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Letzte Änderung für Artikel Genfer Konventionen: 19.02.2006 02:11

Genfer Konventionen

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Die Genfer Konventionen sind zwischenstaatliche Abkommen und eine wichtige Komponente des Humanitären Völkerrechts . Sie enthalten für den Fall eines bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).

1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ angenommen. Das aus historischer Sicht zweite Abkommen war die derzeitige dritte Genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, welche erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten in den Kontext der Genfer Konventionen integrieren. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen.

Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit haben 192 Länder die Genfer Abkommen von 1949 und 163 beziehungsweise 159 Staaten die Zusatzprotokolle I und II von 1977 unterzeichnet. Das einzige explizit im Humanitären Völkerrecht benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).

Originaldokument der ersten Genfer Konvention, 1864
Originaldokument der ersten Genfer Konvention, 1864

Inhaltsverzeichnis

Historische Informationen

Das IKRK und die Entwicklung der Genfer Konventionen

Der Beginn 1864

Henry Dunant
Henry Dunant

Die Entwicklung der Genfer Konventionen ist eng verbunden mit der Geschichte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen, wie auch das IKRK selbst, haben ihren Ursprung in den Erlebnissen des Genfer Geschäftsmanns Henry Dunant nach der Schlacht von Solferino am 24. Juni 1859 , die er 1862 in einem Buch mit dem Titel „Eine Erinnerung an Solferino“ veröffentlichte. Neben der Schilderung seiner Erlebnisse enthielt das Buch Vorschläge zur Gründung von freiwilligen Hilfsgesellschaften sowie zum Schutz und zur Versorgung von Verwundeten und Kranken im Krieg. Die Umsetzung von Dunants Vorschlägen führte 1863 zur Gründung des Internationalen Komitee der Hilfsgesellschaften für die Verwundetenpflege, welches seit 1876 den Namen Internationales Komitees vom Roten Kreuz trägt, und 1864 im Rahmen einer Diplomatischen Konferenz zum Abschluss der ersten Genfer Konvention durch zwölf europäische Staaten, und zwar Baden, Belgien , Dänemark , Frankreich , Hessen, Italien , die Niederlande , Portugal , Preußen , die Schweiz , Spanien und Württemberg. Noch im Dezember des gleichen Jahres kamen die skandinavischen Länder Norwegen und Schweden hinzu. Der Artikel 7 dieser Konvention definierte zur Kennzeichnung der unter ihrem Schutz stehenden Personen und Einrichtungen ein Zeichen, das zum namensgebenden Symbol der neu entstandenen Bewegung wurde: das Rote Kreuz auf weißem Grund.

Warum es in relativ kurzer Zeit nach Veröffentlichung des Buches bereits zur Verabschiedung und in den Folgejahren zur raschen Ausbreitung der Konvention kam, ist historisch nicht vollständig nachvollziehbar. Es kann angenommen werden, dass damals in vielen Ländern unter Politikern und Militärs die Meinung weit verbreitet war, dass die nahe Zukunft eine Reihe von unvermeidbaren Kriegen bringen würde. Diese Position beruhte auf dem zu dieser Zeit allgemein akzeptiertem ius ad bellum („Recht, Krieg zu führen“), welches Krieg als ein legitimes Mittel zur Lösung von zwischenstaatlichen Konflikten sah. Hinter der Akzeptanz von Dunants Vorschlägen mag deshalb der Gedanke gestanden haben, dass man das Unvermeidliche zumindest regulieren und „humanisieren“ sollte. Zum anderen hat die sehr direkte und detaillierte Beschreibung in Dunants Buch möglicherweise einigen führenden Personen in Europa erstmals die Wirklichkeit eines Krieges vor Augen geführt. Zum dritten entstanden oder konsolidierten sich in den Jahrzehnten nach der Gründung des Internationalen Komitees und der Verabschiedung der Konvention eine Reihe von Nationalstaaten in Europa. Die dabei entstehenden nationalen Rotkreuz-Gesellschaften wirkten in diesem Zusammenhang auch identitätsstiftend. Sie erlangten oft innerhalb kurzer Zeit eine breite Mitgliederbasis und wurden von den meisten Staaten auch als Bindeglied zwischen Staat und Armee auf der einen und der Bevölkerung auf der anderen Seite großzügig gefördert.

Das Rote Kreuz, Schutzzeichen seit 1864
Das Rote Kreuz, Schutzzeichen seit 1864

Nicht zu den Erstunterzeichnern gehörten unter anderem das Vereinigte Königreich, das zwar an der Konferenz von 1864 teilgenommen hatte, aber erst 1865 der Konvention beitrat, sowie Russland, das 1867 die Konvention unterzeichnete. Überliefert ist die Aussage eines britischen Delegierten während der Konferenz, er könne ohne ein Siegel die Konvention nicht unterzeichnen. Guillaume-Henri Dufour, General der Schweizer Armee, Mitglied des Internationalen Komitees und Vorsitzender der Konferenz, schnitt ihm daraufhin mit seinem Taschenmesser einen Knopf von der Tunika und überreichte ihn dem Delegierten mit den Worten „Hier, Eure Exzellenz, haben Sie das Wappen Ihrer Majestät“. Österreich trat der Konvention am 21. Juli 1866 bei, das 1871 gegründete Deutsche Reich am 12. Juni 1906. Wichtige Vorläuferstaaten waren jedoch bereits vorher Vertragspartei geworden, neben den bereits als Erstunterzeichnern genannten beispielsweise Bayern am 30. Juni und Sachsen am 25. Oktober 1866. Die USA, die zwar ebenfalls auf der Konferenz vertreten gewesen waren, hatten insbesondere aufgrund der Monroe-Doktrin lange Zeit große Vorbehalte und traten der Konvention erst 1882 bei. Großen Einfluss hatte dabei die Arbeit von Clara Barton , der Gründerin des Amerikanischen Roten Kreuzes. Insgesamt wurde die Konvention im Laufe ihrer Geschichte von 57 Staaten unterzeichnet, davon 36 innerhalb der ersten 25 Jahre von 1864 bis 1889. Als letzter Staat trat am 3. August 1907, und damit nur sechs Tage vor Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung von 1906, Ecuador der Konvention von 1864 bei.

