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Letzte Änderung für Artikel Bundespatentgericht: 19.01.2006 07:49

Bundespatentgericht

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Das Bundespatentgericht hat seinen Sitz in München. Aufgabe dieses Gerichts ist es, in Rechtsstreitigkeiten über gewerbliche Schutzrechte (u.a. Patente und Marken ) zu entscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Seit der Errichtung des Deutschen Patentamts im Jahre 1877 wurden dessen Entscheidungen in einem Beschwerdeverfahren durch besondere Stellen des Patentamts selbst überprüft. Diese Aufgabenteilung wurde auch nach 1949 unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) zunächst beibehalten. Dadurch entstand das Problem, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei jeder Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg zu unabhängigen Gerichten eröffnet. Den Streit, ob die Beschwerdeausschüsse des Patentamts solche unabhängigen Gerichte waren, entschied das Bundesverwaltungsgericht 1959 dahin, dass alle Entscheidungen des Patentamts der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege. Daraufhin wurde 1961 das Grundgesetz durch Einfügung von Art. 96 GG ergänzt, wonach der Bund für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten kann, und das Bundespatentgericht noch im selben Jahr unter Nutzung der jetzt im Grundgesetz geschaffenen Ermächtigung ins Leben gerufen.

Gerichtsbarkeit

Das Bundespatentgericht gehört formell als einziges bundesrechtlich bestimmtes besonderes Gericht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit , weil es gem. Art. 96 Abs. 3 GG im Rechtszug unter dem Bundesgerichtshof eingeordnet ist. Materiell nimmt das Bundespatentgericht verwaltungsgerichtliche Aufgaben der rechtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundessortenamts wahr. Ferner ist es zuständig für Verfahren wegen der Erteilung von Zwangslizenzen (sehr selten). Darüber hinaus ist es zuständig für Klagen, mit denen Dritte die Gültigkeit eines nationalen oder europäischen Patents für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angreifen. Für Rechtsstreitigkeiten, in denen die Verletzung eingetragener Schutzrechte geltend gemacht wird, ist nicht das Bundespatentgericht zuständig, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit der Länder, zumeist Spezialkammern bestimmter Landgerichte. Überblick [1] ).

Richter

Beim Bundespatentgericht wirken als Richter sowohl rechtskundige Mitglieder, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als auch technische Mitglieder, die in einem Zweig der Technik sachverständig sein müssen (zumeist ehemalige Prüfer des Patentamts ). Die technischen Senate (Nichtigkeits-, Beschwerde- und Gebrauchsmustersenat) sind mit 3 technischen Richter und einem Juristen, die Markensenate und der juristische Beschwerdesenat nur mit Juristen besetzt. Derzeit (Februar 2005) sind dies etwa 125 Richter, ungefähr je zur Hälfte rechtskundige und technische Mitglieder.

Spruchkörper

Das Bundespatentgericht entscheidet die einzelnen Streitigkeiten durch Senate, deren Besetzung von der Rechtsmaterie des einzelnen Falles abhängt (vgl. hierzu § 67 PatG und § 67 MarkenG). Beim Bundespatentgericht bestehen zur Zeit (Februar 2005):

  • 4 Nichtigkeitssenate,
  • 1 juristischer Beschwerdesenat,
  • 13 technische Beschwerdesenate,
  • 1 Gebrauchsmuster -Beschwerdesenat,
  • 9 Marken-Beschwerdesenate und
  • 1 Sortenschutz -Beschwerdesenat

Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist durch die einzelnen Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere durch das Patent- und das Markengesetz , sowie nachrangig durch die Zivilprozessordnung geregelt.

Weblinks



Bundesgerichte
Bundesverfassungsgericht
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
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Wikipedia

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