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Letzte Änderung für Artikel Rasseliste: 15.02.2006 18:45

Rasseliste

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Viele deutsche BundeslĂ€nder fĂŒhren eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefĂ€hrlich aufgefĂŒhrt oder deren GefĂ€hrlichkeit nur vermutet wird. FĂŒr einen solchen Listenhund gelten dann bestimmte Regelungen, fĂŒr die in einigen BundeslĂ€ndern noch einmal abgestuft 2 unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fĂŒnf BundeslĂ€ndern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren acht BundeslĂ€ndern gilt je eine Rasseliste (ohne Abstufungen). Die restlichen drei BundeslĂ€nder haben sich gegen Rasselisten, aber zu eigenen Regelungen entschieden. In Deutschland gibt es derzeit 10 verschiedene Definitionen dafĂŒr, welche Hunderassen genetisch bedingt gefĂ€hrlich sein könnten.

Die rassespezifischen Sonderregeln können unter anderem Leinenzwang, Maulkorbzwang, Chippflicht, Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zum Tragen eines Halsbandes mit vorgeschriebener leuchtender Farbe, Pflicht zum TĂ€towieren eines Buchstabens "G" ("gefĂ€hrlich"), Pflicht zur sicheren UmzĂ€unung, Pflicht zur SachkundeprĂŒfung und Haltungsverbot umfassen.

In manchen BundeslĂ€ndern kann der Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die fĂŒr Listenhunde vorgeschrieben sind. Als einziges Bundesland hat ThĂŒringen von Anfang an die Auffassung vertreten, die GefĂ€hrlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen und stellt auf situationsbedingte Maßnahmen ab.

Inhaltsverzeichnis

Rasselisten in Deutschland

Die BundeslĂ€nder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und ThĂŒringen haben keine Rasselisten. Die anderen BundeslĂ€nder definieren in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als "gefĂ€hrlich". Im Bundesland Bayern wird der (wissenschaftlich unkorrekte) Begriff Kampfhund verwendet.

Aktuelle Rasselisten der deutschen BundeslÀnder

Die Liste zeigt, welche Hunderassen in welchen BundeslÀndern Deutschlands als gefÀhrlich gelten.

Rasselisten in Deutschland, Stand 01.01.2006
BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Import nach D
Alano 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
American Bulldog 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
American Staffordshire Terrier 1 1 X 1 X 1 X X 1 X X X X verboten
Bandog 1 je nach Ziel-Bundesland
Bullmastiff 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Bullterrier 1 2 X 1 X 1 X X 1 X X verboten
Cane Corso 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Dobermann 2 je nach Ziel-Bundesland
Dogo Argentino 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Dogue des Bordeaux 2 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Fila Brasileiro 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Kangal 2 X je nach Ziel-Bundesland
Kaukasischer Owtscharka 2 X je nach Ziel-Bundesland
Mastiff 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Mastin Espanol 2 2 X 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Mastino Napoletano 2 2 X 2 2 X 2 je nach Ziel-Bundesland
Perro de Presa Canario 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Perro de Presa Mallorquin 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Pitbull 1 1 X 1 X 1 X X 1 X X X X verboten
Rottweiler 2 2 2 2 je nach Ziel-Bundesland
Staffordshire Bullterrier 2 1 1 X 1 X X 1 X X X verboten
Tosa Inu 2 1 X 1 2 2 je nach Ziel-Bundesland
BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Import nach D

Legende: LĂ€nderkĂŒrzel BW : Baden-WĂŒrttemberg, BY : Bayern, BE : Berlin, BB : Brandenburg, HB : Bremen, HE : Hessen, HH : Hamburg, MV: Mecklenburg-Vorpommern, NI: Niedersachsen, NW: Nordrhein-Westfalen, RP: Rheinland-Pfalz, SL: Saarland, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, SH: Schleswig-Holstein, TH: ThĂŒringen Zu Hamburg (HH): Das Gesetz tritt am 01.04.2006 in Kraft

ErlÀuterungen:

1: Die Rasse ist als gefĂ€hrlich aufgefĂŒhrt.
2: Die GefÀhrlichkeit der Rasse wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Wesenstest).
X: Die Rasse ist als gefĂ€hrlich aufgefĂŒhrt, dieses Bundesland unterscheidet nicht zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2.

Die vorgenannten Kategorien werden in den BundeslÀndern unterschiedlich definiert.

