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Letzte Änderung für Artikel Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher: 20.02.2006 10:04

Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher

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Bild:Nuremberg Trials. Defendants in their dock; Goering, Hess, von Ribbentrop, and Keitel in front row.gif

Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden erstmals in der Geschichte Politiker und Militärs sowie führende Personen aus der Wirtschaft persönlich für das Planen und Führen eines Angriffskrieges und für den Massenmord an Menschen in Konzentrations- und Vernichtungslagern zur Verantwortung gezogen. Die Verhandlung fand vor einem eigens eingerichteten Ad-hoc-Strafgerichtshof , dem Internationalen Militärgerichtshof (IMG) ( engl. International Military Tribunal – IMT), statt. Er dauerte vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 .
Die Folgeprozesse unter anderem gegen Ärzte, Juristen sowie führende Personen aus der Wirtschaft fanden ebenfalls in Nürnberg, der Stadt der NSDAP-Reichsparteitage, statt – wegen des beginnenden Kalten Krieges war damit aber nicht mehr der IMG, sondern US-amerikanische Militärgerichte befasst.

Rechtshistorisch sind der Internationale Militärgerichtshof und der am 19. Januar 1946 eingerichtete Internationale Militärgerichtshof für den Fernen Osten Vorläufer des 2003 eingerichteten Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag .

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Unter den Alliierten, sowie allen vom Zweiten Weltkrieg betroffenen Ländern bestand Einigkeit, dass eine Vergeltung , wie sie in vergangenen Jahrhunderten nach Beendigung von Kriegen verübt wurde, ausgeschlossen bleiben sollte. Insbesondere lieferte das Scheitern der Ahndung von Kriegsverbrechen nach dem 1. Weltkrieg , die sog. Leipziger Prozesse, sowie der damit in Verbindung stehenden Alliierten Abwesenheitsverfahren viele Gründe für ein weitaus besseres, geeigneteres und effektiveres Gerichtsverfahren. Deshalb hatten sich bei den Treffen während und unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg ( Konferenz von Teheran ( 1943 ), Konferenz von Jalta (1945) und Potsdamer Konferenz (1945) ) die drei alliierten Parteien, USA , Großbritannien und die Sowjetunion darauf geeinigt, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Auch Frankreich erhielt einen Platz im Tribunal . Die Form dieser Rechenschaft war lange umstritten.

Auf der Moskauer Konferenz im Oktober 1943 sprach sich US-Außenminister Cordell Hull zunächst für Standgerichte gegen die Hauptkriegsverbrecher aus, die Delegation der Sowjetunion zollte Beifall. Der britische Außenminister Anthony Eden forderte dagegen einen Prozess, der alle Rechtsnormen beachte. Unter dem Stellvertretenden US-Kriegsminister John McCloy formierte sich 1944 eine "Law-and-Order"-Bewegung. Am 18. Januar 1945 einigten sich auf amerikanischer Seite Richter Samuel Rosenman, Henry L. Stimson vom Kriegsministerium und der Justizminister (er war später Richter des Internationalen Militärgerichtshofs) Francis A. Biddle auf einen ordentlichen Prozess. Auch der vormalige Prozessgegner Franklin D. Roosevelt änderte seinen Standpunkt. Winston Churchill lobte am 22. Oktober 1944 die Haltung Josef Stalins – der nach einem Meinungswandel auch einen ordentlichen Prozess wollte. Obwohl die Briten kurzzeitig wieder schwankten, ließen sie sich letztlich von den Amerikanern überzeugen. Damit war der Weg für einen regulären Prozess frei, für den eigens der Internationale Militärgerichtshofs (IMG) eingerichtet wurde. Der IMG sollte die Planung und Führung eines Angriffskriegs, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung in den besetzten Gebieten sowie die Gräueltaten in den Konzentrations - und Vernichtungslagern der Nationalsozialisten untersuchen, beweisen und ahnden.

Das Viermächteabkommen vom 8. August 1945, das die Rechtsgrundlage des Prozesses für die Strafverfolgung der Hauptkriegsverbrecher kodifizierte und dessen Teil das Statut des Gerichtshofes ist, wurde nicht nur von den USA, Großbritannien, Frankreich und der UdSSR unterzeichnet. Auch Griechenland , Dänemark , Jugoslawien , die Niederlande , die Tschechoslowakei , Polen , Belgien , Äthiopien , Australien , Honduras , Norwegen , Luxemburg , Haiti , Neuseeland , Indien , Venezuela , Uruguay und Panama traten dem Abkommen bei.