Die weitere Entwicklung bis zum Zweiten Weltkrieg

Bereits 1868 waren erstmals Zusatzartikel zur Genfer Konvention vorgeschlagen worden, um deren Anwendungsbereich auch auf den Seekrieg zu erweitern. Dieser Vorschlag wurde jedoch trotz Unterzeichnung durch 15 Staaten von keinem Land ratifiziert und damit mangels Unterstützung nie umgesetzt. Nur die USA wurden durch ihren Beitritt zur Genfer Konvention im Jahr 1882 Vertragspartei. Trotzdem erklärten sich die Konfliktparteien im Deutsch-Französischen Krieg von 1870 bis 1871 und im Spanisch-Amerikanischen Krieg von 1898 bereit, die in diesen Zusatzartikeln formulierten Regeln zu beachten. Zum Ende des 19. Jahrhundertes wurde dann, auf Initiative des Schweizer Bundesrates, vom Internationalen Komitee erneut ein entsprechender Entwurf ausgearbeitet. Bereits auf der Ersten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1899 kam es dann aber ohne direkte Beteiligung des IKRK zum Abschluss der Haager Konvention III, mit der in 14 Artikeln die Regeln der Genfer Konvention von 1864 für die Seekriegsführung übernommen wurden. Unter dem Eindruck der Seeschlacht von Tsushima vom 27. Mai bis zum 28. Mai 1905 wurde dann während der Zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahr 1907 diese Konvention überarbeitet. Dieses nun als Haager Konvention X bezeichnete Abkommen übernahm nahezu unverändert die 14 Artikel der Fassung von 1899 und orientierte sich hinsichtlich der Erweiterung wesentlich an der überarbeiteten Genfer Konvention von 1906. Diese Haager Konventionen waren damit der Grundstein für das Genfer Abkommen II von 1949.

Der Rote Halbmond, Schutzzeichen seit 1929
Der Rote Halbmond, Schutzzeichen seit 1929
Roter Löwe mit roter Sonne, Schutzzeichen seit 1929
Roter Löwe mit roter Sonne, Schutzzeichen seit 1929

Die weitere historische Entwicklung des Humanitären Völkerrechts ist vor allem geprägt von Reaktionen der Staatengemeinschaft und des IKRK auf konkrete Erfahrungen aus den Kriegen seit dem Abschluss der ersten Konvention im Jahr 1864. Dies gilt beispielsweise für die nach dem Ersten Weltkrieg beschlossenen Abkommen, unter anderem das Genfer Protokoll von 1925 als Reaktion auf den Einsatz von Giftgas . Diese Vereinbarung ist jedoch entgegen weit verbreiteter Auffassungen kein Zusatzprotokoll zur Genfer Konvention, sondern gehört in den Kontext der Haager Abkommen von 1899 und 1907. Für seine Entstehung war anstelle des IKRK der 1920 entstandene Völkerbund maßgeblich verantwortlich, Depositarstaat dieses Protokolls ist Frankreich. Die wichtigste Auswirkung des Ersten Weltkrieges auf den in der Genfer Tradition stehenden Teil des Humanitären Völkerrechts war der Abschluss der zweiten Genfer Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ im Jahr 1929. Dieses Abkommen war eine Reaktion auf die massiven humanitären Probleme beim Umgang mit Kriegsgefangenen im Ersten Weltkrieg. Ebenso wurde in diesem Jahr die erste Konvention erneut überarbeitet, allerdings im Vergleich zur vorherigen Version nicht so umfangreich, wie dies 1906 für die Fassung von 1864 erfolgt war. Eine wichtige Änderung der ersten Genfer Konvention im Jahr 1929 stellte allerdings die Entfernung der sogenannten Allbeteiligungsklausel (clausula si omnes) dar, die 1906 in Form des Artikels 24 neu aufgenommen worden war. Diese besagte, daß die Konvention nur dann gelten sollte, wenn alle an einem Konflikt beteiligten Parteien sie unterzeichnet hatten. Obwohl diese Klausel beispielsweise mit dem Eintritt Montenegros in den Ersten Weltkrieg von Relevanz gewesen wäre, hat sich in der Zeit ihrer Gültigkeit von 1906 bis 1929 nie ein Land darauf berufen. Da sie nichtsdestotrotz nicht dem humanitären Anliegen der Genfer Konvention entsprach und auch vom IKRK stets abgelehnt worden war, kann sie im Nachhinein nur als Fehlentscheidung bewertet werden und wurde folgerichtig bei der Revision 1929 aus der Konvention gestrichen. Eine zweite wesentliche Änderung war die offizielle Anerkennung des Roten Halbmondes und des Roten Löwen mit Roter Sonne als gleichberechtigte Schutzzeichen in Artikel 19 der Neufassung der ersten Genfer Konvention. Der ausschließlich vom Iran verwendete Rote Löwe ist seit 1980 nicht mehr in Gebrauch, muss jedoch als weiterhin gültiges Schutzzeichen im Falle seiner Verwendung respektiert werden. Zudem behielt sich der Iran in seiner Erklärung vom 4. September 1980 eine Wiederverwendung des Roten Löwen für den Fall von wiederholten Verstößen gegen die Genfer Konventionen im Bezug auf die beiden anderen Schutzzeichen vor.