In der Spalte "Import nach D" sind die Rassen gemĂ€ĂŸ der Rasseliste im deutschen Bundesgesetz zur BekĂ€mpfung gefĂ€hrlicher Hunde rot markiert. FĂŒr diese Rassen besteht ein Importverbot. Es ist ferner verboten, einen Hund einer Rasse nach Deutschland einzufĂŒhren, der im Ziel-Bundesland verboten ist. Diese Rassen, fĂŒr die ein beschrĂ€nktes Einfuhrverbot gilt, sind gelb markiert. Die ZulĂ€ssigkeit oder das Verbot hĂ€ngt davon ab, welches Bundesland das Ziel ist; nach Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und ThĂŒringen dĂŒrfen diese Rassen eingefĂŒhrt werden, in die anderen BundeslĂ€nder nur, sofern die berechtigte Haltung nachgewiesen werden kann.

Unterschiede zwischen den Listen

In Sachsen gibt es laut Gesetz nur drei gefĂ€hrliche Hunderassen, ebenso in Rheinland-Pfalz; allerdings sind diese nicht identisch. In Bremen und Schleswig-Holstein sind es schon vier Rassen, die dort gefĂ€hrlich sind, in Berlin zehn, in Hessen 11, in Baden-WĂŒrttemberg und Mecklenburg-Vorpommern stimmt die Liste mit je 12 Rassen ĂŒberein, in Nordrhein-Westfalen werden 14 Hunderassen als gefĂ€hrlich bezeichnet, in Hamburg 15 und in Brandenburg sind es 18. Einzig der American Staffordshire Terrier und der Pitbull gelten in allen LĂ€ndern, die eine Rasseliste haben, als gefĂ€hrlich.

Bayern ist das Land mit der umfangreichsten Liste, diese fĂŒhrt 19 Namen auf, wobei es sich bei 18 der aufgefĂŒhrten Namen um Hunderassen oder um einen Hundetypus handelt. Der neunzehnte Eintrag "Bandog" wird in der Liste fĂ€lschlicherweise als Rassenamen gefĂŒhrt, ist aber in etwa das, was im deutschen mit "Kettenhund" bezeichnet wird, ein Hund der tagsĂŒber angeleint ist und nachts frei laufend, ein GelĂ€nde bewacht. Kritiker sehen hier das Bestimmtheitsgebot verletzt und argumentieren, die Rasse bzw. der Typus "Bandog", sei kynologisch, genetisch, veterinĂ€rmedizinisch und zoologisch unbekannt und undefinierbar. Die Beschreibung der HaltungsumstĂ€nde - tags angeleint, nachts freilaufender Wachhund - könnte auch auf SchĂ€ferhunde zutreffen und diese seien eben nicht gemeint.

Praktische Folgen

Bei einer Reise durch Deutschland muss beispielsweise ein Hund der Rasse American Bulldog in Nordrhein-Westfalen einen Wesenstest haben, um ohne Maulkorb, aber angeleint laufen zu dĂŒrfen. In Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern darf er als normaler Hund frei laufen, bei Weiterfahrt nach Hessen besteht Maulkorb- und Leinpflicht, in Bayern darf der Maulkorb dann wieder abgenommen werden (bei bestandenem Test).

Besitzer eines Bordeauxdogge (Dogue des Bordeaux) fahren lieber einen Umweg an den LĂ€ndern Bayern, Baden-WĂŒrttemberg, Hamburg und Brandenburg vorbei, dafĂŒr darf ihr Hund aber in den sonstigen BundeslĂ€ndern - vorbehaltlich regionaler Gemeinderegelungen - frei laufen.

Öffentliche Aufmerksamkeit und Rolle der Medien

Fundstellen im Internet fĂŒr TodesfĂ€lle durch Hunde, nach Rassen, in Prozent von den Gesamtfundstellen
Fundstellen im Internet fĂŒr TodesfĂ€lle durch Hunde, nach Rassen, in Prozent von den Gesamtfundstellen

Im VerhĂ€ltnis zu anderen TodesfĂ€llen, wie ReitunfĂ€lle, Ertrinken, Tod nach Insektenstich, erst recht durch den Verkehr, wird das Thema BeißunfĂ€lle durch Hunde wesentlich stĂ€rker in der Öffentlichkeit wahrgenommen und viel hĂ€ufiger in den Medien berichtet. Die Behandlung des Themas in den Boulevardmedien ist in der Regel unsachlich und fĂŒhrte bereits zu (mindestens) einer offiziellen Mißbilligung der Bildzeitung durch den Deutschen Presserat.

