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Letzte Änderung für Artikel Jagd: 17.02.2006 15:40

Jagd

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Jagd bezeichnet das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen und Aneignen von Wild. Wo die Jagd gesetzlichen Regelungen unterliegt oder die Jagdgebiete nur von bestimmten Personenkreisen genutzt werden dürfen, wird die unerlaubte Jagd als Wilderei bezeichnet.
Unter "Erlegen" versteht man das gezielte Töten von Wild.

"Der November", Joachim von Sandrart, Öl auf Leinwand, 1643
"Der November", Joachim von Sandrart , Öl auf Leinwand, 1643

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Motive

Die Jagd erfolgte ursprünglich aus verschiedenen Gründen:

  • Nahrungsgewinnung
  • Gewinnung von Tierteilen aller Art (wie zum Beispiel Felle , Hörner , Geweihe, etc.)
  • Freizeitgestaltung

In neuerer Zeit kam als weitere Gründe hinzu:

  • Wirtschaftliche Gründe außerhalb der Jagd (beispielsweise Bestandsregulierung, um Wildschäden in der Forst - und Landwirtschaft zu verhindern)
  • Ökologische Gründe (Populationsdynamik, Natürliches Gleichgewicht, Ersatz der ausgerotteten Beutegreifer, Seuchenbekämpfung)

Auch heute sind die genannten Motive weiterhin nebeneinander zu finden. Jedoch ist darüber hinaus ein wesentlicher Bestandteil der Jagd die Hege. Dazu gehören beispielsweise auch Fütterungen von Wildtieren in Notzeiten und die Anlage von Wildäckern, womit der natürliche Nahrungsengpass im Winter und somit der Verbiß im Wald verringert werden soll. Diese Vorgehensweise bleibt nicht ohne Kritik (siehe Absatz: Kritik). Weiterhin werden im Rahmen der Hege jedoch auch Maßnahmen ergriffen die allgemein den Zielen des Naturschutzes dienen, wie etwa Maßnahmen zum Schutz wertvoller Biotope , Biotopverbesserungen (etwa durch Anlage von Hecken) und Renaturierungen. Seit die Jagd nicht mehr Teil der Schaffung der Nahrungsgrundlage ist, wird sie als Hobby angesehen (Jagdsport).

Geschichte und Tradition

Bild:Hennequin und Herman von) Brüder (Pol Limburg 008.jpg

Râjâ Râm Singh II. auf der Jagd (Indien, ca. 1830)
Râjâ Râm Singh II. auf der Jagd (Indien, ca. 1830)

Ursprung

Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt - " Jäger und Sammler " ist die gängige Bezeichnung für Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen und Felle .

Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd als Lebensgrundlage in weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund. Schon in den antiken Hochkulturen wurde die Jagd als Freizeitvergnügen betrachtet. Sie wurde zunehmend nur noch von einem kleinen Teil der Gesamtbevölkerung ausgeübt. Doch gab es jagdbezogene Kulte für Gottheiten, denen das Jagen besonders geheiligt war - so die griechische Artemis und die römische Diana . Auch die katholische Kirche hat eigens einen Patron der Jäger, den Hl. Hubertus .

Bis im Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels , sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger . Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung in "hohe Jagd" - die dem Adel vorbehaltene Jagd auf Hochwild - und "niedere Jagd" auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild ( Niederwild ). Bezirke in denen das Jagdrecht alleine dem König zustanden werden als Wildbann bezeichnet. Im 18. und 19. Jahrhundert wurde die Jagd bzw. der Jäger auch als "Parforce" bezeichnet.

Heute wird die Jagd in Deutschland vorrangig von privaten Jägern ausgeübt. Das Jagdrecht ist fest mit dem Grundbesitz verknüpft, so dass in Jagdgenossenschaften zusammengeschlossene Grundbesitzer das Jagdausübungsrecht auf Zeit an Dritte verpachten. Daneben existiert auch ein reger Jagdtourismus ins Ausland. In den Staats- und Landesforsten wird das Jagdrecht durch die Forstämter ausgeübt und zum Teil ebenfalls weiterverpachtet.

