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Letzte Änderung für Artikel Jagdrecht: 17.02.2006 08:12

Jagdrecht

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Das Jagdrecht umfasst alle Normen , die sich mit der Jagd beschäftigen. Diese sind: das Bundesjagdgesetz (BJagdG), die Jagdgesetze der Länder und diverse Rechtsverordnungen . Auch das Waffenrecht ist zu beachten.

Das Jagdrecht steht in Deutschland allein dem Grundeigentümer zu (§ 3 BJagdG). Das davon in Deutschland zu unterscheidende Jagdausübungsrecht hat ebenfalls der Eigentümer inne, wenn sein Grundeigentum ausreichend groß ist (sog. Eigenjagdinhaber mit Eigenjagdbezirk , auch Eigenjagd genannt) und er es nicht verpachtet hat. Ist das Grundstück nicht ausreichend groß, so fällt das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft an. Mitglieder dieser Jagdgenossenschaft, die sog. Jagdgenossen, sind die Eigentümer der ebenfalls nicht ausreichend großen Grundstücke einer Gemeinde. Die Jagdgenossenschaft kann den gemeinschaftlichen Jagdbezirk - so wie der Eigenjagdinhaber seine Eigenjagd - verpachten. Ist die Jagd verpachtet, dann steht dem Pächter das Jagdausübungsrecht zu.

Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, werden in Deutschland als Wild bezeichnet. Ob Wild bejagt werden darf, hängt davon ab, wie die Jagd- und Schonzeiten geregelt sind. Es ist zum Beispiel möglich, daß Wild keine Jagdzeit hat, also gar nicht gejagt werden darf. Davon unberührt ist die mit dem Jagdrecht verbundene (aktive) Hegepflicht . Sie kommt auch dem ganzjährig geschonten Wild zugute. Gegenüber dem passiven Naturschutz stellt das Jagdrecht, verbunden mit einer ganzjährigen Schonzeit oder dem Fehlen von Jagdzeiten, einen höheren Schutzstatus dar.

Literatur

  • Detlev Czybulka: Reformnotwendigkeiten des Jagdrechts aus Sicht einer Harmonisierung mit den europäischen und internationalen Recht der Biodiversität und dem Artenschutz. Natur und Recht 28(1), S. 7 - 15 (2006), ISSN 0172-1631

Weblinks

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Wikipedia

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