Besonders hervorgehoben werden BeißvorfĂ€lle von den Medien dann, wenn ein Listenhund beteiligt ist. Ebenso wie in den Zeitungen werden auch im Internet die Berichte ĂŒber BeißunfĂ€lle in unterschiedlicher HĂ€ufigkeit geschrieben, je nach beteiligter Hunderasse. Bei grundsĂ€tzlich gleichem Handlungsablauf, nĂ€mlich Kind wird von Hund getötet, ergeben sich höchst unterschiedliche Anzahlen von Fundstellen im Internet. Als Beispiel werden die Suchergebnisse von Google fĂŒr drei TodesfĂ€lle aus 2000, 2001 und 2002 verglichen:

  • Volkan Pitbull Hamburg: 2260 Suchergebnisse (+ 146 fĂŒr die falsche Schreibweise 'Volcan')
  • Kristina SchĂ€ferhund Lutzhorn: 70 Suchergebnisse
  • AndrĂ© Rottweiler Hornbach: 124 Suchergebnisse

in allen FĂ€llen wird ĂŒbereinstimmend der Vorname, die Hunderasse und der Ort als Suchbegriff verwendet. Google findet insgesamt ca. 2600 Fundstellen fĂŒr die drei TodesfĂ€lle zusammen, davon entfallen auf

  • Hamburg: 92%
  • Lutzhorn: 3%
  • Hornbach: 5%

Es wird ĂŒber den Todesfall durch einen Pitbull etwa 34 mal so hĂ€ufig geschrieben wie ĂŒber den Todesfall durch den SchĂ€ferhund. Die Zahl der Fundstellen fĂŒr den Rottweiler-Fall ist etwa um den Faktor 19 geringer als fĂŒr den Pitbull-Fall.

Ähnliche Ergebnisse liefert eine Abfrage nach Stellen, an denen das Geschehen besonders reißerisch dargestellt wird: Die Suchbegriffe "zerfleischt" und "Bestie" ergeben

  • in Kombination mit dem Fall in Hamburg 137 Fundstellen,
  • in Kombination mit dem Fall in Lutzhorn 5 Fundstellen und
  • in Kombination mit dem Fall in Hornbach 27 Fundstellen.

Die Wahrnehmung und die Berichterstattung bei getöteten Kindern hĂ€ngt offenbar eng damit zusammen, welche Rasse der beteiligte Hund hat. Im Falle der Tötung durch den SchĂ€ferhund lautete die Polizeimeldung wörtlich "Das Kind hatte starke Fleischwunden am Kopf und Hals, sowie an Brust und Armen", so dass von vergleichbaren objektiven Gegebenheiten ausgegangen werden kann. FĂŒr die unterschiedlich sachliche und zahlenmĂ€ĂŸig unterschiedlich hĂ€ufige Berichterstattung scheint nur die Hunderasse ausschlaggebend zu sein.

Im Fall Lutzhorn berichtete beispielsweise die Bildzeitung auf Seite 5 unten links - einspaltig - 5cm hoch. Hingegen wurde zu dem Fall Hamburg monatelang immer wieder in Form von Schlagzeilen geschrieben.

Pro und Contra

Die dreizehn Innenminister der LĂ€nder mit Rasselisten vertreten den Standpunkt, mit der Auflistung von Hunderassen wĂŒrden gefĂ€hrliche Hunde besser kontrollierbar und die Sicherheit der Bevölkerung vor Hundeangriffen wĂŒrde erhöht. Ebenfalls befĂŒrwortet werden Rasselisten vom Deutschen Kinderschutzbund (DKSB). Auch der Verein Deutsche Kinderhilfe Direkt e.V. (DKD) befĂŒrwortet Rasselisten und tritt fĂŒr die Möglichkeit der Erweiterung der Liste, auf mehr als 15 Hunderassen, ein. Einen Wesenstest lehnt diese Organisation ab, da auch bei bestandenem Wesenstest eine GefĂ€hrlichkeit nicht definitiv ausgeschlossen werden könne. Es mĂŒsse auch eine generelle Leinenpflicht an sĂ€mtlichen Orten außerhalb von Hundeauslaufgebieten geben. Nach den zu erwartenden Klagen der Hundebesitzer und richterlicher Korrektur sei dieser Leinenzwang dann auf große Hunde oder Listenhunde zu beschrĂ€nken. FĂŒr PrivatgelĂ€nde fehle es leider an einer Eingriffsgrundlage. Von der Maulkorbpflicht soll es keine Ausnahmemöglichkeit geben, das entstehende Unrecht sei hinzunehmen, denn die betroffenen Hunde hĂ€tten als Besitzer ohnehin meist nur "intellektuell eher unauffĂ€llige Halter". Der Verein DKD veröffentlichte weitere, teils unsachliche, Äußerungen ĂŒber Halter von Listenhunden.