Brauchtum - Jäger in Märchen und Geschichten

Auch in Deutschland existiert ein jagdliches Brauchtum mit verschiedenen jagdlichen Bräuchen, unter anderem wird eine Jägersprache gepflegt. Die traditionelle grüne Bekleidung ist jedem bekannt und kaum mehr wegzudenken. Die jagdlichen Traditionen werden in der Jägerschaft aktiv gepflegt und finden sich auch häufig in der Praxis.

Wie wenige andere Berufsgruppen sind die Jäger in zahlreichen Märchen und Geschichten mystifiziert worden. In den (nord- und mitteldeutschen) Märchen und Geschichten treten sie vor allem als edele Gestalten auf. In Märchen sind sie es oft, die am Ende die Wende zu guten herbeiführen oder besiegeln (zum Beispiel Rettung vor dem "bösen Wolf").

Auch in den Heimatfilmen der 50er Jahre traten Jäger oft als edle Kavaliere auf und traten damit die Nachfolge der Rittersgestalt in mittelalterlichen Geschichten an.

Dagegen werden die Jäger oder Jager in süddeutschen, besonders in bayerischen Volkserzählungen oft negativ dargestellt. Der Wald gehörte im Empfinden des Volkes allen. Somit wurde das Wildern als legitim angesehen. Dies gilt vor allem für Lieder und Geschichten aus der Zeit des Absolutismus. Dort wird oft der Konflikt zwischen den "Wildschützen" (Wilderer) und den Jägern als Gehilfen der verhassten absolutistischen Obrigkeit beschrieben. Während die Wildschützen alles mit den Armen teilende, tapfere Männer dargestellt werden, werden die Jäger als feige und hinterrücks beschrieben. Besonders deutlich kommt das in dem bayerischen Lied vom Schützen Jennerwein zum Ausdruck (Vgl. Die Legende Jennerwein ).

Jagdarten

Im Laufe der Zeit haben sich verschiedenste Jagdarten entwickelt, welche jeweils in speziellen Situationen bzw. bei der Jagd auf bestimmte Tierarten am geeignetesten sind. Die wichtigsten sind:

Einzeljagd

  • Suche: Mit Hilfe eines Hundes "durchsucht" man Felder oder Waldabschnitte um flüchtendes Wild erlegen zu können. Diese Jagdart findet meist auf Hasen, Kaninchen oder Federwild statt. Sie wird von einem einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Jägern ausgeübt. Dafür benötigt man kurzjagende Hunde oder Vorstehhunde.
  • Ansitz: Beim Ansitz wartet ein Jäger still an einer Lichtung oder ähnlichem, häufig auf einem Hochsitz. Wild, welches vorbeizieht, kann so in Ruhe beobachtet werden, bevor entschieden wird, ob geschossen wird. Die Beunruhigung ist minimal. Beim Ansitz wird hauptsächlich auf Rehwild, Raubwild und Hochwild gejagt.
  • Pirsch: Hierbei begeht der Jäger vorsichtig und leise das zu bejagende Gebiet, er "pirscht". Dabei kann Spuren gefolgt werden, um Wildtiere aufzuspüren. Besonders erfolgsversprechend ist diese Jagd bei Neuschnee, da hier die frischen Spuren besonders gut zu sehen sind.

