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Letzte Änderung für Artikel Hamburger Wahlrecht: 24.01.2006 22:21

Hamburger Wahlrecht

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Am 13. Juni 2004 wurde durch Volksentscheid ein neues Wahlrecht für Hamburg Gesetz. Es handelt sich dabei um ein stark personalisiertes Verhältniswahlrecht .

Inhaltsverzeichnis

Bürgerschaftswahl

Listenwahl allgemein

Personalisiert ist das Listenwahlrecht bei der Bürgerschaftswahl durch den Umstand, dass die Reihenfolge der Kandidaten auf den von den Parteien zur Wahl eingereichten Listen so gut wie keine Bedeutung mehr hat. Ausschlaggebend für die Aussicht auf ein Mandat (=Sitz) in der Bürgerschaft (= Hamburgisches Landesparlament ) ist lediglich die Anzahl der Stimmen , die jeder einzelne Kandidat persönlich auf sich vereinigen konnte (der Wähler kann seine Kreuze nicht mehr nur bei den Listen, sondern bei jedem einzelnen Listenkandidaten machen). Nur nach dieser Reihenfolge werden die Sitzplätze nach der Wahl verteilt (die Parteilistenreihenfolge entscheidet lediglich bei Stimmengleichheit). Die Macht der Parteien, die bis dahin in internen Sitzungen entschieden, welcher Kandidat mit welcher Wahrscheinlichkeit (je höher der Listenplatz, desto höher die Wahrscheinlichkeit) in das nächste Parlament einziehen würde, ist damit außer Kraft gesetzt.

Der Wähler kann auch wie bisher sein Kreuz bei einer Partei allgemein machen. Seine Stimme beeinflusst dann jedoch lediglich das Parteiengesamtergebnis, welches die Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der allgemeinen Stimmen für eine Partei ist und aus dem sich die Sitzzahl ergibt, die der Partei zusteht, nicht jedoch, welche Personen diese Sitze einnehmen. Diese Entscheidung überlässt der Wähler dann denjenigen, die Kandidaten persönlich gewählt haben.

Landeslistenwahl

Aus dem Landeslistenwahlergebnis (also der Summe der Stimmen für Kandidaten einer Partei und der Stimmen für die betreffende Partei allgemein) ergibt sich wie bisher die Gesamtsitzzahl einer Partei in der Bürgerschaft. Ebenso wie bisher gilt die 5%-Hürde für Landeslisten.

50 der 121 Bürgerschaftsmandate werden aus den Landeslisten besetzt.

Wahlkreislistenwahl

71 der 121 Bürgerschaftsmandate werden über die Ergebnisse in den 17 Wahlkreisen vergeben. Bei den Wahlkreisen handelt es sich durch das neue Wahlrecht um Mehrmandatswahlkreise mit 3 bis 5 (je nach Größe des Wahlkreises) zu vergebenen Mandaten und entsprechenden Kandidatenlisten, die zur Wahl stehen. Auch hier entscheidet schließlich lediglich die Anzahl der persönlichen Stimmen, die die einzelnen Kandidaten auf sich vereinigen konnten, welche Kandidaten die Mandate erlangen. Es entsteht also eine persönliche Konkurrenzsituation zwischen Kandidaten derselben Partei auch in den Wahlkreisen. Wieviele Sitze im Wahlkreis einer Partei überhaupt zustehen, ergibt sich wie bei der Landesliste aus der Summe der Stimmen für die Kandidaten der Partei und der allgemeinen Stimmen für die Partei. Partei- oder auch Einzelkandidaten, die im Wahlkreis gewählt wurden, haben jedenfalls einen Sitz in der Bürgerschaft, auch, wenn die Landesliste von Parteikandidaten die 5%-Hürde nicht überwand.

Anzahl der Stimmen

Jeder Wahlberechtigte hat insgesamt zehn Stimmen, fünf für die Landesliste und fünf für die Wahlkreisliste. Jeder Kandidat (bzw. Partei allgemein) hat auf dem Stimmzettel ebenfalls fünf Ankreuzfelder. Der Wähler kann nun mehrere Stimmen auf einen Kandidaten/Partei anhäufen ( kumulieren ) oder auch auf verschiedene Kandidaten/Parteien verteilen ( panaschieren ). Wenn der Wähler also fünf Kandidaten persönlich für besonders fähig erachtet und sich von diesen im Parlament vertreten lassen möchte, die Kandidaten jedoch fünf verschiedenen Parteien angehören, so kann er seine Stimmen entsprechend verteilen.