Die Rasselisten werden von einer Vielzahl von Institutionen abgelehnt und fĂŒr nicht zweckdienlich gehalten, die wichtigsten davon sind: Arbeitsgemeinschaft der DiensthundefĂŒhrer von Polizei und BGS, BundestierĂ€rztekammer, Bundesverband der beamteten TierĂ€rzte, Bundesverband Praktischer TierĂ€rzte (BPT), Deutscher Tierschutzbund (DTSchB), Gesellschaft fĂŒr Tierverhaltenstherapie (GTVT), Tierschutzzentrum - TierĂ€rztliche Hochschule Hannover und Verband fĂŒr das Deutsche Hundewesen ( VDH ).

Ano-Genital-Kontrolle zwischen Listenhund und SchÀferhund, beide ohne Maulkorb und unangeleint
Ano-Genital-Kontrolle zwischen Listenhund und SchÀferhund, beide ohne Maulkorb und unangeleint

Die negativen Auswirkungen von Leinen- und Maulkorbzwang wurden u.a. in der Doktorarbeit von Sandra Bruns angesprochen: "Insbesondere der Maulkorb- und Leinenzwang lĂ€sst solche [negativen] VerhaltensverĂ€nderungen stark vermuten. So werden Hunde durch das Tragen eines Maulkorbes in ihrer arttypischen Kommunikation behindert. Bestimmte Verhaltensweisen des innerartlichen Sozialkontaktes, wie z.B. Naso-Nasal-Kontakt oder Ano-Genital-Kontrolle, können gar nicht oder nur eingeschrĂ€nkt durchgefĂŒhrt werden. Hunde, die einem Leinenzwang unterliegen, sind in ihrer Bewegungsmöglichkeit stark eingeschrĂ€nkt. Dies kann insbesondere bei bewegungsaktiven Hunden zu mangelnder Auslastung und Frustration fĂŒhren. Alle genannten Faktoren stellen Stressauslöser dar, die letztendlich die Hemmschwelle aggressiven Verhaltens senken können." und "Auch die gesellschaftliche Ausgrenzung der Hunde, die einem Maulkorbzwang unterliegen, stellt einen bedeutenden Aspekt der Verhaltensbeeinflussung dar. So werden Hunde, die einen Maulkorb tragen, nicht selten intensiv angeschaut, was Ă€hnlich wie die Wesenstestsituation 'Anstarren' einen fĂŒr diese bedrohlichen Charakter hat. Da das Tragen eines Maulkorbes 'GefĂ€hrlichkeit' impliziert, werden solche Hunde hĂ€ufig von Menschen gemieden, was eine Verarmung der sozialen Umwelt nach sich zieht." (Sandra Bruns: FĂŒnf Hunderassen und ein Hundetypus im Wesenstest nach der NiedersĂ€chsischen Gefahrtier-Verordnung vom 05.07.2000 Faktoren, die beißende von nicht-beißenden Hunden unterscheiden, Seite 80) Daraus wird von TierĂ€rzten geschlußfolgert, dass stĂ€ndige Leinenpflicht und stĂ€ndiger Maulkorbzwang bei einen zuvor unauffĂ€lligen Hund kĂŒnftiges aggressives Verhalten fördern können.

Anzahl der TodesfÀlle durch Hundeangriffe

Einige der Rasselisten wurden mit der BegrĂŒndung erlassen, die Zahl der Hundeangriffe und die Zahl der getöteten Menschen sei in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Medienberichterstattung behauptet oft Ähnliches.

In der Grafik werden die absoluten Zahlen (blaue Kurve) und die relative HÀufigkeit bezogen auf die Bevölkerungszahl Deutschlands (rote Kurve) gezeigt.

Die rote Kurve zeigt die Wahrscheinlichkeit, an einem Hundebiss in Deutschland zu sterben. Diese Kurve hat ihren Höchstwert in den Jahren 1980 und 1981 (je 8,10 Tote pro 100 Mio Einwohner) und weitere hohe Werte in den Jahren 1994 und 2000 (7,39 bzw. 7,24 Tote pro 100 Mio Einwohner). Die Aussage, dass im Jahre 2000 ein Spitzenwert erreicht worden sei, wird von dieser Statistik nicht bestÀtigt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (ZwSt Bonn), 2003 - VervielfÀltigung und Verbreitung, auch auszugsweise mit Quellenangabe gestattet.

Die Werte (Anzahl) beziehen sich von 1979 bis 1989 auf die Zahlen fĂŒr das frĂŒhere Bundesgebiet, ab 1990 gelten die Zahlen fĂŒr Gesamtdeutschland. Zahlen von 1979 bis 1989 aus der DDR liegen nicht vor. Aufgrund der unterschiedlichen Bezugszahlen sind die absoluten Zahlen vor/nach 1990 nicht vergleichbar.
Die rote Kurve berĂŒcksichtigt die unterschiedlichen Bezugszahlen.