Gemeinschaftsjagd

  • Treibjagd: Eine Gemeinschaftjagd, bei der mehrere Treiber und Hunde das Wild hoch flüchtig machen. Treibjagden werden meist auf offenen Flächen auf Hasen und anderes Niederwild, außer Rehwild ausgeübt.
  • Drückjagd: Bei einer Drückjagd gehen mehrere Treiber - meist ohne Begleitung von Hunden - durch das zu bejagende Gebiet um die Wildtiere in Bewegung zu bringen und aus den Einständen zu "drücken". Das Wild wird im Gegensatz zur Treibjagd nicht durch laute Geräusche und Hundegebell aus ihren Einständen getrieben. Das Wild kommt auf den natürlichen Wechseln auf die wartenden Jäger zu. Diese Art der Gemeinschaftsjagd erzeugt weniger Stress bei den Wildtieren. Die Jäger warten in der Nähe dieser Einstände an zuvor festgelegten Ständen auf das Wild. So wird zumeist Schwarzwild und Reh- und Rotwild bejagt.
  • Bewegungsjagd: Bei dieser Jagdform, ähnlich der Drückjagd, wird weiträumiger abgestellt. Das Wild wird nur soweit beunruhigt, dass es seine Einstände verlässt und möglichst vertraut und langsam auf den Schützen zuzieht. Das erleichtert den Jägern die gezielte Selektion und das Wild wird weniger beunruhigt. Diese Jagdart wird in großen Revieren oder revierübergreifend auf alle Hochwildarten, Rehwild und Raubwild genutzt.

Weitere Jagdarten

Darstellung einer Beizjagd in den Très Riches Heures um 1415. Es zeigt den Ausritt einer eleganten Gesellschaft zur Falkenjagd. Die lange Stange, die der Falkner mit sich führt, diente zum Aufschrecken der Vögel
Darstellung einer Beizjagd in den Très Riches Heures um 1415. Es zeigt den Ausritt einer eleganten Gesellschaft zur Falkenjagd. Die lange Stange, die der Falkner mit sich führt, diente zum Aufschrecken der Vögel
  • Fangjagd: Die Jagd mit Fallen. Diese wird in den Fang durch Lebendfallen und durch Totschlagfallen unterschieden. In Deutschland gibt es strenge Gesetze, die diese Jagdform regeln. In den meisten Bundesländern muss der Jäger eine zusätzliche Prüfung für einen Fallenschein ablegen. In anderen Ländern wie Russland sind die Regelungen anders. Professionelle Fallensteller unternehmen oft große Touren und kommen erst nach Tagen wieder an den Ort. Falls das Tier schon länger tot ist, ist nur noch das Fell - um das es meist primär geht - brauchbar.
  • Hetzjagd: Das Hetzen von Wild mit Pferd und Hundemeute ist in Deutschland seit langem verboten. Auch in England wurde diese sehr umstrittene Jagdart nach Protesten im Juni 2004 per Gesetz verboten.
  • Beizjagd : Die Jagd mit Greifvögeln durch Falkner.

In verschiedenen Regionen haben sich darüber hinaus unterschiedliche Jagdtraditionen herausgebildet:

  • In England gab es bis zum Verbot im Juni 2004 die traditionelle Fuchsjagd zu Pferd, in Schottland wurde diese bereits früher abgeschafft.
  • In Afrika wird seit Kolonialzeiten die Großwildjagd (Safari) betrieben.
  • In Stadtgebieten (z.B. auf Friedhöfen, aber auch auf Privat- oder Firmengrundstücken oder Flughäfen) wird zudem zur Schädlingsbekämpfung Tauben oder Niederwild nachgestellt. Dies geschieht oftmals im Auftrag von Grundstückseigentümern oder der Stadtverwaltung und muss von der Jagdbehörde genehmigt werden.

Recht

Deutschland

Jagdrecht

Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes hat der Bund das Recht zur Rahmengesetzgebung auf dem Gebiet der Jagd. In Ausübung dieser Gesetzgebungskompetenz hat der Bund das Bundesjagdgesetz (BJagdG) erlassen. Daneben existieren in allen Bundesländern Landesjagdgesetze. Auch das Europarecht hat indirekten Einfluss auf das bundesdeutsche Jagdrecht, z.B. durch die Vogelschutzrichtlinie oder die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie.

