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Letzte Änderung für Artikel Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: 08.02.2006 16:56

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM, ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) ist eine deutsche Bundesoberbehörde , die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet ist. Ihre Zuständigkeit liegt in der Prüfung und Aufnahme jugendgefährdender Medien in die Liste der jugendgefährdenden Medien („ Indizierung “). Sie dient dem medialen Jugendschutz .

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie das Grundrecht der Kunstfreiheit in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den "allgemeinen Gesetzen" und dem "Recht der persönlichen Ehre" sind es auch "die Bestimmungen zum Schutze der Jugend", die die Freiheitsrechte einschränken. Zu den Bestimmungen zum Schutze der Jugend gehört das im April 2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG). Es löste als gesetzliche Grundlage das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ab.

Das Zensurverbot von Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 bezieht sich insofern lediglich auf eine Vorzensur. In dem Sinne ist auch eine Indizierung erst nach der Veröffentlichung möglich (Nachzensur).

Die Grenzen der Meinungs- und Kunstfreiheit werden in anderen Ländern unterschiedlich gesetzt: In den USA zum Beispiel verstößt der Gebrauch des Hakenkreuzes nicht wie in Deutschland gegen die Verfassung, und z.B. der Kampf eines Computerspielers gegen damit gekennzeichnete, virtuelle Nazis gilt dort anders als in Deutschland nicht als verwerfliche nationalsozialistische Wiederbetätigung. Auch Gewaltdarstellungen werden eher unkritisch gesehen, was unter Pornographie fällt, wird hingegen wesentlich strikter ausgelegt als in Deutschland.

Geschichte

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wurde am 18. Mai 1954 gebildet, nachdem am 9. Juni 1953 das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verabschiedet worden war. Die Vorsitzenden der Bundesprüfstelle waren bzw. sind:

  • Robert Schilling 1954 - 1966
  • Werner Jungeblodt 1966 - 1969 (Stellvertreter: Eduard Tack)
  • Rudolf Stefen 1969 - 1991 (Stellvertretende: Elke Monssen-Engberding, später Gerhard Adams)
  • seit 1991: Elke Monssen-Engberding (Stellvertretende: Dr. Bettina Brockhorst, jetzt Petra Meier)

Die erste Sitzung, bei der über Indizierungsanträge entschieden wurde, fand am 9. Juli 1954 statt. Die ersten beiden Werke, die von der Bundesprüfstelle indiziert wurden, waren " Tarzan "- Comics . Sie würden auf Jugendliche "nervenaufpeitschend und verrohend wirken" und sie "in eine unwirkliche Lügenwelt versetzen", so die Begründung. Derartige Darstellungen seien "das Ergebnis einer entarteten Phantasie".

1978 wurde der Kreis der antragsberechtigten Institutionen wesentlich erweitert, seitdem sind neben den obersten Jugendbehörden der Länder auch die Jugendämter der Kommunen antragsberechtigt. Dadurch vervielfachte sich die Anzahl der Indizierungsanträge.

Im Juni 2002 wurde nach dem Amoklauf von Erfurt das neue Jugendschutzgesetz verabschiedet, das das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ersetzte und am 1. April 2003 in Kraft trat.

Die Gesetzesnovelle stellte die Kompetenzen der Bundesprüfstelle klar. Ihrer Prüfkompetenz unterliegen auch die neuen Medien wie z.B. Webseiten . Aus diesem Grund wurde sie in Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien umbenannt. Der Prüfauftrag entsteht - wie schon in den Jahren zuvor - durch einen Antrag einer Jugendschutzbehörde oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.

Aufgaben

Die Bundesprüfstelle hat folgende Aufgaben:

  • auf Antrag von Jugendministern und -ämtern jugendgefährdenden Medien strafbewehrten Verboten zu unterwerfen, damit sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern zugänglich sind.
  • Förderung wertorientierter Medienerziehung.
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes.

Nach § 18 Absatz 1 JSchG bedeutet jugendgefährdend, dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".

Nach § 15 Absatz 2 JSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne das es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen z.B.

  • die nach Strafgesetzbuch verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung , Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie,
  • Medien, die den Krieg verherrlichen oder
  • Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Da es indessen einem Medium nicht immer gleich anzusehen ist, dass es einen nach § 15 Absatz 2 JSchG beschriebenen Inhalt hat, kann die Bundesprüfstelle solche Medien indizieren, um eine Klärung herbeizuführen. Folglich hat die Bundesprüfstelle auch holocaustleugnende Medien, die den Straftatbestand der Volksverhetzung oder den der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen, bei denen die Staatsanwaltschaften aber keinen Täter zur Verantwortung ziehen konnte, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen.