Die Genfer Abkommen von 1949 und die zwei Zusatzprotokolle von 1977

Unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs lud die Schweizer Regierung 1948 70 Regierungen zu einer Diplomatischen Konferenz ein mit dem Ziel, das bestehende Regelwerk an die Erfahrungen aus dem Krieg anzupassen. Die Regierungen von 59 Staaten folgten dieser Einladung, zwölf weitere Regierungen und internationale Organisationen, darunter die Vereinten Nationen, nahmen als Beobachter teil. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuz-Gesellschaften wurden auf Beschluss der Konferenz als Experten geladen. Im Rahmen der Konferenz vom April bis August 1949 wurden die bestehenden zwei Konventionen überarbeitet und die bisher als Haager Konvention IV bestehenden Regeln für den Seekrieg als neue Konvention in die Genfer Abkommen aufgenommen. Der Abschluss des Genfer Abkommens IV „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ war die wichtigste Neuerung und ist eine direkte Folge der Erfahrungen mit den verheerenden Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Zivilbevölkerung. Ein Jahr nach der Konferenz traten die vier aktuell gültigen Abkommen am 21. Oktober 1950 in Kraft. Österreich und die Schweiz gehörten wie die USA am 12. August 1949 zu den Unterzeichnerstaaten. Die Schweiz ratifizierte die Abkommen am 31. März 1950, Österreich am 27. August 1953. Die Bundesrepublik Deutschland wurde am 3. September 1954 in einem einzigen Rechtsakt Vertragspartei, also ohne Unterscheidung zwischen Unterzeichnung und Ratifikation. Mit Beginn der 1950er Jahre setzte sich dann im offiziellem Sprachgebrauch die heutige übliche Bezeichnung „Humanitäres Völkerrecht“ gegenüber den bis dahin verwendeten Begriff „Kriegsrecht“ beziehungsweise „Kriegsvölkerrecht“ durchzusetzen.

Aufgrund der Kriege in den 1960er Jahren, wie beispielsweise dem Vietnamkrieg , dem Biafra-Konflikt in Nigeria , den Kriegen zwischen den arabischen Staaten und Israel sowie den Befreiungskriegen in Afrika, verabschiedete die Generalversammung der Vereinten Nationen am 19. Dezember 1968 die Resolution 2444 (XXIII) „Respect for Human Rights in Armed Conflicts“. Diese Reslution bekräftigte die allgemeine Gültigkeit von drei grundlegenden Prinzipien des Humanitären Völkerrechts: (1) die Existenz von Beschränkungen bei der Wahl der Mittel zur Kriegsführung; (2) das Verbot von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung; (3) die Verpflichtung zur Unterscheidung zwischen Kombattanten und der Zivilbevölkerung sowie zur weitestmöglichen Verschonung der Zivilbevölkerung. Darüber hinaus forderte diese Resolution den UN-Generalsekretär auf, in Zusammenarbeit mit dem IKRK zu untersuchen, inwieweit sich die Anwendbarkeit der bestehenden Regelungen des Humanitären Völkerrechts verbessern liesse und in welchen Bereichen eine Erweiterung des Humanitären Völkerrechts durch neue Abkommen notwendig ist. Dies war der Anstoß zur Diplomatischen Konferenz von 1974 bis 1977. Zum Abschluss dieser Konferenz wurden zwei Zusatzprotokolle beschlossen, die im Dezember 1978 in Kraft traten. Diese Protokolle brachten wesentliche Ergänzungen in mehreren Bereichen. Zum einen integrierten beide Protokolle Regeln für zulässige Mittel und Methoden der Kriegführung und damit vor allem für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen in den Rechtsrahmen der Genfer Abkommen. Dies war ein wichtiger Schritt hin zu einer Vereinheitlichung des Humanitären Völkerrechts. Die Regeln des Zusatzprotokolls I präzisierten darüber hinaus vor allem eine Reihe von Bestimmungen der vier Konventionen von 1949, deren Anwendbarkeit sich als unzulänglich erwiesen hatte. Das Zusatzprotokoll II war eine Reaktion auf den Anstieg der Zahl und Schwere von nicht-internationalen bewaffneten Konflikten in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere im Rahmen der Befreiungs- und Unabhängigkeitsbewegungen in Afrika zwischen 1950 und 1960. Es verwirklichte eines der am längsten verfolgten Ziele des IKRK. Österreich und die Schweiz unterzeichneten die Protokolle am 12. Dezember 1977. Die Ratifikation durch die Schweiz erfolgte am 17. Februar 1982, Österreich folgte im gleichen Jahr am 13. August 1982. Deutschland unterzeichnte die Protokolle am 23. Dezember 1977, ratifizierte sie aber erst rund 13 Jahre später am 14. Februar 1991.

Aktuelle Entwicklungen

Die erneute Zunahme von Unabhängigkeitsbestrebungen nach dem Ende des Kalten Krieges und das Erstarken des internationalen Terrorismus , beides verbunden mit einem deutlichen Anstieg in der Zahl nicht-internationaler Konflikte mit Beteiligung von nichtstaatlichen Konfliktparteien, stellten das IKRK vor massive Herausforderungen. Unzulänglichkeiten bei der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit insbesondere der beiden Zusatzprotokolle von 1977 sowie ein Mangel an Respekt vor den Genfer Abkommen und ihren Schutzzeichen bei den beteiligten Konfliktparteien führten dazu, dass seit etwa 1990 die Zahl der bei ihren Einsätzen getöteten Delegierten deutlich angestiegen ist und die Autorität des IKRK zunehmend in Gefahr gerät. Mit dem Anfang der 1990er Jahre begann sich aber auch innerhalb der Staatengemeinschaft die Auffassung durchzusetzen, daß schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht eine direkte Bedrohung des Weltfriedens darstellen und somit eine Intervention nach Kapitel 7 der UN-Charta rechtfertigen können. Dies kam in mehreren Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zum Ausdruck, beispielsweise 1992 in der Resolution 770 im Bezug auf Bosnien-Herzegowina und der Resolution 794 im Bezug auf Somalia sowie 1994 in der Resolution 929 im Bezug auf Ruanda . Eine wichtige Ergänzung des Humanitären Völkerrechts in diesem Zeitraum war die Verabschiedung des Rom-Statutes für den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag im Jahr 1998 und das Inkrafttreten dieses Abkommens vier Jahre später. Es wurde damit erstmals eine internationale Institution geschaffen, die unter bestimmten Umständen schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht strafrechtlich verfolgen kann.

