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Letzte Änderung für Artikel Jagdpacht: 02.03.2005 00:18

Jagdpacht

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Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist in § 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt ist.

Durch den Jagdpachtvertrag wird das Jagdrecht verpachtet. Pächter kann nur sein, wer seit mindestes drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt. Jagdpachtverträge sind Verträge zwischen einer Jagdgenossenschaft oder einem Eigenjagdbesitzer auf der einen und einem Pächter, der nur eine natürliche Person sein kann, auf der anderen Seite. Vertragsgegenstand ist das Jagdausübungsrecht im Ganzen. Jagdpachtverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Die Mindestdauer beträgt 9 Jahre, bei Hochwildjagden nach Landesrecht meist mehr. Es gibt eine landesgesetzlich festgelegte Pächterhöchstzahl und eine gesetzliche Pachthöchstfläche von 1000 Hektar pro Pächter. Die gepachtete Fläche wird in den Jagdschein eingetragen. Mehrere Mitpächter teilen das Revier oft intern in Pirschbezirke auf.

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