  • W54 in ICD-10

Todesursachen werden in Deutschland nach Codes gemĂ€ĂŸ ICD-10 gezĂ€hlt. Es gibt diese AufschlĂŒsselung:
V01-X59 UnfÀlle

W00-X59 Sonstige Ă€ußere Ursachen von Unfallverletzungen
W50-W64 Exposition gegenĂŒber mechanischen KrĂ€ften belebter Objekte
W54 Gebissen- oder Gestoßenwerden vom Hund

Beteiligung der Listenhunde an TodesfÀllen

Eine weitere BegrĂŒndung der Rasselisten lautet, Listenhunde seien fĂŒr auffallend viele der TodesfĂ€lle verantwortlich. Im Gegensatz zu den amtlichen Zahlen ĂŒber SterbefĂ€lle durch Hunde insgesamt gibt es keine amtliche Statistik ĂŒber Beteiligung von Hunderassen an TodesfĂ€llen in Deutschland. Es gibt allerdings eine privat zusammengestellte Statistik, die auf Auswertung von Polzeiberichten und Pressemeldungen beruht. In der folgenden Grafik sind fĂŒr jede vorkommende Hunderasse die Zahlen der TodesfĂ€lle und die Anzahl der BundeslĂ€nder, in denen die jeweilige Hunderasse gelistet ist, zusammengestellt. Anhand dieser zwei Parameter je Hunderasse kann abgelesen werden, ob die Listung der HĂ€ufigkeit von TodesfĂ€llen entspricht oder davon abweicht.

Image:Hunderassen_Listungen_Todesfaelle.jpg

Die Liste zeigt, dass es insgesamt 53 erfasste TodesfÀlle durch Hunde zwischen 1968 und 2006 in Deutschland gab. Es waren 13 Hunderassen an den TodesfÀllen beteiligt, davon 4 gelistete Rassen

  • American Staffordshire Terrier (4 TodesfĂ€lle)
  • Dobermann (1)
  • Pitbull (3)
  • Rottweiler (7)

und 9 nicht gelistete Rassen. Die nicht gelisteten Hunderassen mit TodesfÀllen sind

  • Bernhardiner (1 Todesfall)
  • Boxer (1)
  • Dackel (2)
  • Deutsche Dogge (5)
  • Jagdhund (1)
  • Labrador (1)
  • SchĂ€ferhund (25)
  • Sibirischer Husky (1)
  • Windhund (1)

Diese Zahlen bedeuten, dass 15 Menschen (28,3%) von gelisteten Hunden getötet wurden und 38 (71,7%) der Getöteten durch ungelistete Hunde starben.

Es kann weiter festgestellt werden, dass einige wenige Hunderassen fĂŒr die grĂ¶ĂŸte Anzahl der getöteten Menschen verantwortlich sind: SchĂ€ferhund mit 47,2% der Toten, Rottweiler mit 13,2%, Deutsche Dogge mit 9,4 %. Insgesamt 37 der 53 TodesfĂ€lle (rund 70%) wurden von diesen drei Rassen verursacht. Von diesen hauptsĂ€chlich vorkommenden Rassen sind die Rassen SchĂ€ferhund und Dogge in keinem, Rottweiler nur in vier BundeslĂ€ndern gelistet.

Weiterhin ist erkennbar, dass 18 Hunderassen gelistet sind, die nicht als Verursacher von TodesfĂ€llen erfaßt sind: Alano, American Bulldog, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.

Hinsichtlich in- oder auslÀndischer Rassebezeichnungen fÀllt auf, dass SchÀferhund und Dogge als deutsche Rassenamen nirgendwo gelistet sind, trotz der zusammen 30 TodesfÀlle (57%). Hingegen sind die 18 gelisteten Rassen ohne TodesfÀlle alles auslÀndische Rassen.

Zusammengefasst ergibt diese Statistik, dass kein Zusammenhang zwischen Anzahl der TodesfÀlle und Listungen erkennbar ist.