Im Rahmen der US-Militäreinsätze in Afghanistan (2001) und im Irak (seit 2003) kam es zu wiederholter Kritik an der US-Regierung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Genfer Konventionen, insbesondere beim Umgang mit Häftlingen im Gefangenenlager Camp X-Ray im US-Militärstützpunkt Guantánamo Bay auf Kuba . Nach Rechtauffassung der US-Regierung handelt es sich bei den dort internierten Gefangenen aus den Reihen der Taliban und der Al-Qaida um „ungesetzliche Kombattanten“ (engl. unlawful combattants) und damit nicht um Kriegsgefangene im Sinne des Genfer Abkommens III. Der Begriff „ungesetzliche Kombattanten“ wird jedoch weltweit nur von wenigen Ländern als Bestandteil des Militär- und Kriegsrechts anerkannt. Darüber hinaus sind die Vereinigten Staaten bisher nicht der sich aus Artikel 5 des Genfer Abkommens III ergebenden Verpflichtung zur Durchführung eines kompetenten Tribunals nachgekommen, das nach Einzelfallprüfung über den Kriegsgefangenen-Status zu entscheiden hat. Ebenso ist bisher nicht geklärt, welche Gefangenen bei Nichtanwendbarkeit des Genfer Abkommens III unter dem Schutz des Genfer Abkommens IV stehen würden, und inwieweit dessen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten werden. Wiederholte Vorwürfe von entlassenen Gefangenen hinsichtlich schwerwiegender Verstöße gegen die Regeln beider Konventionen sind jedoch bisher nicht durch eine unabhängige Institution öffentlich bestätigt worden.

Das dritte Zusatzprotokoll von 2005 und der Rote Kristall

Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls, auch „Roter Kristall“ genannt
Das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls, auch „Roter Kristall“ genannt

Die Kontroverse um den Roten Davidstern, der von der israelischen Gesellschaft Magen David Adom anstelle des Roten Kreuzes oder des Roten Halbmondes verwendet wird, führte nach einem 1992 veröffentlichten Artikel des damaligen IKRK-Präsidenten Cornelio Sommaruga zu Überlegungen hinsichtlich der Einführung eines zusätzliches Schutzzeichens. Dieses sollte frei sein von jeder tatsächlichen oder wahrgenommenen nationalen beziehungsweise religiösen Bedeutung. Neben der Auseinandersetzung um das Symbol von Magen David Adom ist ein solches Symbol beispielsweise auch für die nationalen Gesellschaften Kasachstans und Eritreas von Bedeutung, die aufgrund der Demographie ihrer Heimatländer die Verwendung einer Kombination aus Rotem Kreuz und Rotem Halbmond anstreben.

Die Einführung eines neuen Schutzzeichens durch Verabschiedung eines dritten Zusatzprotokolls sollte ursprünglich bereits im Jahr 2000 im Rahmen einer diplomatischen Konferenz aller Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen realisiert werden. Diese Konferenz wurde jedoch aufgrund des Beginns der Zweiten Intifada in den palästinensischen Gebieten kurzfristig abgesagt. Im Jahr 2005 lud die Schweizer Regierung die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen erneut zu einer solchen Konferenz ein. Diese sollte ursprünglich am 5. und 6. Dezember stattfinden, wurde dann jedoch bis zum 7. Dezember verlängert. Nachdem Magen David Adom einige Tage vor der Konferenz eine Vereinbarung mit dem Palästinensischen Roten Halbmond unterzeichnet hatte, die dessen Zuständigkeit in den palästinensischen Gebieten anerkannte und die Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen regelte, forderte Syrien während der Konferenz ein ähnliches Abkommen für den Zugang seiner nationalen Rothalbmond-Gesellschaft zu den Golanhöhen . Trotz intensiver Verhandlungen und eines Kompromissangebotes des IKRK an Syrien, das die Errichtung eines Krankenhauses auf dem Golan unter Betreuung des IKRK vorsah, kam es jedoch nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung. Das dritte Zusatzprotokoll wurde deshalb entgegen bisheriger Gepflogenheiten nicht im Konsens, sondern nach einer Abstimmung mit der dafür notwendigen Zweidrittelmehrheit angenommen. Von den anwesenden Staaten votierten 98 für das Protokoll, 27 dagegen und zehn enthielten sich.

Die offizielle Bezeichnung für das neue Symbol ist „Zeichen des dritten Zusatzprotokolls“, als umgangssprachliche Bezeichnung favorisiert das IKRK den Namen „Roter Kristall“. Es handelt sich dabei um ein auf einer Spitze stehendes rotes Quadrat mit weißer Innenfläche. Nach der Annahme des Zusatzprotokolls ergeben sich für nationale Gesellschaften mehrere neue Möglichkeiten hinsichtlich der Symbole. Ausschließlich innerhalb des Territoriums ihres Heimatlandes kann eine nationale Gesellschaft jetzt entweder eines der in den Genfer Konventionen anerkannten Zeichen, eine Kombination aus diesen innerhalb des Roten Kristalls oder aber ein durch bisherige Nutzung etabliertes nationales Symbol verwenden. Ein solches nationales Symbol muss aber durch die Regierung des betreffenden Landes über die Schweiz als Depositarstaat allen Unterzeichnerstaaten der Genfer Konventionen vor Annahme des vorgeschlagenen dritten Zusatzprotokolls offiziell bekanntgegeben worden sein. Als Kennzeichen bei Tätigkeiten im Ausland muss eine nationale Gesellschaft, die keines der Schutzzeichen der Genfer Konventionen als ihr Kennzeichen nutzt, ihr nationales Symbol innerhalb des Roten Kristalls verwenden. Als Schutzzeichen dürfen die anerkannten Zeichen hingegen weiterhin nur ohne zusätzliche Kennzeichnung verwendet werden. Eine nationale Gesellschaft, die weder das Rote Kreuz noch den Roten Halbmond als Kennzeichen verwendet, muss also für diesen Zweck den Roten Kristall ohne nationales Symbol verwenden.