Rechtsgrundlagen der Arbeit des IMG war zum einen das internationale Kriegsrecht . Hierzu gehörten unter anderem:

  • die Haager Landkriegsordnung ,
  • die 1907 verabschiedeten acht Seekriegskonventionen , die sich mit dem Status feindlicher Schiffe, der Umwandlung von Handelsschiffen in Kriegsschiffe, der Verlegung von Minen und der Bombardierung von Küsten befassten,
  • das Londoner U-Boot-Protokoll von 1938 ,
  • der Briand-Kellogg-Pakt vom 27. August 1928 , mit welchem Krieg als Mittel nationaler Politik geächtet wurde (von 44 Nationen, darunter Deutschland, unterzeichnet).

Zum anderen waren Strafbestimmungen über Mord , Totschlag und Körperverletzung Rechtsgrundlage.

Auf diesen Rechtsgrundlagen wird das Statut des IMG formuliert, das neben Verfahrensregeln auch eine Liste der Verbrechen der Achsenmächte enthält, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallen.

Verbrechen, die nach Artikel 6 des Statutes unter die Zuständigkeit des IMG fallen

1. Planen, Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;

2. Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen, oder Deportationen zur Sklavenarbeit oder für irgend einen anderen Zweck von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung.

3.Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist. (Auszug aus dem Statut Artikel 6, Abschnitte a - c)

Diese drei Verbrechensgruppen wurden im Prozess zu den vier Anklagepunkten. Die Anklagen im Prozess umfassen also nur solche Straftatbestände, die auch vor und während des Dritten Reiches galten.

Ort und Zeitdauer des Prozesses

Die Sowjetunion wollte die Prozesse in Berlin durchführen, für Nürnberg sprach jedoch, dass der Justizpalast weitgehend unbeschädigt geblieben war und ein großes Gefängnis dazugehörte. Außerdem war Nürnberg die Stadt der NSDAP -Reichsparteitage gewesen, und somit war es auch von symbolischer Bedeutung, den führenden Nationalsozialisten gerade an diesem Ort den Prozess zu machen. So wurde zwar die Anklageschrift am 18. Oktober 1945 im Gebäude des Alliierten Kontrollrats in Berlin übergeben. Die eigentlichen Gerichtsverhandlungen begannen am 20. November 1945 jedoch in Nürnberg. Am 30. September und am 1. Oktober 1946 wurden dort auch die Urteile verkündet.

Der Prozess

Die Anklagepunkte

Die vier Anklagepunkte lauteten (Originalformulierung):

  1. Gemeinsamer Plan oder Verschwörung (Grundlage: Artikel 6 besonders 6a des Statutes)
  2. Verbrechen gegen den Frieden (Grundlage: Artikel 6a des Statutes)
  3. Kriegsverbrechen (Grundlage: Artikel 6, besonders 6b des Statutes)
  4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Grundlage: Artikel 6, besonders 6c des Statutes)

Unter Punkt 1 findet sich besonders eine Aufstellung der Machtergreifung und der Umgestaltung Deutschlands in eine totalitäre Diktatur und Kriegsvorbereitungen sowie der Bruch zahlreicher internationaler Verträge und Besetzungen von Nachbarländern. Punkt 2 ergänzt weitere Kriege. Unter Punkt 3 waren die Verbrechen an der Zivilbevölkerung angeklagt; die Verbrechen des Holocaust wurden unter dem vierten Anklagepunkt verhandelt. Ein Teil der Verbrechen des Holocaustes, etwa die Ermordung der deutschen Juden auf polnischem Territorium sind nicht nur ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern auch ein Kriegsverbrechen.

Die Ankläger

Die vier Hauptankläger waren

  1. Robert H. Jackson (USA),
  2. Roman Rudenko (UdSSR),
  3. Sir Hartley Shawcross (Großbritannien) und
  4. François de Menthon , Auguste Champetier de Ribes (Frankreich).

Sie bedienten sich eines umfangreichen juristischen Mitarbeiterstabs, um die Anklage vertreten und den Prozess zügig vorantreiben zu können.

Die Richter

Auf der Richterbank saßen:

  1. Francis A. Biddle und John J. Parker (USA),
  2. Iona Nikittschenko und Alexander Woltschkow (UdSSR),
  3. Sir Geoffrey Lawrence und Norman Birkett (Großbritannien) sowie
  4. Henri Donnedieu de Vabres und Robert Falco (Frankreich).

Den Vorsitz des Gerichts übernahm der für seine Umsicht bekannte Brite Lawrence, die erste Sitzung des Gerichts im Kammergerichtsgebäude in Berlin wurde von Nikittschenko eröffnet.