Die BPjM prüft auf Antrag eines Jugendamts oder auf Anregung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, ob eine Schrift, ein Film, ein Computerspiel oder ein anderes Medium jugendgefährdende Inhalte hat. Im Falle von Anträgen wird immer geprüft, bei Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird. Andere als die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Stellen dürfen keine Anträge stellen (in der Praxis sind dies hauptsächlich Jugendämter ).

Ergänzend ist zu sagen, dass man jederzeit auch als Privatperson tätig werden kann, wenn man z.B. Internetseiten von sehr fragwürdigem Inhalt vor sich hat. In diesem Falle kann man sich direkt an sein jeweiliges zuständiges Jugendamt wenden, damit dieses den Fall prüft.

Verfahrensablauf

Die Urheber, Hersteller oder Inhaber von Nutzungsrechten an dem betroffenen Medium werden von dem Indizierungsantrag bzw. der Anregung zur Indizierung in Kenntnis gesetzt. Es wird ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hat ein Medienobjekt eine Alterskennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (Ausnahme: "FSK 18") oder die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle erhalten, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar, die Bundesprüfstelle darf dann kein Indizierungsverfahren durchführen. Medien mit einer solchen Kennzeichnung, die vor dem 1. April 2003 indiziert wurden, verbleiben jedoch auf dem Index.

Entscheidungsgremien

Die Entscheidung, ob ein Medium jugendgefährdend ist, wird durch das 12er-Gremium oder das 3er-Gremium gefällt. In diesen Gremien sind Jugendschutzeinrichtungen, die Kunst und die Wirtschaft durch ehrenamtliche "Beisitzer" vertreten. Die Gremien sind weisungsungebunden.

Das 12er-Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der Vorsitzenden (oder der stellvertretenden Vorsitzenden) und Beisitzern aus den Gruppen
  • Kunst
  • Literatur
  • Buchhandel und Verlegerschaft
  • Anbieter von Bildträgern und Telemedien
  • Träger der freien Jugendhilfe
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Lehrerschaft
  • Kirchen
  • sowie in jeder Sitzung jeweils 3 Vertreter aus den für den Jugendschutz zuständigen Landesministerien, die im Turnus wechseln.

Die Verhandlung, an der Beauftragte des betroffenen Mediums teilnehmen können, ist mündlich und nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann aber Drittpersonen die Anwesenheit gestatten. Protokolle werden (wie auch bei Gerichten) nicht veröffentlicht, hingegen können die schriftlichen Entscheidungsbegründungen der Bundesprüfstelle auch von an dem Verfahren Unbeteiligten angefordert werden. Die Namen der Beisitzer werden den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben und sind auch im Protokoll sowie der Indizierungsentscheidung aufgeführt. Wenn nicht verfahrensbeteiligte Personen die Indizierungsentscheidung anfordern, werden alle personenbezogenen Daten (der Beisitzer wie der beteiligten Firmen und Rechtsanwälte) entfernt.

Die Indizierung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Indizierungsantrag abgelehnt. In Fällen, in welchen die Bundesprüfstelle nur in der nach Gesetz gestatteten äußersten Minimalbesetzung (9 Personen) tagt, muss eine qualifizierte Mehrheit von 7 Personen sich für die Indizierung aussprechen, sonst kommt sie nicht zustande.

Das 3er-Gremium ist nur zuständig in Fällen, in denen die Jugendgefährdung offensichtlich ist. Mindestens ein Beisitzer in diesem Gremium muss aus entweder dem Bereich "Kunst" oder "Literatur" oder "Buchhandel und Verlegerschaft" oder "Anbieter von Bildträgern und Telemedien" angehören. Ein Indizierungsantrag ist nur bei Einstimmigkeit angenommen bzw. abgelehnt. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so wird in voller Besetzung entschieden.

Gegen die Indizierungsentscheidung kann der Verfahrensbeteiligte beim Verwaltungsgericht Klage erheben.