Änderung in Niedersachsen: Rasselistenabschaffung

Beachtenswert ist der Umschwung der niedersĂ€chsischen Landesregierung. Die NiedersĂ€chsische Gefahrtierverordnung (GefTVO) mit Rasseliste wurde im Sommer 2000 noch von allen Fraktionen gemeinsam beschlossen. Nach der Feststellung der Nichtigkeit der GefTVO durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2002, wurde von der regierenden SPD die Vorlage fĂŒr das NiedersĂ€chsische Hundegesetz, wieder mit Rasseliste, eingebracht. Zu diesem Gesetzesvorhaben wurden im Landtag die vorgeschriebenen Anhörungen durchgefĂŒhrt. Angehört wurden 20 Experten und Fachinstitutionen, davon sprachen sich 19 gegen Rasselisten aus, als einzige Institution sprach sich der DKSB dafĂŒr aus. Gegen die Rasseliste war auch der Arbeitskreis Tierschutz der SPD, der gegen den SPD-Minister stimmte. Mit einer Stimme Mehrheit wurde das NHundG mit Rasseliste beschlossen. Debatte im NiedersĂ€chsischen Landtag vom 24. September 2002: [1]

Die Rasselisten wurden nach der Landtagswahl vom 2.Februar 2003 und dem Regierungswechsel zur CDU aus dem NHundG gestrichen.

RasselistenverkĂŒrzung in Mecklenburg-Vorpommern ab 2006

Zum 01.01.2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekĂŒrzt. Die Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu sind dann nicht mehr "vermutet gefĂ€hrlich".
Das Land begrĂŒndet die Änderung mit dem Gebot zur ÜberprĂŒfung der Rasseliste, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. MĂ€rz 2004 enthalten ist. Das BVerfG-Urteil sagt aus, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten hat und prĂŒfen muss, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Annahmen (ĂŒber rassebedingte GefĂ€hrlichkeit) sich tatsĂ€chlich bestĂ€tigen.

Beißstatistik in Nordrhein-Westfalen, Beobachtungspflicht

Aufgrund dieser Beobachtungs- und PrĂŒfpflicht werden u.a. im Land Nordrhein-Westfalen Statistiken gefĂŒhrt, die zu einem spĂ€teren Zeitpunkt fĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Zukunft der Rasseliste verwendet werden sollen. Die erhobenen Daten beziehen sich auf BeißvorfĂ€lle mit verletzten Menschen in NRW und zeigen den prozentualen Anteil der Hunderassen entsprechend ihrer PopulationsstĂ€rke. Die Zwischenauswertung der Beißzahlen fĂŒr 2003 bis 2004 zeigt eine gemischte Verteilung der BeißhĂ€ufigkeit der verschiedenen Listenhunde. Auf den obersten drei PlĂ€tzen befindet sich kein Hund der Rasseliste 1, zwei der fĂŒnf Rassen der Liste 1 befinden sich in der AuffĂ€lligkeit hinter den ungelisteten Rassen Dobermann und SchĂ€ferhund. Drei der Rassen der Liste 2 (Mastiff, Fila Brasileiro, Tosa Inu) befinden sich in der AuffĂ€lligkeit hinter diversen ungelisteten Rassen wie MĂŒnsterlĂ€nder, Berner Sennenhund und Golden Retriever.

Zukunftsaussicht

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sagt aus, dass bei fehlender BestĂ€tigung der Annahme der ĂŒbermĂ€ĂŸigen BeißhĂ€ufigkeit durch Listenhunde eine Änderung erfolgen muss.

  • "Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse ĂŒber die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und ĂŒber das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsĂ€chlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die GefĂ€hrdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafĂŒr weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde kĂŒnftig mehr noch als bisher zu ĂŒberprĂŒfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische EinschĂ€tzung der GefĂ€hrlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestĂ€tigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen mĂŒssen." BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Urteil vom 16. MĂ€rz 2004 - 1 BvR 1778/01 -

Hierbei wird den Gesetzgebern freigestellt, diejenigen Hunderasse in die Liste mit aufzunehmen, die eine vergleichbare BeißhĂ€ufigkeit haben wie die bisher gelisteten Rassen oder die Rasseliste insgesamt abzuschaffen und andere Kriterien als die Rassezugehörigkeit (z. B. Wesenstest oder Halterqualifikation) zu verwenden. Die Zwischenauswertung legt nahe, dass eine Änderung erfolgen könnte. So mĂŒssten entsprechend dem Urteil des BVerfG entweder Rassen wie MĂŒnsterlĂ€nder, Deutscher SchĂ€ferhund und Golden Retriever in die Liste aufgenommen werden oder Rassen wie Mastiff, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gestrichen werden, wenn sich die Zahlen von 2003-2004 bestĂ€tigen.

