende des Kurstaates stets aus dem Ministerialadel genommen wurde. Oftmals schon zu frühen Zeiten in ihren Amtsgeschäften von Unteramtmänner vertreten, wurden seit dem 17. Jahrhundert an ihre Stelle reguläre Amtsverwalter berufen. Hierbei behielten die Amtmänner jedoch den Titel eines solchen. Zu den Aufgaben des Amtmannes gehörte der militärische Schutz des ihm anvertrauten Amtes, der Bewohner und der hoheitlichen und nutzbaren Rechte des Erzbischofs nach außen. Auch Rechtsfrieden, Sicherheit und Ordnung nach innen waren ihm unterstellt. Mit einem festen Amtssitz versehen, erhielt für die Kosten seiner Amtsführung regelmäßige Einkünfte, die für gewöhnlich den im Amt anfallenden Einnahmen des Landesherren entnommen wurden. In späteren Zeiten erhielt er auch ein festes Gehalt. Saß er im 13. Jahrhundert noch dem Gericht vor, so wurde das Amt eines Richters doch bald personell getrennt und nun durch die landesherrliche Richter, Schultheißen und Vögte versehen, welche jedoch häufig auch zugleich Amtsverwalter oder Kellner waren.

Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts finden wir auch das Amt des Kellners. War er im Ursprung nur für den Unterhalt des Personals auf den Amtsburgen zuständig, so waren doch bald alle landesherrlichen Einkünfte seine Zuständigkeit. Im Ursprung auch oft durch schriftkundige Geistliche verwaltet, gelangte die tatsächliche Amtsführung seit dem 18. Jahrhundert häufig in die Hände eines treuhändlichen Verwalters.

Unterherrschaften

In den Unterherrschaften wurde die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit häufig durch einen Adligen, der für gewöhnlich nicht in anderen Territorien belehnt war, ausgeübt. Die Unterherrschaft war keinem Amt unterworfen, sondern bildete ein eigenständiges Lehnsgebilde. So konnte der Erzbischof weder Bede noch Schatz als landesherrliche Steuern einfordern und lediglich eine lockere Schutzfunktion geltend machen. Auch ständige juristische Kleinkriege führten nicht zum erhofften Ziel einer vollen Landeshoheit des "Unterherren". Entsprechend griffen die landesherrlichen Verordnungen des Erzbischofs, seine Edikte bezüglich Steuererhebungen, Jagdausübung, Gerichts-, Rechts-, Brüchten-, Polizei- und Taxenverordnungen auch hier.

Herrlichkeiten

Bei den Herrlichkeiten handelte es sich um die 227 Rittersitze mit ihren Appertinenzien , deren Inhaber zumeist die Niedergerichtsbarkeit besaßen. Sie waren von der Bede , dem Schatz und den Dienstpflichten gegenüber dem Erzbischof als Landesherrn ausgenommen.

Städte

Die Städte Kurkölns bildeten Gebietskörperschaften, denen durch Previlegien ein Recht auf eine weitgehend selbständige Erledigung ihrer Angelegenheiten zugestanden wurde.

Domkapitel

Im Kurfürstentum Köln bildete das Domkapitel den 1. Stand. Bis zum Ausgang des Mittelaltes aus 72 Mitgliedern bestehend, von denen jedoch nur 24 wahlberechtigte Kapitulare waren, sank seine Zahl später auf 24 wahlberechtigte Kanoniker und 24 Domizellare. Papst und Kaiser besaßen zudem noch ein Ehrenkanonikat.

Das Kapitel teilte sich in 16 "Domgrafen" und 8 Priesterherren auf. Die Bekleidung der Dignitäten von Dompropst, Domdechant, Vizedechant, Chorbischof, Scholaster, Diakonus senior und Diakon junior stand alleine den Domgrafen zu, welche zur Aufnahme in das Kapitel 16 regierende adlige Vorfahren väterlicher und mütterlicher Seits aufweisen und die Subdiakonenweihe empfangen haben mussten. Lediglich der Domdechant, der das Kapitel leitete, musste die Priesterweihe besitzen. Da zahlreiche Domherren mehrere Kanonikate besaßen, war die Residenz derselben oftmals eher gering. Im 17. und 18. Jahrhundert kamen zudem viele der Domgrafen aus schwäbischen Familien, so dass das Kapitel von Landfremden beherrscht wurde.

Die Zahl der ebenfalls wahlberechtigten Priesterherren war seit 1218/19 von 7 auf später 8 gestiegen. Neben der Priesterweihe mussten sie spätestens seit dem 15. Jahrhundert einen akademischen Grad in der Theologie oder Jurispudenz vorweisen. Da sie für gewöhnlich alle an der Domkirche residierten, waren sie zumeist den Domgrafen an Zahl überlegen, so dass sie das eigentliche politische Willenszentrum des Kapitels darstellten. Im Gegensatz zu den Domgrafen entstammten die Priesterherren stets der Stadt Köln oder ihrem Umland. Da mehrere Kanonikate der Universität Köln inkorporiert worden waren, vergab sie diese zur Besoldung an ihre Professoren.

Nach der Säkularisation wurde das Domkapitel auf 16 Stellen und zwei Dignitäten (Dompropst und Domdechant) beschränkt. Von diesen sind bis heute vier als nichtresidierende Domherren an der Domkirche tätig.

Premierminister

Der Premierminister war der leitende Minister Kurkölns. Da sich die Erzbischöfe zumeist nicht um die Politik kümmerten, war er der eigentliche Regent. Aus dieser Not heraus wurde das Amt geboren, so dass es mit dem tatsächlich selbst regierenden Erzbischof Maximilian Franz von Österreich auch wieder verschwand, da es dafür keine Notwendigkeit mehr gab. Der Premierminister wurde vom Erzbischof frei eingesetzt.

  • Franz Egon Graf von Fürstenberg ( 1650 - 1682 )
  • Wilhelm Egon Graf von Fürstenberg ( 1682 - 1688 )
  • Johann Friedrich Karg von Bebenburg ( 1688 - 1719 )
  • Ferdinand von Plettenberg ( 1723 - 1732 )
  • Anton von Hohenzollern-Sigmaringen ( 1732 - 1766 )
  • Caspar Anton von Belderbusch ( 1766 - 1784 )

Siehe auch

Weblinks

Wikipedia

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