Im Vergleich zur ersten Konvention von 1864 mit zehn Artikeln umfasst das heute existierende Vertragswerk aus den vier Konventionen und ihren drei Zusatzprotokollen damit über 600 Artikel.

Zeitleiste von der ersten Konvention 1864 bis zum Zusatzprotokoll 2005

Titelseite einer Veröffentlichung von Clara Barton aus dem Jahr 1878
Titelseite einer Veröffentlichung von Clara Barton aus dem Jahr 1878

Wichtige Daten in der geschichtlichen Entwicklung der Genfer Konventionen sind:

22. August 1864 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 8. August bis 22. August 1864)

  • Abschluss der ersten Genfer Konvention (10 Artikel)
    „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“
    In Kraft vom 22. Juni 1865 bis 1966; 57 Vertragsparteien

20. Oktober 1868 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 20. Oktober 1868)

  • Annahme der Zusatzartikel zur ersten Genfer Konvention (15 Artikel)
    „betreffend die Linderung des Loses der Verwundeten im Kriege“
    Mangels Ratifizierung nie in Kraft getreten, jedoch teilweise auf freiwilliger Basis respektiert; eine Vertragspartei

29. Juli 1899 - Den Haag (Erste Internationale Friedenskonferenz vom 18. Mai bis 29. Juli 1899)

  • Abschluss der Haager Konvention II (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel)
    „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“
    In Kraft seit dem 4. September 1900; 49 Vertragsparteien
  • Abschluss der Haager Konvention III (14 Artikel)
    „betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg“
    In Kraft vom 4. September 1900 bis 1910; 49 Vertragsparteien

6. Juli 1906 - Genf (Konferenz zur Revision der Genfer Konvention von 1864 vom 11. Juni bis 6. Juli 1906)

  • Ãœberarbeitung der ersten Genfer Konvention (33 Artikel)
    „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
    In Kraft vom 9. August 1907 bis 1970; 52 Vertragsparteien

18. Oktober 1907 - Den Haag (Zweite Internationale Friedenskonferenz vom 15. Juni bis 18. Oktober 1907)

  • Abschluss der Haager Konvention IV (Haager Landkriegsordnung, 65 Artikel)
    „betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs“
    In Kraft seit dem 26. Januar 1910; 35 Vertragsparteien
  • Abschluss der Haager Konvention X (28 Artikel)
    „betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg“
    In Kraft vom 26. Januar 1910 bis 1949; 33 Vertragsparteien

17. Juni 1925 - Genf (Konferenz zur Ãœberwachung des Internationalen Waffenhandels vom 4. Mai bis 17. Juni 1925)

  • Annahme des Genfer Protokolls
    „über das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege“
    In Kraft seit dem 8. Februar 1928; 133 Vertragsparteien

27. Juli 1929 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 1. Juli bis 27. Juli 1929)

  • Erneute Ãœberarbeitung der ersten Genfer Konvention (39 Artikel)
    „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
    In Kraft seit dem 19. Juni 1931; 60 Vertragsparteien
  • Abschluss der zweiten Genfer Konvention (97 Artikel)
    „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“
    In Kraft seit dem 19. Juni 1931; 53 Vertragsparteien

12. August 1949 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 21. April bis 12. August 1949)

  • Neufassung der ersten Konvention als Genfer Abkommen I (64 Artikel und 13 Zusatzartikel)
    „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“
    In Kraft seit dem 21. Oktober 1950; 192 Vertragsparteien
  • Abschluss des Genfer Abkommens II (63 Artikel)
    „zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See“
    In Kraft seit dem 21. Oktober 1950; 192 Vertragsparteien
  • Neufassung der zweiten Konvention als Genfer Abkommen III (143 Artikel und 23 Zusatzartikel)
    „über die Behandlung der Kriegsgefangenen“
    In Kraft seit dem 21. Oktober 1950; 192 Vertragsparteien
  • Abschluss des Genfer Abkommens IV (159 Artikel und 21 Zusatzartikel)
    „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“
    In Kraft seit dem 21. Oktober 1950; 192 Vertragsparteien

8. Juni 1977 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 20. Februar 1974 bis 10. Juni 1977)

  • Annahme des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (102 Artikel und 17 Zusatzartikel)
    „über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“
    In Kraft seit dem 7. Dezember 1978; 163 Vertragsparteien
  • Annahme des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (28 Artikel)
    „über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte“
    In Kraft seit dem 7. Dezember 1978; 159 Vertragsparteien

17. Juli 1998 - Rom (Diplomatische Konferenz vom 15. Juli bis 17. Juli 1998)

  • Annahme des Rom-Statutes (128 Artikel) „für den Internationalen Strafgerichtshof“
    In Kraft seit dem 1. Juli 2002; 100 Vertragsparteien

8. Dezember 2005 - Genf (Diplomatische Konferenz vom 5. bis 7. Dezember 2005)

  • Annahme des Zusatzprotokolls III zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (17 Artikel und 2 Zusatzartikel)
    „über die Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens“
    Das Inkrafttreten erfolgt nach Hinterlegung einer ausreichenden Zahl an Ratifizierungen durch die Vetragsparteien

Entwicklung der Genfer Konventionen von 1864 bis 1949

Auch nach Unterzeichnung einer Neufassung einer bestehenden Konvention blieb bzw. bleibt die alte Fassung in Kraft, bis alle Vertragsparteien der alten Version eine neuere Version unterzeichnet haben. Deshalb war beispielsweise die Genfer Konvention von 1864 bis zum Jahr 1966 gültig, als Südkorea in der Nachfolge der Republik Korea Vertragspartei der Genfer Abkommen von 1949 wurde. Die Version von 1906 blieb bis zum Jahr 1970 in Kraft, als Costa Rica ebenfalls die Genfer Abkommen von 1949 unterzeichnete. Aus dem gleichen Grund sind die beiden Genfer Konventionen von 1929 auch heute noch rechtsgültig, ebenso wie die Haager Konventionen II und IV. Die Haager Landkriegsordnung wird darüber auch als Gewohnheitsrecht , also allgemein gültiges Internationales Recht, angesehen. Das bedeutet, dass sie auch für Staaten gilt, die diese Konvention nicht explizit unterzeichnet haben, eine Rechtsauffassung, die unter anderem durch ein Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg aus dem Jahr 1946 bekräftigt wurde.