Rasselisten bei Versicherungen

Eine vergleichbar unĂŒbersichtliche Situation besteht auch bei Hundehalter-Haftpflichtversicherungen. Eine typische Liste einer Versicherung lautet beispielsweise:

  • Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden der Rassen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie aus Kreuzungen mit diesen Hunderassen hervorgegangene Mischlinge ersten Grades. Annahme bei Vorschadenfreiheit mit 100 % Risikozuschlag ist möglich fĂŒr Halter von Hunden der Rassen: American Bulldog, Bullmastiff, Cane Corso Italiano, Coban Köpegi, Dobermann, Dogo Argentino, Dogo Canario, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro dogo mallorquin, Rottweiler, Tosa Inu sowie aus Kreuzungen mit diesen Hunderassen hervorgegangene Mischlinge ersten Grades.

Nicht alle Versicherungen haben Rasselisten; die in vielen BundeslÀndern vorgeschriebene Versicherung kann bei einigen Versicherern abgeschlossen werden: [2] [3] [4]

AuslÀndische Regelungen

Weltweit existieren verschiedenste Rasselisten, in Tennessee wird beispielsweise der Deutsche SchĂ€ferhund gelistet. Rasselisten bestehen u.a. auch in Großbritannien und DĂ€nemark.

Frankreich

Frankreich ist fĂŒr rigorose Maßnahmen gegen Hunde bestimmter Rassen bekannt. Hunden der Kategorie 1 (sogen. Kampfhunde), Hunde vom Typ Pitbull und Hunde der mutmaßlichen Rassen Boerbull, Mastiff, Doggen und doggenĂ€hnlichen mit oder ohne Zuchtbuch sowie allen mutmaßlichen American Staffordshire Terrier und Tosa ohne in Frankreich gĂŒltigem Zuchtbuch, ist die Einreise nach Frankreich verboten. Illegal eingefĂŒhrte Hunde werden sofort beschlagnahmt und können getötet werden. DarĂŒber hinaus werden Zuwiderhandlungen mit bis zu 6 Monaten GefĂ€ngnis bestraft. In Frankreich wird die Entscheidung ĂŒber die vermutete Rassezugehörigkeit und damit ĂŒber den Tod von Hunden sogar auf Polizeibeamte ĂŒbertragen. Hunde der 2. Kategorie, wie alle Wach- und Schutzhunde (American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Tosa etc.) dĂŒrfen einreisen. An der Grenze muß beim Zoll ihr Stammbaum vorgelegt werden, um zu beweisen, dass sie dieser 2. Kategorie angehören. Diese Hunde dĂŒrfen nur mit Maulkorb und an der Leine gefĂŒhrt werden. Seitdem werden in Frankreich von jenen Hundehaltern, die einen Hund zum Bedrohen anderer Menschen halten, vorwiegend Riesenschnauzer gehalten, da diese Rasse nicht mit Pitbulls verwechselt werden kann.

Italien

In Italien besteht eine Liste von inzwischen 135 als gefÀhrlich eingestufte Rassen , darin enthalten ist u.a. der Deutsche SchÀferhund ("Pastore tedesco").

Niederlande

Die Einreise in die Niederlande mit Hunden vom Typ Pitbullterrier ist verboten, mit Àhnlich aussehenden Rassen, wie z.B. American Staffordshire Terrier oder Bullterrier dagegen erlaubt. Bei der letztgenannten Rasse empfiehlt sich die Mitnahme der Zuchtpapiere. Aufgrund der Tatsache, dass American Staffordshire Terrier und Pitbulls Àhnlich aussehen, werden American Staffords nur nach Vorlage eines von einer FCI-anerkannten Organisation ausgestellten Stammbaumes nicht als Pitbulls betrachtet.

Portugal

Aufgrund der geografischen Lage ist Portugal fĂŒr Hundehalter mit einem Hund, der in Frankreich Listenhund ist, nicht auf dem Landweg erreichbar.

Schweiz

Im Schweizer Kanton Wallis kam es Anfang Dezember 2005 zu einen Beißangriff mit tödlichem Ausgang. Die verursachenden Hunde (Pitbull-Typus) waren dem Amt bereits als auffĂ€llig bekannt und stammten aus unkontrollierter Vermehrung. Sie waren extrem schlecht sozialisiert und wurden nicht art- und tierschutzgerecht gehalten.

Als Reaktion auf diesen Vorfall ist die Haltung neuer Hunde dieser Rasse im Kanton ZĂŒrich seit 1. Januar 2006 verboten. [5] . Dieses Verbot betrifft Pitbull-Terrier , American Staffordshire-Terrier , Staffordshire-Bullterrier , Bullterrier , Dobermann , argentinische Dogge , Fila Brasileiro , Rottweiler , Mastiff , spanischer Mastiff , Neapolitan Mastiff , Tosa sowie Kreuzungen aus diesen Rassen.