Die Auswahl der Angeklagten

Bei der Auswahl der Angeklagten versuchten die Ankläger, die sich in verschiedenen Bereichen weit fächernde kriminelle Energie des nationalsozialistischen Regimes abzudecken. Hierbei stellte sich zunächst das Problem, wer überhaupt in Frage kommen konnte. Adolf Hitler und Joseph Goebbels waren tot, ebenso wie Heinrich Himmler und Reinhard Heydrich , Martin Bormann war unauffindbar. Stellvertretend für Joseph Goebbels als Verantwortlichen für die Propagandamschinerie griff man im Fall von Hans Fritzsche auf eine Person zurück, dessen Namen der internationalen Öffentlichkeit wenig bekannt war. Mit Bedacht wählte man Personen aus, die repräsentativ für bestimmte Einrichtungen und Bereiche waren. Für die Anklagebank waren daher repräsentativ vorgesehen (dahinter jeweils der Verteidiger):

Für die nationalsozialistische Führung:

  1. Reichsmarschall Hermann Göring (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Otto Stahmer ,
  2. Hitlers Stellvertreter in der NSDAP Rudolf Heß (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Günther von Rohrscheid (bis 5. Februar 1946, danach Dr. Alfred Seidl),
  3. Leiter der Parteikanzlei Martin Bormann (Verbleib damals unbekannt) (Anklagepunkte 1, 3, 4) - Dr. Friedrich Bergold ,
  4. Außenminister Joachim von Ribbentrop (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Fritz Sauter (bis 5. Januar 1946), danach Dr. Martin Horn ),
  5. Reichsorganisationsleiter der NSDAP Robert Ley (Anklagepunkte 1, 3, 4) - Selbstmord vor Prozessbeginn,
  6. der ehemalige Reichskanzler Franz von Papen (als „Wegbereiter“ Hitlers) (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Egon Kubuschok .

Für das Oberkommando der Wehrmacht (OKW):

  1. Der Chef des OKW Wilhelm Keitel (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Otto Nelte ,
  2. der Chef des Wehrmachtführungsstabes Alfred Jodl (Anklagepunkte 1–4) - Prof. Dr. Franz Exner und Prof. Dr. Hermann Jahreiß .

Für die Kriegsmarine:

  1. Großadmiral Dr. Erich Raeder (Oberbefehlshaber bis 1943 ) (Anklagepunkte 1, 2, 3) - Dr. Walter Siemers ,
  2. Großadmiral Karl Dönitz (Oberbefehlshaber von 1943- 1945 ) (Anklagepunkte 1, 2, 3) - Flottenrichter Otto Kranzbühler .

Für das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) - und damit auch für die Gestapo , Kriminalpolizei und SD :

  1. Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD Dr. Ernst Kaltenbrunner (Anklagepunkte 1, 3, 4) - Dr. Kurt Kaufmann .

Für die Kriegswirtschaft:

  1. Reichsminister für Bewaffnung und Munition Albert Speer (Anklagepunkte 1-4) - Dr. Hans Flächsner ,
  2. der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz Fritz Sauckel (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Robert Servatius ,
  3. Reichsbankpräsident (bis 1939 ) Dr. Hjalmar Schacht (Anklagepunkte 1, 2) - Dr. Rudolf Dix ,
  4. Reichsbankpräsident (von 1939-1945) Walther Funk (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Fritz Sauter ,
  5. Unternehmer Dr. Gustav Krupp von Bohlen und Halbach (krankheitsbedingt prozessunfähig).

Für die Verbrechen in den (ehemals) besetzten Gebieten (und insbesondere in Konzentrationslagern ):

  1. Der Generalgouverneur in Polen Hans Frank (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Alfred Seidl,
  2. der Reichskommissar in den Niederlanden Dr. Arthur Seyß-Inquart (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Gustav Steinbauer ,
  3. Reichsminister für die besetzten Ostgebiete Alfred Rosenberg (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Alfred Thoma ,
  4. der Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (bis 1943) Konstantin von Neurath (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Otto von Lürdinghausen ,
  5. der Reichsminister des Innern (1933 bis 1943) und Reichsprotektor für Böhmen und Mähren (1943-1945) Wilhelm Frick (Anklagepunkte 1–4) - Dr. Otto Pannenbecker.