Wichtige Bestimmungen der Genfer Abkommen von 1949

Gemeinsamer Artikel 3 aller vier Abkommen

Der Text des Artikels 3, der sich mit identischem Wortlaut in allen vier Konventionen findet, lautet:

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache ausser Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b. Gefangennahme von Geiseln;
c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmässig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden.
Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.

Der in Punkt 1 dieses Artikels genannte Grundsatz verdeutlicht für sich allein betrachtet zum einen den gemeinsamen Geist der vier Konventionen. Er lässt sich in diesem Sinne kurz zu „Sei menschlich auch im Kriege!“ zusammenfassen. Aus juristischer Sicht stellt der Artikel 3 jedoch vor allem den Minimalkonsens an humanitärer Verpflichtung für nicht-internationale bewaffnete Konflikte dar, wie aus dem ersten Satz des Artikels deutlich wird. Bis zur Verabschiedung des Zusatzprotokolls II war dieser Artikel damit die einzige Regelung in den Genfer Konventionen, die sich explizit auf innerstaatliche bewaffnete Konflikte bezog. Der Artikel 3 wurde deshalb teilweise als „Mini-Konvention“ oder „Konvention in der Konvention“ angesehen. Er gilt in einem nicht-internationalen Konflikt auch für nichtstaatliche Konfliktparteien wie beispielsweise Befreiungsbewegungen, die aufgrund der Konzeption der Genfer Konventionen als völkerrechtliche Verträge nicht Vertragspartei sein können. Darüber hinaus verpflichtet der Artikel 3 auch Staaten zu gewissen Mindeststandards im Umgang mit ihren Staatsbürgern im Fall eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Er berührt damit einen Rechtsbereich, der traditionell allein durch nationales Recht reguliert war. Das Konzept der Menschenrechte , das erst mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in Ansätzen eine universelle Dimension bekommen hatte, wurde damit auch zu einem Bestandteil des Humanitären Völkerrechts.

Weitere wichtige gemeinsame Bestimmungen

Die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet, für die weitestmögliche Verbreitung des Wissens über die Genfer Konventionen sowohl bei den bewaffneten Streitkräften als auch der Zivilbevölkerung zu sorgen (Artikel 47, 48, 127 bzw. 144 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien auch, durch geeignete nationale Gesetze schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht unter Strafe zu stellen (Artikel 49, 50, 129 bzw. 146 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV).

Eine Kündigung der Genfer Abkommen durch eine Vertragspartei ist möglich (Artikel 63, 62, 142 bzw. 158 der Genfer Abkommen I, II, III bzw. IV). Sie ist dem Schweizerisch Bundesrat schriftlich anzuzeigen und wird durch diesen an alle anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. Die Kündigung tritt ein Jahr nach der Anzeige in Kraft, es sei denn, die kündigende Partei ist in einen Konflikt verwickelt. In diesem Fall ist die Kündigung bis zum Ende des Konflikts und der Erfüllung aller sich aus den Abkommen für die kündigende Partei ergebenden Pflichten unwirksam. In der bisherigen Geschichte der Genfer Konventionen hat jedoch noch nie ein Staat von der Möglichkeit der Kündigung Gebrauch gemacht.

Genfer Abkommen I

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Rotkreuz-Zug mit verwundeten französischen Soldaten, 1917
Rotkreuz-Zug mit verwundeten französischen Soldaten, 1917

Verletzte und erkrankte Angehörige der bewaffneten Streitkräfte sind unterschiedslos durch jede am Konflikt beteiligte Partei (Artikel 12) zu schützen und zu versorgen. Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, Gewaltanwendung, Folter und medizinische Versuche. Persönliche Angaben zu verletzten oder erkrankten Angehörigen der gegnerischen Seite sind zu registrieren und an eine internationale Institution wie die Agentur für Kriegsgefangene des IKRK zu übergeben (Artikel 16).

Angriffe auf sanitätsdienstliche Einrichtungen wie Lazarette und Krankenhäuser, die unter dem Schutz eines der Schutzzeichen der Konvention stehen, sind streng verboten (Artikel 19 bis 23), ebenso Angriffe auf Hospitalschiffe, die von Land aus erfolgen. Gleiches gilt für Angriffe auf Personen, die ausschließlich mit der Suche, der Rettung, dem Transport und der Behandlung von Verletzten beauftragt sind (Artikel 24) sowie für Angehörige der anerkannten nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und anderer durch ihre Regierung anerkannten Hilfsorganisationen, die analog dazu tätig sind (Artikel 26). In Deutschland sind neben dem Deutschen Roten Kreuz als nationaler Rotkreuz-Gesellschaft auch die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst als freiwillige Hilfsgesellschaften nach Artikel 26 anerkannt. Die in Artikel 24 und 26 benannten Personen sind bei Gefangennahme nur solange in Gewahrsam zu halten, wie es die Versorgung von Kriegsgefangenen notwendig macht, und andernfalls unverzüglich zu entlassen (Artikel 28). Sie stehen in einem solchen Fall unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens III, ohne jedoch selbst als Kriegsgefangene eingestuft zu werden. Sie dürfen insbesondere nicht zu anderen Tätigkeiten als ihren medizinischen und religiösen Aufgaben herangezogen werden. Transporte von verwundeten und erkrankten Soldaten stehen unter dem gleichen Schutz wie ortsfeste sanitätsdienstliche Einrichtungen (Artikel 35).

Als Schutzzeichen im Sinne dieser Konvention wird, als Umkehrung der Schweizer Nationalflagge, das Rote Kreuz auf weißem Grund festgelegt (Artikel 38). Weitere gleichberechtigte Schutzzeichen sind der Rote Halbmond auf weißem Grund und der Rote Löwe mit roter Sonne auf weißem Grund. Diese Schutzzeichen sind durch berechtigte Einrichtungen, Fahrzeuge und Personen als Flagge, feste Kennzeichnung oder Armbinde zu führen.