FĂŒr Hunde dieser Rassen, die vor dem 1. Januar 2006 im Wallis gehalten wurden oder bis Ende Februar geboren werden, sieht der Staatsrat Übergangslösungen vor. Sofern das durch den betreffenden Hund bestehende Unfallrisiko als gering eingestuft wird, kann auf das Verbot des Hundes verzichtet werden. Desweiteren sieht diese Verordnung einen zwingenden Chipnachweis vor.

Gesamtschweizer Lösung

Aufgrund des obengenannten Vorfall, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veranlasst, das Bundesamt fĂŒr VeterinĂ€rwesen anzuweisen, Vorschriften fĂŒr gesetzliche Bestimmungen ĂŒber Massnahmen gegen aggressive Hunde vorzubereiten. Es wurde auch eine Petition an den Bundesrat ĂŒbergeben, unterstĂŒtzt und lanciert von der Schweizer Boulevardzeitung Blick , in der gefordert wurde, „Das ZĂŒchten und das Halten von Pitbulls und sĂ€mtlichen Kreuzungen mit dieser Rasse sind in der Schweiz ab sofort zu verbieten. Untersagt werden soll auch Einfuhr und Handel mit diesen Tieren.“. Diese wurde von 175.000 Schweizer BĂŒrgern unterzeichnet.

Im Entwurf (Pdf) bzw. den ErlÀuterungen dazu vom 12.1.2006 zur Neufassung des Schweizer Tierschutzgesetzes sind im neuen Artikel 31b folgende Verbote vorgesehen:

1 Das ZĂŒchten, Halten, Verwenden, Abgeben, Weitergeben, das Verbringen von
Hunden in das schweizerische Staatsgebiet sowie der Handel mit Hunden der folgenden
Gruppen ist verboten:
a. Hunde des Typs Pitbull;
b. Hunde aus der Kreuzung mit Hunden des Typs Pitbull;
c. Hunde aus der Kreuzung mit Hunden der Rassen nach Anhang 5. 
Dieser Anhang listet zu den im Wallis genannten Rassen zusÀtzlich 
noch den  Cane Corso Italiano  auf.

Informationen dazu findet man auf der Website des Schweizer Bundesamtes fĂŒr VeterinĂ€rwesen (BVET)

Die Verhaltensmedizinerin (Expertin fĂŒr Hundeverhalten), Dr.med.vet. Colette Pillonel , verließ die Arbeitsgruppe des Bundes als Protest gegen die EinfĂŒhrung einer Rasseliste. Sie könne Regelungen fĂŒr bestimmte Rassen nicht unterstĂŒtzen, begrĂŒndete sie ihren Schritt. Massnahmen gegen einzelne Rassen seien nicht effizient, sagte Pillonel, eine ehemalige Mitarbeiterin des Bundesamtes fĂŒr VeterinĂ€rwesen (BVET). Sie erzeugten ein falsches SicherheitsgefĂŒhl in der Bevölkerung; die Bevölkerung betrĂŒgen wolle sie aber nicht.

In der Untersuchung der veterinĂ€r-medizinische FakultĂ€t Bern von 2002 wurden als hĂ€ufigste Beißer in der Schweiz diese sieben Rassen festgestellt: "Deutscher SchĂ€fer, Belgischer SchĂ€fer, Schweizer Sennenhunderassen, Dackel, Cocker Spaniel, Rottweiler und Collie". Diese Statistik nennt Listenhunde wie Pitbull und Bullterrier ĂŒberhaupt nicht.

Eine Untersuchung des Wirtschaftdepartement des schweizerischen Kantons Neuenburg zu den Einzelheiten der 120 BeißvorfĂ€lle im Jahre 2002 ergab: "Nur 15% der Bisse können sogenannt gefĂ€hrlichen Hunden zugeschrieben werden, als da sind Pitbull, Amstaff, Rottweiler, etc.. So sind diese Kategorie zwar im politischen Visier, sowohl im Ausland als auch in verschiedenen Schweizer Kantonen, aber dadurch werden die Beissaktionen im Allgemeinen nicht signifikant reduziert. Im Jahre 2002 waren mehr als 20% der FĂ€lle Angriffe von Berner Sennenhunden und Appenzeller Sennenhunden, 11% wurden verursacht durch deutsche oder belgische SchĂ€ferhunde und 9% von Rassen, die allgemein als 'freundlich' betrachtet werden, also Labradors und Golden Retrievers. Wichtige Risikofaktoren sind schlechte Aufzucht- und Haltungsbedingungen der Hunde [...]"

siehe auch

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