Liste der jugendgefährdenden Medien

Die Liste der jugendgefährdenden Medien (umgangssprachlich: Index) wird nur bei so genannten Trägermedien (also solchen, deren Inhalt nicht virtuell sondern gegenständlich gespeichert ist) veröffentlicht. Bei so genannten Telemedien unterbleibt eine Veröffentlichung, um einen Werbeeffekt zu vermeiden. Dritten Personen ist gemäß § 15 Abs. 4 JuSchG die Veröffentlichung der Liste zum Zweck der geschäftlichen Werbung unter Strafandrohung verboten. Daraus ergibt sich, dass eine öffentliche Auseinandersetzung (siehe Art. 5 GG ) mit den Inhalten der Liste sehr wohl möglich ist. Die Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, das einmal im Vierteljahr Jahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 11 € erhältlich ist. Eine private Website (siehe Weblinks) listet die Trägermedien auf. Die amtlichen Bekanntmachungen sind im übrigen Amtliche Werke (Urheberrecht) im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG .

Bezüglich der Liste der nicht veröffentlichten Telemedien wird diese gemäß § 24 Abs. 5 JuSchG anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt. Dies betrifft etwa die Selbstkontrolle der Beitreiber von Suchmaschinen . "Auskunft über die Zusammensetzung der Liste erteilt die Behörde nur bei gezielter Nachfrage nach einzelnen Internet-Adressen unter der E-Mail liste@bundespruefstelle.de" Quellenangabe .

Eine Indizierung ist nach dem neuen JSchG 25 Jahre lang gültig, danach muss das Medium aus dem Index gelöscht werden. Wenn die Bundesprüfstelle der Auffassung ist, die Jugendgefährdung liege weiterhin vor, muss sie ein neues Verfahren durchführen.

Verfahrensbeteiligte können, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Listenstreichung stellen.

Die Liste im Detail

Die Liste ist in verschiedene Listenteile, und diese wiederum in verschiedene Indexe, unterteilt:

Listenteile Index
A, B, E gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG

Liste A: Medien sind jugendgefährdend
Liste B: Medien für die die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten (nach Ansicht der BPjM)
Liste E: Einträge vor dem 1. April 2003

1Filme (2858 Titel)
2Spiele (389 Titel)
3Printmedien (869 Titel)
4Tonträger (368 Titel)
C, D gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 JuSchG (werden nicht veröffentlicht)

Liste C: Alle indizierten Telemedien , die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ( JMStV ) unterliegen
Liste D: Alle indizierten Telemedien, die möglicherweise strafrechtsrelevanten Inhalt haben und für die weitergehende Verbreitungsverbote nach StGB gelten.

5Telemedien (wird nicht veröffentlicht) (915 Titel Stand 1/2005)
Sonderübersichten Beschlagnahmung/Einziehungen, soweit sie der BPjM mitgeteilt wurden
6Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 86a, 130, 130a StGB (110 Titel)
7Beschlagnahmen Bundesweit nach § 131 StGB (240 Titel)
8Beschlagnahmen Bundesweit nach § 184 III StGB, seit 1. April 2004 §§ 184a und 184b StGB (182 Titel)
9Beschlagnahmen Bundesweit nach §§ 185, 187 StGB (2 Titel)
Sonderübersichten Vorausindizierungen/aktuelle Indizierungen (Trägermedien)
11Vorausindizierungen Trägermedien
10Aktuelle Indizierungen Trägermedien (im Erscheinungsmonat des BPjM-Aktuell indiziert Trägermedien)

Die Zahlen sind von Mitte 2004.

Rechtsfolgen

Werden die betroffenen Medien in die Liste jugendgefährdender Schriften eingetragen, dürfen sie nach dem Jugendschutzgesetz im Handel nicht öffentlich ausgelegt und nur an Kunden ab 18 Jahren abgegeben werden, nicht importiert oder exportiert werden, nicht im Versandhandel vertrieben werden und in Medien, die Jugendlichen zugänglich sind, nicht beworben werden. Strittig ist, ob eine (kritische) Rezension solcher Publikationen in Jugendlichen zugänglichen Medien zulässig ist. Die Staatsanwaltschaften haben sich in dieser Hinsicht nicht einhellig festgelegt. Die Sendung von Filmen im Fernsehen, die indiziert oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einem indizierten Werk sind, ist laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unzulässig. Die BPjM kann allerdings gegen Erhebung einer Gebühr feststellen, dass bei einem Film nach der Anwendung von Schnitten keine Inhaltsgleichheit mehr vorliegt.