Genfer Abkommen II

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Hospitalschiff USNS Mercy der United States Navy
Hospitalschiff USNS Mercy der United States Navy

Das Genfer Abkommen II ist, auch aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, in seinen Bestimmungen eng an das Genfer Abkommen I angelehnt. Nichtsdestotrotz wird hinsichtlich der Anwendbarkeit klar unterschieden zwischen Angehörigen der Land- und der Seestreitkräfte (Artikel 4). Angehörige der Seestreitkräfte, die, unabhängig von den Gründen, an Land gelangt sind, stehen jedoch umgehend unter dem Schutz des Genfer Abkommens I (ebenfalls Artikel 4).

Die Schutzbestimmungen für kranke, verwundete und schiffsbrüchige Angehörige der bewaffneten Seestreitkräfte sind analog zu den Festlegungen des Genfer Abkommens I, inklusive der Verpflichtung zur unterschiedslosen Hilfe und Versorgung (Artikel 12) und zur Registrierung und Übermittlung der Daten an eine internationale Institution (Artikel 19). Der Begriff „schiffsbrüchig“ schließt dabei auch Angehörige aller Streitkräfte mit ein, sofern diese mit oder aus einem Flugzeug auf dem Wasser notgelandet sind (Artikel 12).

Die Konfliktparteien können Schiffe neutraler Parteien sowie alle anderen erreichbaren Schiffe um Hilfe bei der Übernahme, dem Transport und der Versorgung der kranken, verwundeten und schiffsbrüchigen Soldaten bitten (Artikel 21). Alle Schiffe, die dieser Bitte Folge leisten, stehen unter besonderem Schutz. Speziell ausgerüstete Hospitalschiffe , deren einziger Zweck die Hilfeleistung für die genannten Personen ist, dürfen unter keinen Umständen angegriffen oder besetzt werden (Artikel 22). Die Namen und weitere Angaben zur Identifizierung solcher Schiffe sind mindestens zehn Tage vor Indienststellung der Gegenseite zu übermitteln. Angriffe auf nach dem Genfer Abkommen I geschützte Einrichtungen von See aus sind verboten (Artikel 23). Gleiches gilt für ortsfeste Einrichtungen an der Küste, die ausschließlich von Hospitalschiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Artikel 27). Hospitalschiffen in einem Hafen, der in die Hand der gegnerischen Seite fällt, ist die freie Ausfahrt aus diesem Hafen zu gewähren (Artikel 29). Hospitalschiffe dürfen unter keinen Umständen für militärische Zwecke genutzt werden (Artikel 30). Dies schließt eventuelle Behinderungen von Truppentransporten mit ein. Jegliche Kommunikation von Hospitalschiffen muss unverschlüsselt erfolgen (Artikel 34).

Für das Personal von Hospitalschiffen gelten Schutzbestimmungen analog zum Personal der sanitätsdienstlichen Einrichtungen an Land, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind. Gleiches gilt für Schiffe, die zum Transport von verwundeten und erkrankten Soldaten genutzt werden (Artikel 38). Zur Kennzeichnung geschützter Einrichtungen, Schiffe und Personen dienen die gleichen Schutzzeichen, wie sie im Genfer Abkommen I festgelegt sind (Artikel 41). Die Außenhülle von Hospitalschiffen ist dabei vollständig weiß zu gestalten, mit großen dunkelroten Kreuzen auf beiden Seiten sowie auf der Deckoberfläche (Artikel 43). Sie sollen darüber hinaus sowohl eine Rotkreuz-Flagge als auch die Nationalflagge ihrer Konfliktpartei deutlich sichtbar führen.

Genfer Abkommen III

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kriegsgefangene in Aachen, 1944
Kriegsgefangene in Aachen, 1944

Wichtig für die Anwendbarkeit des Genfer Abkommens III ist die Definition des Begriffs „Kriegsgefangener“ (engl. Prisoner of War, POW) in Artikel 4. Kriegsgefangene sind demnach alle Personen, die in die Hand der Gegenseite gefallen sind, und die zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. Angehörige der bewaffneten Streitkräfte einer Konfliktpartei sowie Angehörige von Milizen und Freiwilligeneinheiten, sofern diese Teil der bewaffneten Streitkräfte sind
  2. Angehörige anderer Milizen und Freiwilligeneinheiten einschließlich bewaffneter Widerstandsgruppen, die zu einer Konfliktpartei gehören, sofern sie unter dem einheitlichen Kommando einer verantwortlichen Person stehen, durch ein von weitem erkennbares Kennzeichen identifiziert werden können, ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten
  3. Angehörige anderer regulärer bewaffneter Streitkräfte, die einer Regierung bzw. Institution unterstehen, welche durch die gefangennehmende Partei nicht anerkannt ist
  4. Personen, welche die bewaffneten Streitkräfte begleiten, ohne selbst zu diesen zu gehören, einschließlich zivile Angehörige der Besatzung von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter und Mitarbeiter von Unternehmen, die mit der Versorgung der Streitkräfte oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragt wurden
  5. Angehörige der Besatzungen von Handelsschiffen und zivilen Flugzeugen der beteiligten Konfliktparteien, sofern sie durch andere internationale Bestimmungen keinen weitergehenden Schutz genießen
  6. Einwohner von nicht besetzten Gebieten, die, ohne sich in regulären Einheiten zu organisieren, beim Eintreffen der gegnerischen Seite spontan bewaffneten Widerstand geleistet haben, wenn sie ihre Waffen offen tragen und sich den Regeln des Kriegsrechts entsprechend verhalten

Bei Unklarheiten über den Status einer gefangenen Person ist diese solange nach den Bestimmungen des Genfer Abkommens III zu behandeln, bis der Status durch ein kompetentes Tribunal geklärt wurde (Artikel 5).