Das Bundesjagdgesetz ist zwar das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes von 1934, die jagdfachlichen Inhalte jedoch gehen viel weiter zurück: Die Grundlagen stammen aus dem preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zur Amtszeit des Sozialdemokraten und Jägers Otto Braun als Minister (1918-1921). Weitere Vorbilder waren die reformierten Jagdgesetze von Polen, Rumänien und das stark auf Naturschutz ausgerichtete britische Kolonial-Jagdrecht. Konkret veranlasst und durchgesetzt hat das Reichsjagdgesetz dann der preußische Ministerpräsident und spätere Reichsjägermeister Hermann Göring . Eigentlicher Spiritus rector des Gesetzeswerkes, mit dem die Jagd in Deutschland erstmals einheitlich geregelt wurde, war jedoch der Jagdfunktionär Ulrich Scherping (1889 - 1958), der seit 1933 als Jagdreferent in der preußischen Staatsforstverwaltung wirkte.

Im Vorwort des Reichsjagdgesetzes waren die "ideologiegeprägten, teils von Hermann Göring selbst beigesteuerten Passagen konzentriert", so der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der sich mit der Herkunft des Bundesjagdgesetzes eingehend beschäftigt hat. Deshalb sei das Vorwort im BJG komplett gestrichen worden. Weitere Einzelheiten zur Entstehung des Reichsjagdgesetzes und seiner Bedeutung für das heutige Bundesjagdgesetz finden Sie in der entsprechenden Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. ( [1] )

1952 wurde das RJG nach formellen und redaktionellen Änderungen in bundesdeutsches Recht überführt. Die Tatsache, dass das Bundesjagdgesetz das Nachfolgegesetz des Reichsjagdgesetzes ist, dient Jagdgegnern häufig als Angriffspunkt. Wie die Auswertung des Wissenschaftlichen Dienstes belegt – zu Unrecht.

Nach deutschem Recht ist das Jagdrecht untrennbar mit dem Grundeigentum verknüpft. Die Ausübung des Jagdrechts ist jedoch nur in Jagdbezirken erlaubt und auch dort, mit Ausnahme der Jagd zur Schädlingsbekämpfung , nur außerhalb von "befriedeten Bezirken" (zum Beispiel Wohngegenden, Gärten, etc.) Alle Grundflächen innerhalb eines Jagdbezirks gehören diesem an.

Die Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke, oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. In letzteren sind mehrere Grundstücke zu einem genügend großen Jagdbezirk zusammengeschlossen. Die zugehörigen Grundbesitzer sind zur Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften (einer Körperschaft öffentlichen Rechts ) gezwungen. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist üblicherweise mindestens 150 ha groß. Besteht ein solcher, so steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, also der Körperschaft, zu, die die Ausübung anderen per Verpachtung überlassen kann, aber nicht muss. Es können auch Teilbezirke verpachtet werden, wenn jeder verbleibende Teil für sich genügend groß ist. Verpachtet wird also nicht etwa ein Grundstück, sondern ausschließlich das Recht zur Jagdausübung innerhalb eines Jagdbezirks.

Im Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen sowie weiteren Gesetzen (Waffengesetz) und Verordnungen sind darüber hinaus vielfältige Regeln und Beschränkungen zur Jagdausübung festgehalten. Dies umfasst unter anderem Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, jagdbaren Tieren und erlaubten Jagdmethoden. So darf beispielsweise bis auf einige Ausnahmen (Ländergesetze), wie z.B. für die Jagd auf Schwarzwild , nicht nachts gejagt werden. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass zahlreiche Wildarten seit vielen Jahren ganzjährig geschont (keine Jagdzeiten haben). Sie werden dennoch nicht dem Jagdrecht entzogen, um sie in der aktiven Hegepflicht der Jäger zu belassen.

Wilderei bezeichnet die Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechtes.