Wahlen zu den Bezirksversammlungen

  • Das neue Bürgerschaftswahlrecht wird auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen übertragen.
  • Die Wahlen zu den Bezirksversammlungen werden von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit der Europawahl zusammengelegt (alle fünf Jahre). Dadurch soll die politische Eigenständigkeit der Bezirksversammlungen gestärkt werden.
  • Die 5%-Hürde wird - entsprechend der Entwicklung auf kommunaler Ebene in anderen Bundesländern - aufgehoben.

siehe auch: Kommunalwahlrecht

Wahlverfahren und Stimmenauszählung

Nach dem neuen Wahlrecht ist eine herkömmliche Auswertung der Stimmzettel (händisches Auszählen) mit vertretbarem (Zeit-)Aufwand nicht mehr möglich. Es werden daher derzeit elektronische Wahlverfahren auf Anwendbarkeit geprüft. Bei der Bundestagswahl 2005 konnten Wähler in zwei Wahllokalen in Hamburg freiwillig an einem Feldversuch mit dem „ Digitalen Wahlstift “ teilnehmen. Der Landeswahlleiter zeigte sich mit dem Testverlauf zufrieden.

Die Haltung der Parteien zum neuen Wahlrecht

Die etablierten Hamburger Landesverbände der CDU und SPD mobilisierten gegen das neue Wahlrecht. Die beiden Parteien legten bei der Volksabstimmung zum neuen Wahlrecht einen gemeinsamen Gegenentwurf vor, der in den meisten Punkten dem Vorschlag der Bürgerinitiative ähnlich war, jedoch die entscheidenden Punkte, nämlich Mehrmandatswahlkreise und dynamische Parteilisten, nicht enthielt. Die Wähler entschieden sich für den Gesetzentwurf der Bürgerinitiative.

  • CDU: Die mit absoluter Mehrheit alleinregierende CDU richtete nach dem nicht ihren Vorstellungen entsprechendem Volksentscheid eine Geheimkommission unter dem langjährigen CDU-Parteivorsitzenden Jürgen Echternach , der wegen undemokratischer Praktiken die Neuwahl der Bürgerschaft im Jahre 1993 innerhalb der CDU notwendig machte, ein. Diese Kommission erarbeitete einen Wahlrechtsreformvorschlag, der wiederum den Einfluss der Parteien auf die Personalzusammensetzung wiedererlangen, und den Einfluss der Wähler praktisch unmöglich machen soll. Ãœber einen entsprechenden Gesetzesvorschlag sollte die CDU-Fraktion in einer Sondersitzung am 31.10.2005 entscheiden. Dies geschah jedoch nicht, da es nicht sicher schien, dass die Gesetzesvorlage in der Bürgerschaft eine Mehrheit finden würde, obwohl die CDU die absolute Mehrheit in der Bürgerschaft hat. Kritik kam z.B. vom CDU-Ortsvorsitzenden von Hamburg-Nienstedten, Lars Möller, der das Vorhaben als „eine Geheimaktion, die von oben durchgepeitscht wurde“ bezeichnete. Seither ist das weitere Vorgehen der Hamburger CDU in Bezug auf das Wahlrecht in der Schwebe.
  • SPD: Der SPD-Fraktionschef Michael Neumann versicherte in der Sendung hamburg journal, dass Volksentscheide aus Sicht der SPD „moralisch bindend sind und nicht angegriffen werden dürfen“. Die Hamburger SPD akzeptiert damit ihre Niederlage beim Volksentscheid.
  • FDP: Ekkehard Rumpf, verfassungspolitischer Sprecher der FDP-Bürgerschaftsfraktion: „Durch das Kumulieren und Panaschieren können Wähler ihren politischen Willen differenziert ausdrücken. Das entspricht einer jahrelangen Forderung der FDP, deshalb wird die vorgeschlagene Wahlrechtsreform von uns voll unterstützt.“
  • Bündnis 90/Die Grünen: Krista Sager, Vorsitzende der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen und ehemalige Zweite Bürgermeisterin von Hamburg: „Endlich bekommt die Diskussion um ein neues Wahlrecht einen neuen Schub. Die GAL (Grün-alternative Liste in Hamburg) begrüßt die Einrichtung von Wahlkreisen und die Möglichkeit, mehrere Stimmen auf einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin zu kumulieren. Die Wahlrechtsreform wird für mehr Bürgernähe sorgen.“

Vergleichbares bestehendes Wahlrecht

Das Prinzip der dynamischen Parteilisten und der Mehrstimmigkeit ist bereits seit längerem im bayerischen Kommunalwahlrecht verankert und wird entsprechend angewendet. Die Parteilistendynamik ist auch im Wahlrecht zum Bayerischen Landtag festgeschrieben.

Weblinks

Literatur

Arnim, Hans Herbert von : „Fetter Bauch regiert nicht gern“, München: Kindler 1997, S. 370 ff.

Wikipedia

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