Für die nationalsozialistische Propagandamaschinerie:

  1. Der Herausgeber der Wochenzeitung Der Stürmer Julius Streicher (Anklagepunkte 1, 4) - Dr. Hans Marx ,
  2. der Leiter der Rundfunkabteilung im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda Hans Fritzsche (Anklagepunkte 1, 3, 4) - Dr. Heinz Fritz ,
  3. (im weitesten Sinne dazugehörend) der Reichsjugendführer Baldur von Schirach (Anklagepunkte 1, 4) - Dr. Fritz Sauter .

Die institutionelle Zuordnung der einzelnen Angeklagten soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es Verschränkungen in der Verantwortlichkeit für die zahlreichen Verbrechen unter dem nationalsozialistischen Regime gab. So zum Beispiel war Göring selbstverständlich mitverantwortlich für die Kriegsführung, die Befehle des Reichssicherheitshauptamtes und den Holocaust , ebenso, wie Kaltenbrunner nicht nur für die Deportationen , sondern auch für die Verbrechen in den Konzentrationslagern verantwortlich zeichnete.

Angeklagt wurden Verbrechen, nicht Meinungen. Zum Beispiel wurde der "Parteiideologe" Rosenberg nicht wegen seiner Schriften, sondern wegen Verbrechen verurteilt, die in seinem Auftrag verübt wurden.

Angeklagte Organisationen

  • NSDAP
  • SA
  • SS
  • Reichsregierung
  • Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht
  • Gestapo und Sicherheitsdienst (SD)

Aufspüren der Angeklagten

Das Chaos nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches machte es nicht einfach, die Angeklagten zu finden. Adolf Hitler und Joseph Goebbels hatten sich getötet, ebenso Himmler, nachdem er in einer Kontrolle trotz gut gefälschter Papiere aufgefallen und von den Briten verhaftet worden war. Heß war nach seinem Englandflug seit Jahren in britischer Gefangenschaft. Streicher, der sich als Maler getarnt hatte, geriet durch einen Zufall in Haft, weil ein amerikanischer Soldat ihn um ein Glas Milch bat und er daraufhin erkannt wurde. Schirach galt als tot, stellte sich aber selbst. Göring geriet mit seiner Familie und 17 LKW voller Gepäck in amerikanische Gefangenschaft. Papen fand sich in einer Jagdhütte. Auf Frank wurde man nach einem gescheiterten Suizidversuch in einem Lager aufmerksam. Rosenberg wurde bei der Suche nach Himmler in einem Lazarett gefunden. Ley wurde von der kanadischen Marine aufgebracht. Da Bormann verschwunden blieb, wurde auch gegen ihn in Abwesenheit verhandelt. Erst 1998 konnte durch eine DNA-Analyse zweifelsfrei bewiesen werden, dass es sich bei einem Skelett, das 1971 in Berlin - in der Nähe des Lehrter Bahnhofs - gefunden wurde, um Bormanns Leiche handelte, und er folglich gegen Kriegsende bereits tot war (Suizid).

Die Verhandlung

Die Verhandlung wurde nach dem Muster des amerikanischen Strafprozesses durchgeführt. So wurden die Angeklagten nach der Verlesung der Anklage einzeln aufgerufen zur Frage, ob sie sich schuldig oder nicht schuldig bekennen (alle bekannten sich für nicht schuldig). Außerdem wurde das für das amerikanische Prozessverfahren typische Kreuzverhör praktiziert, bei welchem auch die Angeklagten in den Zeugenstand treten konnten. Dokumente und Unterlagen (belastende wie entlastende) wurden in die vier Arbeitssprachen Englisch, Französisch, Russisch und Deutsch übersetzt bzw. gedolmetscht. Insgesamt wurden 240 Zeugen gehört und 300.000 Versicherungen an Eides Statt zusammengetragen; das Sitzungsprotokoll umfasst 16.000 Seiten.

Dolmetschereinsatz zur Prozessdurchführung

Die Nürnberger Prozesse gelten als Geburtsstunde des modernen Dolmetschens , insbesondere des Simultandolmetschens , denn auch in technischer Hinsicht wurde mit der Durchführung des Verfahrens vor dem IMG Neuland betreten, da zum ersten Mal in der Geschichte für eine Gerichtsverhandlung nicht nur Dolmetscher in großem Umfang zugelassen waren, sondern v. a. weil ihre Arbeit, das Simultandolmetschen, für die Durchführung des Prozesses unabdingbar war, da das bis zu diesem Zeitpunkt übliche Konsekutivdolmetschen den Prozess für alle Beteiligten in unzumutbarer Weise verlängert hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Prozess ohne (Simultan-)Dolmetscher wahrscheinlich nicht hätte stattfinden können oder zumindest erheblich mehr Zeit in Anspruch genommen hätte.