Jägerprüfung

Gustave Courbet, "Die Beute" oder "Jagd mit Hunden", Öl auf Leinwand, 1857
Gustave Courbet , "Die Beute" oder "Jagd mit Hunden", Öl auf Leinwand, 1857

Die Jagd ausüben dürfen nur Personen, welche zuvor einen Jagdschein erworben haben. Dieser setzt eine Prüfung voraus, die sich aus den Fachbereichen Wildtierkunde, Wald- und Landbau, Waffenkunde, Ökologie, Jagd- und Waffenrecht sowie dem Schießen zusammensetzt. Die Prüfung unterteilt sich in einen mündlichen, einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Ausgestaltung der Prüfungen ist in den jeweiligen Landesjagdgesetzen geregelt und obliegt zum Beispiel in Schleswig-Holstein und Niedersachsen den Kreisjägerschaften in Zusammenarbeit mit der Unteren Jagdbehörde bei den Kreisverwaltungen. Neben Multiple-Choice-Fragen können dies auch Fragen mit frei zu formulierenden Antworten sein. Hinzu kommt eine Schießprüfung. Die praktische Prüfung ist in der Regel ein Reviergang, bei dem Fragen mündlich beantwortet werden und jagdliche Situationen eingeschätzt werden müssen. In einigen Bundesländern ist gesetzlich ein vorausgehender 1-jähriger Lehrgang bzw. ein in der Dauer verkürzter Intensivkurs vorgeschrieben. Dieser Lehrgang mit abschließender Prüfung wird unter Jägern als "grünes Abitur" bezeichnet. In Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es jedoch auch möglich, ohne den Besuch eines Lehrgangs die Jägerprüfung abzulegen.

Österreich

In Österreich gilt das germanische Jagdrecht(Revierjagd). Es besagt, dass das Ausüben der Jagd untrennbar mit dem Besitz von Grund und Boden verbunden ist. Jagdgesetze werden auf Landesebene beschlossen und geändert. Es gibt demnach neun verschiedene Jagdgesetze, die sich aber größtenteils decken. Das mit dem Jagdrecht eng verbundene Waffengesetz ist hingegen Bundesgesetz. Mit Ausnahme von Flächen zur "landwirtschaftlichen Wildtierhaltung" sind alle Gebiete bejagbare Flächen. Es sind jedoch auch Flächen vorhanden, auf denen "die Jagd ruht", wie zum Beispiel in Umgebung von Häusern beziehungsweise Dörfern, auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen usw.).

Bejagbare Flächen teilen sich in Eigenjagden, (mindestens 115 ha Fläche)zusammenhängende Gemeindejagden (mindestens 500 ha Fläche) und Sonderjagdgebiete (Gemeindejagden unter 500 ha Fläche). In Eigenjagden ist der Eigentümer von Grund und Boden üblicherweise auch Jagdausübungsberechtigter. Gemeindejagden werden meist durch öffentliche Versteigerung an Jagdgenossenschaften oder Jagdgesellschaften (=Verein zum Zwecke der Ausübung der Jagd) vergeben, auch eine Vergabe an Einzelpersonen oder juristische Personen ist möglich, aber selten.

Schweiz

In der Schweiz wird die Jagd durch ein Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel geregelt(aus dem Jahr 1986). Das eidgenössische Jagdgesetz ist ein Artenschutzgesetz. Es stellt Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Für den Artenschutz ist der Bund zuständig, Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen werden in kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten hinsichtlich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

Die Schweiz kennt zwei verschiedene Jagdsysteme. In den Patentkantonen kann der Jäger im ganzen Kantonsgebiet, mit Ausnahme der Jagdbanngebiete, jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren. In den Revierkantonen verpachten die politischen Gemeinden das Jagdrecht an Jagdgesellschaften. Diese entrichten dafür einen Pachtzins. Eine Ausnahme bildet der Kanton Genf. Hier ist die Jagd staatlich besoldeten Wildhütern vorbehalten.

