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Letzte Änderung für Artikel Vertrag von Ripen: 17.12.2005 10:29

Vertrag von Ripen

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Der Vertrag von Ripen von 1460 regelt u.a. die Herrschaft ĂŒber Schleswig und Holstein.

Nachdem Adolf VIII., als Graf von Holstein und Herzog von Schleswig, am 4. Dezember 1459 kinderlos verstarb, war die Nachfolge nicht geregelt. Die Linie Holstein-Pinneberg war von der Erbfolge ausgeschlossen. König Christian I. von DĂ€nemark als Oldenburger und Neffe des Verstorbenen schien fĂŒr die Ritterschaft und PrĂ€laten der richtige Kandidat zu sein. LĂ€ngst hatte sich der Adel beider Lande vereinigt und war auch in DĂ€nemark gut vertreten. Christian berief 1460 eine Versammlung in Ripen ein, auf der er am 2. MĂ€rz zum Herrscher ĂŒber die beiden Gebiete gewĂ€hlt wurde. Am 5. MĂ€rz wurde daraufhin der Vertrag von Ripen aufgesetzt, in dem etliche Gesetze und Verordnungen festgeschrieben wurden. Der geschichtlich wohl wichtigste Passus schreibt vor, dass Schleswig und Holstein nie geteilt werden dĂŒrfen.

Darin heißt es: "dat se bliven ewich tosamende ungedelt" (dass sie ewig ungeteilt zusammenbleiben).

Das Sprichwort "op ewig ungedeelt" (auf ewig ungeteilt) geht auf ein Gedicht des Apenrader Arztes August Wilhelm Neuber aus dem Jahr 1841 zurĂŒck, das sich gegen DĂ€nemark richtet und auf diese Passage bezieht.

Den StĂ€nden ging es um stabile VerhĂ€ltnisse. Der Vertrag von Ripen setzte nicht nur einen dauerhaften Schlusspunkt unter die Konflikte zwischen dĂ€nischem Königshaus und holsteinischer Grafschaft. Vor allem ging es ihnen darum, Erbteilungen der Landesherrschaft zu verhindern, wie sie in Deutschland ĂŒblich war und zur Entstehung zahlloser kleiner FĂŒrstentĂŒmer gefĂŒhrt hatte. Dieser Wunsch erfĂŒllte sich hingegen nur teilweise, denn die StĂ€ndemacht befand sich schon bald gegenĂŒber der aufstrebenden FĂŒrstenmacht auf dem absteigenden Ast. Bereits 1490 kam es zur ersten Aufteilung Schleswigs und des 1474 ebenfalls zum Herzogtum erhobenen Holstein. Diese Teilung zwischen Christians Söhnen König Hans und Herzog Friedrich wurde mit der Thronbesteigung des letzteren zwar wieder hinfĂ€llig, und auch die Teilung zwischen diesem und dessen Sohn Christian 1523 hatte nur bis zum nĂ€chsten Thronwechsel Bestand. Hingegen hatte die Landesteilung zwischen Christian und seinen BrĂŒdern Hans und Adolf 1544 langfristige Konsequenzen, ebenso die Teilungen von 1564 und 1581. Die Besitzungen des Adels und der Geistlichkeit blieben immerhin von den Teilungen ausgenommen und wurden von den Landesherren formell gemeinsam regiert.

Erst im 19. Jahrhundert erhielt der Ripener Vertrag neue Bedeutung, als der Historiker und SekretĂ€r der schleswig-holsteinischen Ritterschaft Friedrich Christoph Dahlmann ihn zu einer Art Grundgesetz nicht nur fĂŒr die StĂ€nde, sondern fĂŒr die HerzogtĂŒmer als Ganzes erklĂ€rte. Angesichts des aufkeimenden nationalen Gegensatzes zwischen Deutsch und DĂ€nisch entfaltete der bis dahin fast vergessene Vertrag ungeahnte Sprengkraft, da die Ritterschaft und bald auch weite Teile der ursprĂŒnglich liberalen schleswig-holsteinischen Bewegung ihn als "historisch verbrieftes Recht" ansahen. Die ErbansprĂŒche des Herzogs Christian August von Augustenburg verstĂ€rkten dies zusĂ€tzlich.

Doch auch auf dĂ€nischer Seite entwickelte sich eine Bewegung, bei der die Forderungen nach politischer Liberalisierung bald vor der nationalen Thematik in den Hintergrund gerieten. Die EiderdĂ€nen beriefen sich auf die ursprĂŒngliche Zugehörigkeit Schleswigs zu DĂ€nemark und forderten das gesamte Herzogtum Schleswig als Teil eines kĂŒnftigen dĂ€nischen Nationalstaats. Beide Seiten ignorierten damit die RealitĂ€ten in dem sprachlich und kulturell gemischten Land. 1848 fĂŒhrten die Spannungen schließlich zum BĂŒrgerkrieg, 1864 zum Ende des Gesamtstaats unter der dĂ€nischen Krone.

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