Die Firma IBM baute eigens für die Prozesse eine spezielle Simultandolmetschanlage. Es handelte sich um eine verglaste, nach oben offene Kabine für je drei Dolmetscher. Die Dolmetscher konnten dem jeweiligen Redner über verschiedenfarbige Lampen folgendes signalisieren: langsamer sprechen, deutlicher sprechen (vor allem Fritz Sauckel), Passage wiederholen, Rede unterbrechen.

Für die vier Arbeitssprachen gab es je drei Dolmetscher-Teams à zwölf Dolmetscher. Sie übersetzten ohne Unterbrechung während der gesamten Prozessdauer, sowohl für das Gericht, als auch für Angeklagte, Ankläger, Verteidiger und Zeugen.

Verschiedene Dolmetscher haben ihre Eindrücke bei den Nürnberger Prozessen später in Büchern verarbeitet, so z. B. der damalige Chef-Dolmetscher der Anklage Richard Sonnenfeldt und der Schriftsteller Wolfgang Hildesheimer .

Die Verteidigung

Die Verteidiger wurden von den Angeklagten selbst gewählt oder auf deren Verlangen vom Gerichtshof ernannt. Für den abwesenden Angeklagten Bormann und zur Vertretung der angeklagten Gruppen und Organisationen ernannte der Gerichtshof Verteidiger. Zu Prozessbeginn legten alle Verteidiger eine gemeinsame Petition vor, die die juristischen Grundlagen des Prozesses in Frage stellten. Insbesondere ging es um die Strafbarkeit "der Entfesselung des ungerechten Krieges". Die Verteidigung machte geltend, dass "soweit es sich um Verbrechen gegen den Frieden handelt, ... der gegenwärtige Prozess keine gesetzliche Grundlage im internationalen Recht (hat), sondern ein Verfahren (ist), das auf einem neuen Strafrecht basiert, einem Strafrecht, das erst nach der Tat geschaffen wurde". Der Vorsitzende Richter des Internationalen Militärgerichtshofs, Sir Geoffrey Lawrence lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, im Briand-Kellogg-Pakt von 1928 hätten sich 15 Staaten, darunter auch Deutschland, dafür ausgesprochen, den Krieg als "Werkzeug nationaler Politik" zu ächten und zwischenstaatliche Konflikte nur "durch friedliche Mittel" beizulegen. Allerdings waren zur Einhaltung dieses Paktes keine Zwangsmittel vorgesehen.

Mehrfach argumentierte die Verteidigung, der Feind habe sich genauso verhalten, für den gleichen Tatbestand müsse das gleiche Maß an alle angelegt werden. Diesem tu quoque Argument entgegneten die Richter, dass das Londoner Statut die Zuständigkeit des Gerichts darauf beschränkte, über deutsche Kriegsverbrechen zu urteilen, nicht aber über völkerrechtswidrige Handlungen der Siegermächte.

Die Mehrzahl der Angeklagten gab zu, dass grauenhafte Verbrechen begangen worden waren, behauptete aber, dass sie persönlich in gutem Glauben gehandelt hätten. Viele erklärten, nur Befehle befolgt zu haben.

Nur die Verteidiger von Streicher, Funk und Schacht forderten Freisprüche für ihre Mandanten.

Die Anklage

Die französische und die sowjetische Anklage forderten die Todesstrafe für alle Angeklagten. Der britische Ankläger forderte unterschiedliche Urteile für die Angeklagten, der amerikanische Ankläger gab keine klare Empfehlung ab.

Urteile gegen die Hauptangeklagten

Für eine Verurteilung der Angeklagten bedurfte es von vier Richterstimmen einer Mehrheit von drei Voten, die sich dafür aussprachen. Im Fall von Schacht und von von Papen führte die Patt-Situation (2 : 2) zum Freispruch, für eine Bestrafung des Angeklagten Fritzsche sprach sich nur der sowjetische Richter Nikitschenko aus.