Kritik

Kritik an der Jagd in Deutschland und Österreich

Demonstration gegen die Jagd auf dem Pariser Platz in Berlin
Demonstration gegen die Jagd auf dem Pariser Platz in Berlin

Verstärkt wird eine stärkere Ausrichtung der Jagd an ökologischen Kriterien gefordert. So wird beispielsweise argumentiert, durch Wildfütterung , Wildäcker und andere Hegemaßnahmen werde massiv in das Ökosystem eingegriffen und dadurch ein unnatürliches Wachstum der Wildpopulationen begünstigt ( Populationsdynamik ). Dagegen wird eingewendet, tatsächlich sei die Natur eben nicht unberührt, da sie besonders in der mitteleuropäischen Kulturlandschaft ständigen menschlichen Eingriffen unterliege. Daher müsse der Mensch regulierend eingreifen und das natürliche Gleichgewicht künstlich erhalten. Der Anspruch, "das natürliche Gleichgewicht" bestimmen und erhalten zu können, wird jedoch von Wissenschaftlern in der Regel zurückgewiesen. Weder gibt es ein objektiv richtiges natürliches Gleichgewicht, noch kann man die extrem komplexen Beziehungsgefüge einfach gezielt regulieren.

Nicht-Fachleute sind zuweilen der Meinung, dass (unter anderem) durch die Nahezu-Ausrottung des Wolfes in großen Teilen Europas der Rot-, Reh- und Damwild-Bestand so stark angestiegen ist, dass die Populationen durch gezielte Bejagung kontrolliert werden müssen. Manche halten dagegen, dass der vermeintliche (nur das Rehwild hat in Verbreitung und Individuenzahl zugenommen, auch das Rotwild ist in weiten Teilen Europas ausgerottet, Damwild kam in Zeiten hoher Wolfsdichte in Europa noch gar nicht vor) Populationsanstieg durch gezielte Fütterungen gefördert wurde, um besonders kapitale Trophäen erzielen zu können.

Dem ist allerdings entgegenzusetzen, dass Schwarzwild in den letzten Jahren einen starken Zuwachs zu verzeichnen hatte, der ohne die Jagd, nicht nur diverse Vorgärten sondern auch die Landwirtschaft in einigen Gebieten bedrohen würde. Fütterungen für Schwarzwild dienen primär dazu, gefährdete landwirtschaftliche Kulturen dadurch zu schützen, dass die Tiere abgelenkt werden,bzw. die Jagd auf Schwarzwild zu erleichtern.

Weitere Kritikpunkte sind das gezielte Aussetzen von Tieren für die Jagd (z.B. Fasan), die Vergiftung von Wildtieren (z.B. Seeadler) durch Bleimunition oder die angebliche Seuchenbekämpfung, mit der insbesondere die Jagd auf den Fuchs legitimiert werden soll.

Über mögliche ökologische Kriterien herrscht jedoch zwischen und auch innerhalb der sich zudem teilweise überschneidenden Gruppen der Jäger, Waldbesitzer, Landwirte sowie der Tier- und Naturschützer heftiger Streit. Ernsthafte Jagdgegner und - kritiker distanzieren sich jedoch i.d.R. zudem ausdrücklich von gewaltsamem Aktionismus gegen Jäger, da ein Ablehnen der Gewalt gegen Tiere in keinem Fall Gewalt gegen Menschen rechtfertigen würde. Dennoch kommt es immer wieder zu Fällen, in denen Jagdgegner den Jagdbetrieb stören bzw. unterbinden oder jagdliche Einrichtungen zerstören. Immer wieder verbreitete Berichte, nach denen Jagdgegner Hochsitze so präparieren, dass sie erst beim Besteigen zusammenbrechen, stellen sich bei Nachfrage bei den zuständigen Behörden jedoch regelmäßig als unwahr heraus.

