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Letzte Änderung für Artikel Saarstatut: 09.01.2006 23:49

Saarstatut

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Saarstatut bezeichnet in der Geschichte des Saargebiets zwei unterschiedliche Dinge: zum einen die Verfassung des autonomen Saargebiets von 1920 bis 1935 in der Folge des Ersten Weltkriegs , zum anderen den Entwurf eines Europäischen Saarstatuts in der Folge des Zweiten Weltkriegs , das für das Saargebiet – im Rahmen der Westeuropäischen Union – einen Sonderstatus vorsah. Dieses wurde jedoch in der vorgesehenen Volksabstimmung am 23. Oktober 1955 abgelehnt.

Das autonome Saargebiet von 1920 bis 1935

Das erste Saarstatut trat am 10. Januar 1920 als 49. Artikel des Friedensvertrages von Versailles in Kraft.

Es sprach für 15 Jahre Frankreich die Eigentumsrechte an den saarländischen Kohlengruben und an den Eisenbahnen westlich der Saar, das Saarbecken-Gebiet zu. In dieser Zeit verwaltete eine vom Völkerbund eingesetzte Regierungskommission das Gebiet. 1922 wurde mit dem so genannten Landesrat eine politische Mitbestimmung der Saarländer geschaffen – eine gewählte parlamentarische Vertretung fast ohne demokratische Befugnis.

Wirtschaftlich bedeutete das Saarstatut einen erheblichen Einschnitt, denn durch die Verlegung der Zollgrenzen erfolgte eine Umorientierung der saarländischen Wirtschaft vom deutschen zum französischen Markt. Wegen der Einführung des französischen Franc als Währung am 1. Juni 1923 blieb der saarländischen Bevölkerung die Hyperinflation im Deutschen Reich und deren verheerende soziale Auswirkungen erspart.

Der politische, wirtschaftliche und kulturelle Einfluss Frankreichs, die militärische Besetzung und die neue politische Grenze waren für die überwiegende Mehrheit der Saarländer eine ständige Provokation, und nur ein verschwindend geringer Teil sympathisierte offen mit Frankreich.

Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 13. Januar 1935 , in der sich gut 90 % fĂĽr eine RĂĽckgliederung ins Deutsche Reich ausgesprochen hatten, kehrte das Saargebiet im Februar 1935 in das deutsche Zollgebiet zurĂĽck. Wieder gab es groĂźe Umstellungsprobleme - diesmal umgekehrt.

Europäisches Saarstatut

Das zweite Saarstatut wurde als Teil der Pariser Verträge von 1954 zwischen dem französischen Ministerpräsidenten Pierre Mendès-France und dem deutschen Bundeskanzler Konrad Adenauer ausgehandelt und am 23. Oktober unterzeichnet.

Frankreich wollte – nachdem das Saargebiet nach Ablösung der US-amerikanischen Besatzung am 10. Juli 1945 zur französischen Besatzungszone gehörte – das Industrierevier an der Saar stärker an sich binden, so wie nach dem Ersten Weltkrieg. Wegen des Widerstands der Alliierten gab es diesen Wunsch zugunsten einer Währungs-, Wirtschafts- und Verteidigungsunion bei einer begrenzten Autonomie auf.

Am 8. Oktober 1946 bildete sich eine Verwaltungskommission und am 22. Dezember 1946 schloss Frankreich die Grenze des Saarlandes zum übrigen Deutschland und trieb damit die Entwicklung im französischen Sinne voran - etwa durch die Einführung des französischen Franc als Währung am 20. November 1947.

Ab 1950 begann der ungelöste Status des Saargebiets die westeuropäische und atlantische Zusammenarbeit zu behindern. Frankreichs Außenminister Robert Schuman hatte, um die unter dem Zankapfel Saarland leidende deutsch-französische Verständigung in Gang zu bringen, 1952 eine Europäisierung der Saar ins Gespräch gebracht.

Das 1954 zwischen Pierre Mendès-France und Konrad Adenauer ausgehandelte Saarstatut sah bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland die Unterstellung des Saarlandes unter einen Kommissar der Westeuropäischen Union vor. Aber in der Volksabstimmung am 23. Oktober 1955 bekundeten 67,7 Prozent der abstimmenden saarländischen Bürger – bei einer Beteiligung von 96,6 Prozent – mit der Ablehnung des Saarstatuts ihren Willen zur erneuten Rückkehr nach Deutschland und zur Angliederung an die Bundesrepublik Deutschland. Es herrschte ein Abstimmungswahlkampf im Vorfeld, der auch mitten durch Familien ging; zur Rolle der katholischen Kirche dabei siehe den Artikel über Michael Schulien , den damaligen Päpstlichen Apostolischen Visitator des Saargebietes.

Da der deutsch-französische Vertrag von 1954 keine Regelungen für den Fall einer Ablehnung des Saarstatuts enthielt, musste erneut verhandelt werden. Diese Verhandlungen führten zum Luxemburger Vertrag vom 27. Oktober 1956, in dem Frankreich der Rückgliederung des Saarlandes unter deutsche Hoheit zum 1. Januar 1957 zustimmte. Am 14. Dezember 1956 erklärte der saarländische Landtag den förmlichen Beitritt zum Geltungsbereich des bundesdeutschen Grundgesetzes . Durch das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 wurde das Saarland am 1. Januar 1957 als zehntes Bundesland in die damalige Bundesrepublik Deutschland eingegliedert.

Der Termin für die wirtschaftliche Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik und die Einführung der D-Mark an der Saar wurde vor der Bevölkerung lange geheim gehalten und als „Tag X“ hoffnungsvoll erwartet. Erst mit dem wirtschaftlichen Anschluss am 6. Juli 1959 war die „Kleine Wiedervereinigung“ vollständig, und so endete nach 14 Jahren der zweite saarländische Sonderweg.

Weblinks

Wikipedia

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