Angeklagter Anklagepunkte Schuldig in Urteil
Martin Bormann 1,3,4 3,4 Todesurteil (in Abwesenheit)
Karl Dönitz 1,2,3 2,3 10 Jahre Haft
Hans Frank 1,3,4 3,4 A Todesurteil
Wilhelm Frick 1,2,3,4 2,3,4 A Todesurteil
Hans Fritzsche 1,3,4 - Freispruch
Walther Funk 1,2,3,4 2,3,4 A lebenslange Haft
Hermann Göring 1,2,3,4 1,2,3,4 A Todesurteil (tötete sich vor der Vollstreckung selbst )
Rudolf Heß 1,2,3,4 1,2 lebenslange Haft
Alfred Jodl 1,2,3,4 1,2,3,4 Todesurteil
Ernst Kaltenbrunner 1,3,4 3,4 A Todesurteil
Wilhelm Keitel 1,2,3,4 1,2,3,4 Todesurteil
Gustav Krupp von Bohlen und Halbach 1,2,3,4 - Verfahrenseinstellung aus gesundheitlichen Gründen
Robert Ley 1,2,3,4 - (tötete sich vor Prozessbeginn selbst )
Konstantin von Neurath 1,2,3,4 1,2,3,4 A 15 Jahre Haft
Franz von Papen 1,2 - Freispruch
Erich Raeder 1,2,3 1,2,3 lebenslange Haft
Joachim von Ribbentrop 1,2,3,4 1,2,3,4 A Todesurteil
Alfred Rosenberg 1,2,3,4 1,2,3,4 A Todesurteil
Fritz Sauckel 1,2,3,4 3,4 Todesurteil
Horace Greely Hjalmar Schacht 1,2 - Freispruch
Baldur von Schirach 1,4 4 A 20 Jahre Haft
Arthur Seyß-Inquart 1,2,3,4 2,3,4 A Todesurteil
Albert Speer 1,2,3,4 3,4 20 Jahre Haft
Julius Streicher 1,4 4 A Todesurteil
(1) Verschwörung, (2) Verbrechen gegen den Frieden, (3) Kriegsverbrechen, (4) Verbrechen gegen die Menschlichkeit
A = antijüdische Taten der Angeklagten spielten bei der Urteilsbegründung eine Rolle

Mit Ausnahme von Speer und Kaltenbrunner reichten alle anderen Verurteilten Gnadengesuche beim Alliierten Kontrollrat ein. Diese wurden jedoch abschlägig beschieden.

Hinsichtlich der mitangeklagten Organisationen waren laut Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs als nicht verbrecherisch einzustufen

  • die Reichsregierung,
  • das Oberkommando und der Generalstab der Wehrmacht
  • die SA (da ihre Verbrechen in die Zeit vor Kriegsbeginn fielen, blieb sie weitgehend unbeachtet) und
  • die Reiter-SS .

Hinrichtungen

Die zehn Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 in der Sporthalle des Nürnberger Gefängnisses vollstreckt. Die Hinrichtungen vollzog der amerikanische Henker John Woods abwechselnd an zwei Galgen. Hermann Göring beging vor der Hinrichtung Selbstmord. Die restlichen Angeklagten wurden zwischen 1:00 und 2.57 hingerichtet.

Name Uhrzeit Letzte Worte
1. Joachim von Ribbentrop 01:00 Uhr "Gott schütze Deutschland. Mein letzter Wunsch ist, dass Deutschlands Einheit erhalten bleibt und die Verständigung zwischen Ost und West für den Frieden der Welt kommt."
2. Wilhelm Keitel 01:20 Uhr "Ich rufe den Allmächtigen an und bitte ihn, barmherzig mit dem deutschen Volk zu sein. Mehr als zwei Millionen Soldaten sind vor mir für das Vaterland gefallen. Ich folge meinen Söhnen nach. Alles für Deutschland."
3. Ernst Kaltenbrunner 01:30 Uhr "Ich habe meinem Volk und meinem Vaterland mit heißem Herz gedient. Ich habe nach den Gesetzen meines Vaterlands meine Pflicht getan. Ich bedaure, dass mein Volk in dieser schweren Zeit nicht ausschließlich von soldat. Menschen geführt worden ist. Ich bedaure, dass Verbrechen begangen worden sind, ich hatte keinen Anteil an ihnen, ich kämpfte ehrenhaft. Deutschland, Glück auf!"
4. Alfred Rosenberg 01:45 Uhr "Nein, danke." (auf die Frage nach den letzten Worten)
5. Hans Frank 02:00 Uhr "Ich danke Ihnen für die gute Behandlung, die mir während meiner Haft zu teil geworden ist. Ich bitte Herrgott, dass er mich gnädig aufnimmt."
6. Wilhelm Frick 02:10 Uhr "Es lebe das ewige Deutschland!"
7. Julius Streicher 02:20 Uhr "Heil Hitler! Purimfest 1946!", "Die Bolschewisten werden euch einmal hängen" und zuletzt "Adele, meine liebe Frau"
8. Fritz Sauckel 02:30 Uhr "Ich sterbe unschuldig, mein Urteil ist falsch. Gott beschütze Deutschland und mache es wieder groß. Es lebe Deutschland. Gott beschütze meine Familie."
9. Alfred Jodl 02:40 Uhr "Ich grüße Dich, mein Deutschland!"
10. Arthur Seyß-Inquart 02:50 Uhr "Ich hoffe, dass diese Hinrichtung der letzte Akt der Tragödie des Zweiten Weltkrieges ist und dass die Lehre aus diesem Weltkrieg sein wird, dass Frieden und Verständnis zwischen den Völkern herrschen wird. Ich glaube an Deutschland!"

