Jagdschein
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Definition
Der Jagdschein ist in der Bundesrepublik Deutschland die Urkunde, die dem Inhaber die bestandene Jägerprüfung sowie die erfolgte Entrichtung der Jagdscheingebühr bescheinigt und ihn damit unter Anderem zur Ausübung der Jagd berechtigt.
Ausstellung
Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde nur ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Erfolgreich absolvierte Jägerprüfung
- Nachweis einer abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung
- Persönliche Zuverlässigkeit nach dem WaffG ( Waffengesetz ), die im Allgemeinen durch die abgeschlossene Jägerprüfung als gegeben angesehen wird
Gültigkeitsdauer
Der Jagdschein kann als Tages-, Jahres- und Dreijahresjagdschein gelöst werden. Nach Ablauf werden die oben genannten Bedingungen erneut kontrolliert.
Zweck
Der Inhaber eines Jagdscheines darf, unter Berücksichtung u.a. der Bestimmungen des BJagdG (Bundesjagdgesetzes), der Landesjagdgesetze und des Waffengesetzes
- Die Jagd ausüben, d.h.
- Dem Wild nachstellen, es erlegen und in Besitz nehmen
- In diesem Zusammenhang eine Schusswaffe führen und gebrauchen
- Schusswaffen und Munition erwerben
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