Manche Tierschützer verweisen zudem darauf, dass die Jagd im allgemeinen oder zumindest auf bestimme Jagdarten mit dem Tierschutz nicht vereinbar sei. In Deutschland steht der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz . Andererseits genießt das Jagdrecht als Ausfluss des Eigentumsrechts besonderen grundgesetzlichen Schutz, was aber einen Grundeigentümer nicht gestattet, die Jagd auf seinen eigenen Grund und Boden zu verbieten. Vielmehr wird er in eine Jagdgenossenschaft gezwungen, was nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle der allerdings rechtlich nur schwer vergleichbaren französischen Jagdgenossenschaften gegen das Eigentumsrecht und die Versammlungsfreiheit verstößt. In Luxemburg wurde 2004 vom dortigen Obersten Gerichtshof auf Grund luxemburgischen Rechts die Zwangsmitgliedschaft in den "Jagdsyndikaten" nach deutschem Vorbild aufgehoben. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübte Jagd nicht den Straftatbestand der Tierquälerei erfüllt und auch sonst nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, wie von manchen Jagdkritikern behauptet wird. Die so genannte „Weidgerechtigkeit" ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sehr unterschiedlich ausgelegt werden kann. Zudem verstoßen viele Jagdpraktiken vor allem deswegen nicht gegen das Tierschutzgesetz, weil dieses die Jagd von zahlreichen Bestimmungen ausnimmt. (z.B. Verbot, ein Tier auf ein anderes zu hetzen oder das Verbot, ein Wildtier auszusetzen, das nicht an das Klima angepaßt ist).


Auffällig sind weiterhin bis zu über 800 (Jagd-)Unfälle pro Jahr, bei denen Menschen ernsthaften Schaden erleiden, in sehr seltenen Fällen sogar getötet werden. Die Dunkelziffer dürfte indes noch wesentlich höher liegen. Die Gründe liegen meistens im zu legeren Umgang mit der Waffe und der mangelnden Umfeldbeobachtung vor dem Schuss.

Die oft von Jägerseite gebrachte Argumentation im Sinne der 'nachhaltigen' Jagd ist nicht völlig unumstritten, denn der auf das Werk von Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz (1645 – 1714) zurückgehende Begriff aus dem Sylvicultura Oeconomica „Die Naturmäßige Anweisung zur Wilden-Baum-Zucht“ (1713) lässt sich in seinem Grundsatz nicht ohne weiteres auf Wildtiere übertragen. Soweit der formulierte Gedanke der „nachhaltigen Nutzung“ auf heutige Wildtierbestände einschließlich der Vögel Anwendung finden soll, so muss das Jagdwesen eine grundsätzliche Änderung erfahren. Es existieren verschiedene neuere Modelle für nachhaltige Jagd (z.B. Maximum/Optimel Sustainable Yield), die jedoch eher theoretischer als praktischer Natur sind.

Ferner wird die Jagd von einigen Menschen als „Blutsport“ abgelehnt, da die Freude am Töten von Tieren, bzw. der Spaß am Töten von leidensfähigen und schmerzempfindlichen Lebewesen als Hobby und Freizeitbeschäftigung nicht (mehr) mit den Grundsätzen unserer Zivilisation und Kultur zu vereinbaren sei. Die Jagd erfülle keinen praktischen Nutzen, da die moderne Wissenschaft bereits die meisten Argumente der Jäger widerlegt habe. Im Gegensatz zu der landläufigen Meinung, dass die Jagd angewandter Naturschutz sei, schade diese der Natur wesentlich mehr, als dass sie dem Naturschutz in irgendeiner Weise dienlich wäre - wobei hierüber in der sehr heterogenen Gemeinde der Umwelt-, Tier-, Arten- und Naturschützer keine Einigkeit besteht. Auch ist bei der Ablehnung der Jagd ein starkes Stadt/Landgefälle zu beobachten. Desweiteren gibt es in den verschiedenen Jagdverbänden über die grundsätzliche Bejahung der Notwenigkeit der Jagd hinaus keine Einigkeit, so stehen sich ÖJV und DJV (in dem über 90 % der Jäger Mitglied sind) mit ebenso mit unvereinbaren Positionen gegenüber.