Öffentlichkeit

Von Anfang an war das Verfahren vor dem IMG ein öffentliches. Etwa 250 Zeitungs- und Rundfunk-Berichterstatter aus aller Welt berichteten vom Prozess, führende politische Persönlichkeiten aus Deutschland wurden eingeladen, damit sie Eindrücke vom Inhalt und Verlauf des Prozesses gewinnen konnten. Nach Abschluss des Prozesses wurden die vollständigen Protokolle in authentischer Textfassung veröffentlicht, die auch die Statute und einige Dokumente enthält.

Die Folgeprozesse

Gegen Ende des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden die Spannungen zwischen den USA und der Sowjet-Union größer: der Kalte Krieg begann. Die weiteren Verfahren wurden deswegen allein von den Amerikanern durchgeführt.

Gültigkeit der Urteile

Dass die Urteile der Prozesse endgültig und nicht anfechtbar waren, schrieb schon der Artikel 26 des Londoner Statutes fest. Dennoch legten die Alliierten im sogenannten Überleitungsvertrag ( BGBl. 1955, Teil II, Seite 405) fest, dass es keine Revision der Nürnberger Prozesse geben kann. Im Artikel 7 (1) heißt es: Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln. Der Überleitungsvertrag von 1955 wurde 1990 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag abgelöst. In der 13. Vereinbarung vom 27./28. September 1990 Artikel 3 heißt es: Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrags bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil: … Artikel 7 Absatz 1. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 1386).

Kritik an den Prozessen

Bis in die heutige Zeit wurde und wird auch Kritik an der Zielsetzung und den Methoden der Prozesse geübt.

In Teilen der rechtsextremen und revisionistischen Szene werden die Verbrechen, für welche die Angeklagten verurteilt wurden, geleugnet und die ganzen Prozesse als Farce bezeichnet.

Differenzierte Kritik stützt sich hingegen darauf, dass bei den Prozessen elementare Rechtsgrundsätze verletzt worden seien, so zum Beispiel die Trennung von Ankläger, Verfasser der Prozessordnung und Richter (Nikitschenko und Falco beteiligten sich zum Beispiel an der Ausarbeitung des Londoner Statuts und waren gleichzeitig als Richter bestellt) sowie der Rechtsgrundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege, dass die Angeklagten also teilweise für Verbrechen verurteilt worden seien, die zum Zeitpunkt der Tat noch durch kein internationales Recht verboten worden, sondern die Straftatbestände, an denen die Handlungen der Angeklagten gemessen wurden, erst in dem Londoner Statut vom 8. August 1945 niedergelegt worden waren. So führen Kritiker des Prozesses an, daß beispielsweise der Anklagepunkt "Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)" vom Völkerrecht zum damaligen Zeitpunkt nicht gedeckt war, also nicht bestraft werden durfte. Dies ist jedoch umstritten.

Die Prozessordnung sprach den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP -Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Gerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Art. 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, "allgemein anerkannte Tatsachen" müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen. Neu und umstritten war auch, dass jemand aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die später als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationen verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9 – 11).

Ein weiterer umstrittener Punkt ist die angebliche Missachtung des " Tu quoque "-Grundsatzes. Denn nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen. Auf sowjetischer Seite z.B. das Massaker von Katyn , auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden und Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements ("moral bombing") gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 waren Beeinträchtigungen der Zivilbevölkerung während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten.

Sonstiges

Der Ort des Prozesses ist heute im Rahmen von Führungen am Wochenende zu besichtigen: Justizpalast, Schwurgerichtssaal 600, Fürther Str. 110.

Der Prozess kostete 4.435.719 Dollar, was damals 88.704.380 Reichsmark entsprach (zum Vergleich: heutiger Wert ca. EUR 850.000.000).

Verfilmungen

2005 wurde ein Teil des Prozesses mit besonderer Wertlegung auf Albert Speer im TV-Film "Speer und Er" gezeigt. 2000 wurde der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verfilmt. Der Film, von Regisseur Yves Simoneau trägt den Titel: " Nürnberg - Im Namen der Menschlichkeit ".

