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Letzte Änderung für Artikel Bundesgerichtshof: 18.02.2006 12:36

Bundesgerichtshof

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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste ordentliche Gericht in der Bundesrepublik Deutschland und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren .

Er ist neben Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes .

Haupteingang und Neubau
Haupteingang und Neubau
Palais des Erbgroßherzog Friedrich
Palais des Erbgroßherzog Friedrich

Inhaltsverzeichnis

Gründung und Sitz

Der Bundesgerichtshof wurde 1950 gegründet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in Leipzig(ehemaliger Sitz des Reichsgerichtes ).

Gerichtsorganisation

Der BGH ist in Senate gegliedert, die mit je einem Vorsitzenden Richter und vier Beisitzern besetzt sind. Es gibt:

  • zwölf Zivilsenate (mit römischen Zahlen durchnummeriert)
  • fünf Strafsenate (davon einer mit Sitz in Leipzig) (mit arabischen Zahlen durchnummeriert)
  • acht Spezialsenate
    • Landwirtschaftssachen
    • Anwaltssachen
    • Notarsachen
    • Patentsachen
    • Wirtschaftsprüfersachen
    • Steuerberatersachen (Für Steuern ist der Bundesfinanzhof in München das oberste Gericht)
    • Kartellsenat
    • Dienstgericht des Bundes (mit Ausnahme der Verfahren in Wehrdienstsachen, die dem Bundesverwaltungsgericht speziell zugewiesen sind)

Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Diese Richter sind Mitglieder der oben aufgeführten Strafsenate. Ihre Entscheidungen können in bestimmten Fällen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt ).

Geschäftsverteilung

Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte weit gehend ausgeschlossen sein.

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den jeweils betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich sind den Strafsenaten Sonderzuständigkeiten zugewiesen. So etwa dem 3. Strafsenat, der daher auch als Staatsschutzsenat bezeichnet wird. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan steht auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum Download zur Verfügung.

Gegenwärtig bestehen im Groben folgende Zuständigkeiten:

  • Zivilsenate
    • I. Zivilsenat : Urheberrecht, Markenrecht, unlauterer Wettbewerb
    • II. Zivilsenat : Gesellschaftsrecht
    • III. Zivilsenat : Staatshaftungsrecht
    • IV. Zivilsenat : Erbrecht
    • V. Zivilsenat : Sachenrecht
    • VI. Zivilsenat : Recht des Unerlaubten Handlungen
    • VII. Zivilsenat : Baurecht
    • VIII. Zivilsenat : Kaufrecht und Mietrecht
    • IX. Zivilsenat : Haftung der Rechtsanwälte und Steuerberater, Insolvenzrecht
    • X. Zivilsenat : Patent-, Gebrauchsmuster, Sortenschutzrecht, Aufgaben des BGH als gemeinsames Obergericht in Zivilsachen
    • XI. Zivilsenat : Bankrecht
    • XII. Zivilsenat : Familienrecht und Mietrecht
  • Strafsenate
    • 1. Strafsenat : die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart;
    • 2. Strafsenat : die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln;
    • 3. Strafsenat : die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Schleswig;
    • 4. Strafsenat : die Revisionen in Strafsachen für die Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg, Rostock, Saarbrücken und Zweibrücken;
    • 5. Strafsenat : die Revisionen in Strafsachen für den Bezirk des Kammergerichts sowie für die Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden und Hamburg;

Aufgaben

Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.

Bestellung der Richter

Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen, diesem gehören die Justizminister der Länder und 16 weitere vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen Präsidialausschuss eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber für den Richterwahlausschuss nicht bindend.

Rechtsanwälte

Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen grundsätzlich (abgesehen von Patent-Nichtigkeitsverfahren) nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung kann jedoch nicht ohne weiteres beantragt werden, da die Zahl der zugelassenen Anwälte aus Gründen der "Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen" (Zitat aus dem Beschluss des BGH vom 4.3.2002 - AnwZ 1/01 ) gering gehalten wird.

Präsidenten des Bundesgerichtshofes

Präsidenten des Bundesgerichtshofes seit der Gründung am 1. Oktober 1950
Nr. Name (Lebensdaten) Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 Dr. h. c. Hermann Weinkauff ( 1894 - 1981 ) 1. Oktober 1950 31. März 1960
2 Dr. Dr. h. c. Bruno Heusinger ( 1900 - 1987 ) 1. April 1960 31. März 1968
3 Dr. Dr. h. c. Robert Fischer ( 1911 - 1983 ) 1. April 1968 30. September 1977
4 Prof. Dr. Gerd Pfeiffer (* 1919 ) 1. Oktober 1977 31. Dezember 1987
5 Prof. Dr. Walter Odersky (* 1931 ) 1. Januar 1988 31. Juli 1996
6 Dr. h. c. Karlmann Geiß (* 1935 ) 1. August 1996 31. Mai 2000
7 Prof. Dr. Günter Hirsch (* 1943 ) 15. Juli 2000

Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof

Hat der Bundesgerichtshof Recht der Europäischen Union anzuwenden, so hat er eine noch ungeklärte Rechtsfrage vorab dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vorzulegen.

Oberste Gerichte in anderen Staaten

In Österreich entspricht dem deutschen BGH der Oberste Gerichtshof (OGH). Von März 1934 bis 1941 war in Österreich der Bundesgerichtshof oberstes Verwaltungsgericht und oberstes Verfassungsgericht. 1941 wurde er dem deutschen Reichsverwaltungsgericht angegliedert.

In der Schweiz entscheidet das Bundesgericht letztinstanzlich.

Bedeutung des BGH für Österreich

Der BGH ist auch für die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht , das als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingeführte deutsche HGB kennt, orientiert sich in Auslegungsfällen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.

Siehe auch

  • Liste der deutschen Bundesrichter
  • Liste deutscher Gerichte

Weblinks


Bundesgerichte
Bundesverfassungsgericht
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesarbeitsgericht | Bundesfinanzhof | Bundesgerichtshof | Bundessozialgericht | Bundesverwaltungsgericht
Bundespatentgericht | Truppendienstgerichte
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Wikipedia

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