Kritik

Werbeverbot für indizierte Medien

Kritiker werfen der BPjM oft faktische Zensur , paternalistische Bevormundung und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit vor. Durch die Indizierung werde in der Praxis auch der Zugang für Erwachsene erschwert, da indizierte Werke nicht beworben werden dürfen und im Versandhandel nur unter strengen Auflagen verkauft werden dürfen; dadurch werde der Verkauf oft unwirtschaftlich und die Medien verschwänden somit vom Markt. Auch in rechtlich zulässigen Situationen setze bei Journalisten (die ja keine Juristen sind) die "Schere im Kopf" ein und man verzichte auf die Erwähnung, um keinen Ärger zu bekommen. Eine derartige Institution bestehe auch in keiner anderen westlichen Demokratie und die Jugend im Ausland sei deswegen auch nicht erkennbar schlimmer oder verdorbener als in Deutschland. Begründungen für ältere Indizierungen seien aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbare "Moralpanik-Reaktionen" (vgl. River Raid ).

Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel der Indizierungsverfahren, sondern ihre Rechtsfolge. Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können. Was in Konsequenz eigentlich einen gesellschaftlichen Diskurs über Gewaltdarstellungen in den Medien u.ä. entfachen solle.

Dieser Diskurs findet in der Praxis aber nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt. Diese ist auf die uneinheitlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaften zurückzuführen, sodass eine Klarstellung von Seiten der Strafverfolgungsbehörden hilfreich wäre.

Was die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle betrifft, so hat sie sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre, aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würde heute nicht mehr zustandekommen-- dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig.

Einzelne Fälle

Buch: Bullenklöten

Der Comic -Band "Dicke Dödel, Bullenklöten" von Ralf König , gegen den 1994 ein Indizierungsantrag gestellt worden war, wurde von der Bundesprüfstelle nicht indiziert, da nach Auffassung des Gremiums die Freiheit der Kunst des Artikel 5 Grundgesetz in diesem Fall höher zu bewerten war, als die vom Antragsteller vermutete Jugendgefährdung.

Buch: Das kleine Arschloch

Auch im Fall des Indizierungsantrags zu dem Comic-Band "Schöner Leben mit dem kleinen Arschloch " von Walter Moers wurde - trotz eines Abschnitts, der nach Ansicht der Prüfstelle gegen Behinderte polemisierte, der Kunstcharakter insgesamt höher bewertet als die Jugendgefährdung.

Buch: Josefine Mutzenbacher

Zu dem Buch "Josefine Mutzenbacher. Die Geschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" siehe: Josefine Mutzenbacher .

Buch: Wahrheit für Deutschland

Zu dem Buch "Wahrheit für Deutschland - Die Schuldfrage des Zweiten Weltkriegs " siehe den Artikel zu dem Autor Udo Walendy .

Film: The Texas Chainsaw Massacre

Siehe The Texas Chainsaw Massacre .

Film: Starship Troopers

Siehe Starship Troopers (Film) .

Musik: Die Ärzte

1986 indizierte die Bundesprüfstelle zwei Alben der Berliner Punkband Die Ärzte. Das Album Debil aus dem Jahre 1984 sowie die LP Die Ärzte aus dem Jahr 1986 und das Album Ab 18 wurden wegen Liedtexten, die nach Ansicht der Prüfstelle Sodomie bzw. Inzest propagierten, indiziert. 2004 wurde die Indizierung von Debil aufgehoben. Siehe: Die Ärzte .

Musik: Böhse Onkelz

1986 indizierte die Bundesprüfstelle das Album "Der nette Mann" der Band Böhse Onkelz wegen Gewaltverherrlichung, Pornografie und NS-Propaganda. Außerdem wurden einige Bootlegs indiziert, sodass noch weitere Lieder der Gruppe indiziert wurden. Im Einzelnen: Frankreich 84 (NS-Propaganda), Fußball + Gewalt (Gewaltverherrlichung), Der nette Mann (Gewaltverherrlichung), Mädchen (Pornografie), Dr. Martens Beat (Gewaltverherrlichung), Böhse Onkelz (NS-Propaganda). Die Lieder Türken raus bzw. Türkähn rauhs und Deutschland den Deutschen (Aufstachelung zum Fremdenhass) sind bislang nur auf gemeinsamen Veröffentlichungen mit den o.g. Liedern beschlagnahmt worden. Die Entscheidungen sind bis heute umstritten.

Musik: Die Fantastischen Vier

1993 wurde die Single "Frohes Fest" der Fantastischen Vier indiziert, da in dem Lied Drogenkonsum und Prostitution propagiert werden.

Musik: Eisregen

Zwischen 1998 und 2001 wurden insgesamt drei Werke der thüringischen blackmetal-Band Eisregen wegen 'grausamer, menschenverachtender, frauenfeindlicher und verrohender Texte' mit 'sozialethisch desorientierendem Charakter' indiziert - 1998 das Album "Krebskolonie", 2001 das Album "Farbenfinsternis" und das Album "Fleischfestival" sowie "LagerLeipzig"; letzteres ist ein VHS -Live-Mitschnitt vom Wave-Gotik-Treffen. Die Band hat sich auf Ihrer Homepage gegen die Vorwürfe, frauenfeindlich zu sein, ausgesprochen.