" Das Urteil von Nürnberg " von 1961 verwendete als Vorlage jedoch den Juristenprozess (Hauptdarsteller Spencer Tracy , Oscar für Maximilian Schell).

Prozessprotokolle, Dokumente

  • Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 - 1. Oktober 1946. Amtlicher Text Verhandlungsniederschriften. Nürnberg 1947; Fotomechanischer Nachdruck: Frechen 2001, Bände 1-23. ISBN 3898361217 (Auch: Fotomechanischer Nachdruck: München/Zürich 1984, Bände 1-18.)

Stimmen der Angeklagten zu den Anklagepunkten

Gustave Mahler Gilbert , ein amerikanische Gerichtspsychologe, hat die Angeklagten in ihren Zellen beobachtet, mit ihnen gesprochen und ein genaues Tagebuch darüber geführt. Auf Bitte von Gilbert schrieben sie ihre Stellungnahmen zur Klage an den Rand der Klageschrift.

  • Rudolf Hess : Ich kann mich nicht erinnern.
  • Hermann Göring : Der Sieger wird immer der Richter und der Besiegte stets der Angeklagte sein!
  • Hjalmar Schacht : Ich verstehe überhaupt nicht, warum ich angeklagt bin.
  • Hans Fritzsche : Es ist die schrecklichste Anklage aller Zeiten. Nur eines ist noch schrecklicher: die Anklage, die das deutsche Volk gegen den Mißbrauch seines Idealismus erheben wird.
  • Ernst Kaltenbrunner : Ich fühle mich nicht schuldig an irgendwelchen Kriegsverbrechen, ich habe nur meine Pflicht als Sicherheitsorgan getan und weigere mich, als Ersatz für Himmler zu dienen.
  • Franz von Papen : Die Anklage hat mich entsetzt, und zwar wegen 1. der Unverantwortlichkeit, mit der Deutschland in diesen Krieg und die weltweite Katastrophe geworfen wurde, 2. der Anhäufung von Verbrechen, die einige Angehörige meines Volkes begangen haben. Das letztere ist psychologisch unerklärlich. Ich glaube, daß Heidentum und die Jahre der totalitären Herrschaft die Hauptschuld tragen. Durch beides wurde Hitler im Laufe der Jahre ein pathologischer Lügner.
  • Hans Frank : Ich erwarte den Prozeß als ein gottgewolltes Weltgericht, das berufen ist, die furchtbare Zeit der Leiden unter Adolf Hitler zu prüfen und zum Abschluss zu bringen.
  • Karl Dönitz : Keiner dieser Anklagepunkte betrifft mich letzten Endes. Typischer amerikanischer Humor.
  • Wilhelm Keitel : Für einen Soldaten sind Befehle Befehle.
  • Joachim von Ribbentrop : Die Anklage richtet sich gegen die verkehrten Leute.
  • Albert Speer : Der Prozess ist notwendig. Es gibt eine gemeinsame Verantwortung für so schreckliche Verbrechen - auch unter einem autoritären System.

Literatur

  • Wolfgang Benz (Hrsg.): Legenden, Lügen, Vorurteile. München
  • Martin Gilbert: "Nürnberger Tagebuch" Frankfurt
  • Raul Hilberg : Die Vernichtung der europäischen Juden.
  • Alfred Seidl, Der Fall Rudolf Hess 1941 - 1987. Dokumentation des Verteidigers, München 1997
  • Steffen Radlmaier (Hrsg.): Der Nürnberger Lernprozess - Von Kriegsverbrechern und Starreportern, Frankfurt am Main 2001 , ISBN 3821845031
  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943-1952. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1999 , ISBN 3596135893
  • Bradley F. Smith, Der Jahrhundert-Prozess, Frankfurt am Main 1977 , ISBN 3100772016
  • Peter Heigl, Nürnberger Prozesse - Nuremberg Trials, Verlag Hans Carl, Nürnberg 2001 , ISBN 3-418-00388-5
  • Werner Maser, Nürnberg, Econ-Verlag 1977
  • Das Urteil von Nürnberg. Mit einem Vorwort von Jörg Friedrich, 6. Auflage, Frankfurt am Main 2005 , ISBN 3-423-34203-X

Weblinks

Siehe auch

  • Entnazifizierung
  • Kriegsverbrechen
  • Bestrafung nationalsozialistischer Verbrechen

Weitere Kriegsverbrecherprozesse

   
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