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Letzte Änderung für Artikel Amtliche Briefmarke (Deutschland): 01.02.2006 12:37

Amtliche Briefmarke (Deutschland)

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Eine Amtliche Briefmarke ist in Deutschland ein meist rechteckiges, oftmals gezähntes Postwertzeichen, das auf Papier gedruckt wird. Es dient zur Bezahlung der Beförderung von Postsendungen (oder anderen Leistungen der Post) und wird von der Bundesdruckerei hergestellt. Der Herausgeber von deutschen Postwertzeichen ist das Bundesministerium der Finanzen , Referat Postwertzeichen. Diese Briefmarken werden dann einzeln oder in Einheiten an Postdienststellen oder an postamtliche Verkaufsstellen verkauft. Im engeren Sinne werden Dienstmarken als „Amtliche Briefmarken“ bezeichnet (s.u.).

Die Freimarke ist die älteste und häufigste Form der Briefmarke. und dient zur Bezahlung der Beförderungsgebühren der Post. Freimarken gliedern sich in drei verschiedene Arten:

Dienstmarken sind Briefmarken, die ausschließlich von Behörden , Dienststellen oder Ämtern zum Frankieren von Postsendungen der Dienstpost verwendet werden. Sie werden daher nicht am normalen Postschalter verkauft und sind auch nicht für den normalen Postverkehr zugelassen.

Nachportomarken für die Verrechnung des Nachportos für unzureichend frankierte Briefe ausgegeben wurden in Deutschland von den Postämtern nie verausgabt (Nur die damals noch über eine eigene Posthoheit verfügenden Länder Baden und Bayern verausgabten von 1862 bis 1870 eigene Portomarken).

Um eine erneute Verwendung der Briefmarke zu unterbinden wird diese von der Post entwertet . Die häufigste Entwertungsart ist heutzutage der Poststempel.

Die erste deutsche Briefmarke war der Schwarze Einser , der am 1. November 1849 vom Königreich Bayern herausgegeben wurde.

Schon früh trafen Postverwaltungen verschiedenste Schutzvorkehrungen, um ihre Briefmarken vor Fälschungen zu schützen. Die älteste Schutzmaßnahm gegen Postfälschungen ist das Wasserzeichen .

Seit 2002 ist es in Deutschland möglich, Postwertzeichen mit der Frankiersoftware STAMPIT aus dem Internet auszudrucken. Durch die Postreform mit der einhergehenden Aufweichung des Briefmonopols ist es neuerdings auch für private Unternehmen möglich, „nichtamtliche“ „Briefmarken“ herauszugeben. Nichtamtliche Briefmarken sind von den privaten Postdiensten selbst erstellte, nicht hoheitliche Marken, die daher auch nicht mit dem Aufdruck „Deutschland“ versehen sind. Dabei handelt es sich um eine reine Privatangelegenheit dieser Dienste. Entsprechend sind die Marken urheberrechtlich geschützt.

Abbilden von Briefmarken

Das Abbilden von Briefmarken in Büchern oder auch auf Internetseiten tolerieren die einzelnen Postverwaltungen der Welt in unterschiedlichem Maß. Während die Postverwaltung der Faröer beispielsweise alle ihrer Abbildungen einschließlich der Briefmarken für gemeinfrei erklärt hat, ist eine Abbildung bei deutschen Briefmarken nur unter bestimmten Einschränkungen zulässig. So muss die abgebildete Briefmarke entweder mindestens 25% größer oder 10% kleiner als das Original sein oder einen Abdruck eines schrägen schwarzen Balkens über eine ihrer Ecken tragen. Diese Größenangabe kann nur bei Printmedien Anwendung finden, da bei elektronisch gespeicherten Bilder die Größe über Pixelanzahl und Auflösung definiert wird. Somit sind amtliche deutsche Briefmarken gemeinfrei für die Veröffentlichung im Internet, wenn sie mit einem schwarzen Balken gekennzeichnet sind. Briefmarken privater Anbieter sind keine amtlichen Werke und unterliegen daher dem Urheberrecht.

Manche Länder verwendeten zudem ein Faserpapier für ihre Briefmarken.

Rechtsprechung

Ein einschlägiges rechtskräftiges Urteil zum Urheberrecht von Briefmarken des Landgerichts München (AZ 21 S 20861/82) befasst sich mit der Abbildung der Marke „Fünfhundert Jahre Rathaus Michelstadt“. Das Urteil verneint in zweiter Instanz die Ansprüche auf Lizenzgebühr gegen den Schwaneberger Verlag München ( Michel-Katalog ), der 1985 einen Briefmarken-Kalender herausgegeben hatte und auf dem Titelbild des Kalenders einen vergrößerten Abdruck der vom Kläger entworfenen Briefmarke abbildete.

In der Urteilsbegründung heißt es: „Die von dem Kläger entworfene Briefmarke hat den urheberrechtlichen Schutz, den sie zunächst als bloßer Entwurf besaß (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ), durch die Aufnahme im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen gemäß § 5 Abs. 1 UrhG verloren.“ Entsprechend diesem Urteil sind deutsche Briefmarken als amtliche Werke gemeinfrei , also ohne urheberrechtlichen Schutz und können von jedermann beliebig genutzt werden, soweit dem nicht die einschlägigen Vorschriften des Strafrechts (§§ 148, 149 StGB ) entgegenstehen (so auch von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 768). Die Kommentarliteratur sieht das freilich anders. Diese Ansicht hat das LG München zur Kenntnis genommen, aber verworfen.

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Wikipedia

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