Die Jagd stellt für gläubigen Christen nicht unbedingt ein Paradoxon dar. Auch wenn, einigen Quellen zufolge, der Schutzheilige der Jäger, der Heilige Hubertus (Gedenktag 3. November), der Jagd nach einer Erscheinung abschwor und vom überzeugten Jäger zum Nichtjäger wurde. Andere Quellen berichten, dass der vorher wilde und zügellose Hubertus nachdem ihm ein Kruzifix zwischen dem Geweih eines weißen Hirschen erschien, sich zum christlich-gemäßigten (er war vorher Heide und ließ sich nach der Erscheinung taufen), zum weidgerechten Jäger wandelte. Daher dient er noch heute allen Jägern, Christen wie nicht Christen als Vorbild der Mäßigung und zum Ansporn, gemäß der jägerlichen Losung, "...dem Schöpfer im Geschöpfe [zu] ehren."

Jagdtourismus

Berühmte Jagdgebiete waren und sind zum Beispiel bei Rominten oder in der Schorfheide. Der Jagd- Tourismus in die oft naturbelassenen Jagdgebiete in der Slowakei , in Polen (vor allem südliches Ostpreußen und Pommern), im Baltikum (Kurland), in Rumänien , der Ukraine oder in Russland , aber auch in die entferntesten Regionen der Welt, hat viele Freunde, so dass die Kommerzialisierung der dortigen Jagd zwar einerseits Gelder beschafft, andererseits aber in vielen Gebieten durch Übernutzung die Wildbestände stark reduziert wurden und so zunehmend die Erwartungen der Jagdtouristen nicht in vollem Umfang erfüllt werden.

Anders sieht das jedoch auf so genannten Jagdfarmen in Afrika aus. Diese meist ehemaligen Rinderfarmen dehnen sich auf für Europäer unvorstellbare Flächen aus, sind regelmäßig eingezäunt, und garantieren dem Jäger den gewünschten Jagderfolg. Mit den Geldern wird dort meist staatlich geregelt der Wildschutz auch für nicht freigegebene Wildarten finanziert.

Literatur

  • Heribert Kalchreuter: Die Sache mit der Jagd. Franckh-Kosmos Verlag 2003, ISBN 3-44-009323-9
  • Herbert Krebs: Vor und nach der Jägerprüfung. BLV Verlagsgesellschaft, München 2003, ISBN 3-405-16372-2
  • Fritz Nüßlein: Das praktische Handbuch der Jagdkunde. BLV Verlagsgesellschaft, München 2002, ISBN 3-405-16456-7
  • José Ortega y Gasset: Meditationen über die Jagd. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-421-01262-8
  • Ferdinand von Raesfeld: Das deutsche Weidwerk. Unveränderter Reprint der Erstausgabe von 1914, Verlag Paul Parey, Hamburg 1996, ISBN 3490144120
  • Thomas Winter: Jagd - Naturschutz oder Blutsport?. Winter-Buchverlag, Passau 2003, ISBN 3-00-012219-2

Siehe auch

Weblinks

Die hier aufgeführten Web-Links stellen nur einen kleinen Ausschnitt der im Internet verfügbaren Informationen dar; Weitere Verweise befinden sich beim Open Directory Project .

Wikiquote: Jagd – Zitate
Wiktionary: Jagd – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
Commons: Jagd – Bilder, Videos oder Audiodateien

Verbände

Zeitungen & Zeitschriften

Ausbildung

Jagdkritiker und Jagdkritik

Geschichte und Geschichten

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Wikipedia

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