Musik: Landser

Mehrere Alben indiziert. Siehe Landser (Band).

Musik: Störkraft

Mehrere Alben indiziert. Siehe Störkraft (Band) .

Computerspiel: Counter-Strike

Als die Bundesprüfstelle im Frühjahr 2002 den Taktik-Shooter Counter-Strike trotz der herrschenden politischen Stimmung nach dem Amoklauf von Erfurt nicht indizierte, erhielt sie aus der Szene der Computer-Spieler zwar große positive Resonanz, Kritik löste diese Entscheidung allerdings bei Bundeskanzler Gerhard Schröder sowie der damaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Christine Bergmann, aus.

Computerspiel: Command&Conquer Generals

C&C Generals wurde 2003 aufgrund von "kriegsverherrlichenden Inhalten" indiziert. Kritiker der BPjM behaupten, sie hätten das Spiel, das im europäischen Ausland Altersbeschränkungen "13+" bis "17+" und in Deutschland ursprünglich "ab 16", wegen des Bezugs zum Irakkrieg indiziert. Selbst Indizierungsgegner geben allerdings zu, dass das Spiel Szenen enthält, die extrem nahe an die grausame Wirklichkeit des Krieges heranreichen, etwa den Überfall von Terroristen auf einen UN-Konvoi, den Einsatz von Nuklearwaffen und Flächenbombardement im Kampf um eine Stadt oder einen Anschlag mit chemischen Waffen auf Zivilisten. Kurze Zeit nach der Indizierung erschien in Deutschland, Österreich und der Schweiz die entschärfte Version C&C Generäle, in der sich nurmehr Cyborgs bekämpfen, der Überfall auf den UN-Konvoi wurde entfernt und Selbstmordattentäter durch eine fahrende Bombe ersetzt. Bilder der Soldaten und deren Stimmen wurden zu Robotern verfremdet. Die "Entschärfung" erstreckte sich auch auf das Add-On Zero Hour.

Indizierung so genannter "FKK-Magazine"

In den 90er Jahren häuften sich Beschwerden bei Jugendschutzeinrichtungen über Magazine, deren einziger Bestandteil Nacktbildaufnahmen von Kindern waren, bei denen die Präsentation der vorpubertären Geschlechtsteile in exponierter Form im Vordergrund stand. Die Zeitschriften ("Sonnenfreunde" und "Jung und frei") wurden von den herausgebenden Verlagen als "FKK-Magazine" tituliert. Diese Magazine standen aber in keinerlei Bezug zu der FKK -Bewegung, die ihre eigenen Publikationsorgane hat.

1996 hat die Bundesprüfstelle wegen der Fokussierung der Abbildungen auf die Geschlechtsteile der darin präsentierten nackten Kinder Indizierungen ausgesprochen und dies damit begründet, dass eine Gefahr bestehe, dass die Aufnahmen bei Jugendlichen " pädophile Neigungen" hervorrufen oder verstärken.

Die Indizierung einer einzelnen Ausgabe der Modezeitschrift "Vogue" aus dem gleichen Grund wurde indessen vom 12er-Gremium der Bundesprüfstelle wieder aufgehoben, da die im Mittelteil des Heftes eingefügten Fotografien künstlerisch gestaltet waren.

Im Fall einer Online-Dia-Show mit Nacktaufnahmen hat das Verwaltungsgericht Köln die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle aufgehoben. (siehe dazu: [1] ).

Kritiker bezweifeln den vermuteten Wirkungszusammenhang von exponiert dargestellten Nacktaufnahmen und Jugendgefährdung. Bestehe dieser aber tatsächlich, so beschränke er sich vermutlich nicht auf Jugendliche. Der Weg über den Jugendschutz und das Mittel der Indizierung seien daher von vornherein zweifelhaft. Seit April 2003 unterliegen Medien, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, kraft Gesetzes den Vertriebsbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes.

Literatur

  • BPjM-Aktuell, Amtliches Mitteilungsblatt der Bundesprüstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ISSN 1611-3608 (Papierausgabe), ISSN 1611-3606 (Digitalausgabe)

Siehe auch

  • Filmzensur
  • Giftschrank , Index Librorum Prohibitorum , Verbotene oder indizierte Medien

Weblinks

Wikipedia

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