Kriegsgefangene sind unter allen Umständen menschlich zu behandeln (Artikel 13). Streng verboten sind insbesondere ihre Tötung, jede Gefährdung ihrer Gesundheit, Gewaltanwendung, Folter, Verstümmlung, medizinische Experimente, Bedrohung, Beleidigungen, Erniedrigungen und das öffentliche Zuschaustellen, ebenso Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen. Das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Ehre von Kriegsgefangenen sind unter allen Umständen zu schützen (Artikel 14). Kriegsgefangene sind bei Befragungen nur verpflichtet, ihren Namen und Vornamen, ihren Dienstgrad, ihr Geburtsdatum, ihre Einheit und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer zu nennen (Artikel 17). Die Konfliktparteien sind verpflichtet, Kriegsgefangene mit einem Personaldokument auszustatten. Gegenstände im persönlichen Besitz von Kriegsgefangenen, einschließlich Dienstgradabzeichen und Schutzausrüstung wie Helme und Gasmasken, nicht jedoch Waffen sowie andere militärische Ausrüstung und Dokumente, dürfen nicht eingezogen werden (Artikel 18). Kriegsgefangene sind so schnell wie möglich mit ausreichendem Abstand zur Kampfzone unterzubringen (Artikel 19).

Die Unterbringung von Kriegsgefangenen in geschlossenen Lagern ist erlaubt, sofern dies unter hygienischen und nicht gesundheitsgefährdenden Bedingungen erfolgt (Artikel 21 und 22). Die Bedingungen der Unterbringung müssen vergleichbar sein mit der Unterbringung der Truppen der gefangennehmenden Partei im gleichen Gebiet (Artikel 25). Für Frauen sind dabei getrennte Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Versorgung mit Nahrung und Kleidung muss in Menge und Qualität ausreichend sein und soll individuelle Bedürfnisse der Gefangenen soweit wie möglich berücksichtigen (Artikel 26 und 27). Kriegsgefangenenlager sind mit ausreichenden medizinischen Einrichtungen und Personal auszustatten (Artikel 30). Kriegsgefangene mit medizinischer Ausbildung können für entsprechende Tätigkeiten herangezogen werden (Artikel 32). Personen mit besonderen religiösen Befugnissen soll die Freiheit zur jederzeitigen Ausübung ihrer Tätigkeit gewährt werden, sie sind des Weiteren von allen anderen Tätigkeiten zu befreien (Artikel 35 und 36). Kantinen (Artikel 28), religiöse Einrichtungen (Artikel 34) und Möglichkeiten für sportlichen Aktivitäten (Artikel 38) sind bereitzustellen.

Kriegsgefangene unterer Dienstgrade sind verpflichtet, Offizieren der gefangennehmenden Partei den gebotenen Respekt zu erweisen (Artikel 39). Offiziere unter den Gefangenen sind hierzu nur gegenüber höher gestellten Offizieren und, unabhängig von dessen Rang, dem Lagerkommandanten verpflichtet. Der Text des Genfer Abkommens III ist an einer jederzeit für jeden Gefangenen zugänglichen Stelle in seiner Muttersprache zugänglich zu machen (Artikel 41). Alle Gefangenen sind ihrem Rang und Alter entsprechend militärischen Gepflogenheiten zu behandeln (Artikel 44). Kriegsgefangene unterer Dienstgrade dürfen, ihrem Alter und körperlichen Zustand entsprechend, zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 49), Unteroffiziere jedoch nur zu nichtkörperlichen Tätigkeiten. Offiziere sind nicht zur Arbeit verpflichtet, ihnen ist jedoch auf Wunsch eine entsprechende Möglichkeit einzuräumen. Erlaubte Tätigkeiten sind beispielsweise Bau- und Reparaturarbeiten im Lager, landwirtschaftliche Arbeit, handwerkliche Arbeit, Handel, künstlerische Betätigung und andere Dienstleistungen und Verwaltungstätigkeiten (Artikel 50). Keine dieser Tätigkeiten darf einen militärischen Nutzen für die gefangennehmende Partei haben oder, solange ein Gefangener nicht sein Einverständnis gibt, gefährlich bzw. gesundheitsschädlich sein. Die Arbeitsbedingungen sollen mit denen der Zivilbevölkerung im gleichen Gebiet vergleichbar sein (Artikel 53), die Gefangenen sind für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen (Artikel 54 und 62).

Kriegsgefangenen ist von der gefangennehmenden Partei eine monatliche Zahlung zu gewähren, die in Abhängigkeit vom Rang einem Betrag in der Landeswährung im Wert von acht Schweizer Franken für Soldaten unterer Dienstgrade, zwölf Franken für Unteroffiziere und zwischen 50 und 75 Franken für Offiziere verschiedener Ränge entsprechen soll (Artikel 60). Kriegsgefangenen ist die Möglichkeit einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden sowie Geld- und Warensendungen zu empfangen. Zur Vertretung gegenüber den Behörden der gefangennehmenden Partei dürfen Kriegsgefangene Repräsentanten wählen (Artikel 79). Kriegsgefangene unterliegen vollumfänglich dem Militärrecht der gefangennehmenden Partei (Artikel 82) und sind hinsichtlich ihrer Rechte in juristischen Fragen den Angehörigen der Gegenseite gleichgestellt. Kollektivstrafen und körperliche Züchtigung sind als Sanktionen verboten (Artikel 87). Strafen für erfolgreiche Fluchtversuche sind, bei erneuter Gefangennahme, unzulässig (Artikel 91). Als erfolgreich gilt ein Fluchtversuch, wenn ein Soldat die eigenen Streitkräfte oder die einer alliierten Partei erreicht oder das von der Gegenseite kontrollierte Territorium verlassen hat.

Schwer verwundete oder schwer bzw. unheilbar kranke Kriegsgefangene sollen, wenn möglich, noch vor Ende des Konflikts in ihre Heimat gebracht werden, wenn es ihr Zustand und die Umstände des Konflikts zulassen (Artikel 109). Alle anderen Gefangenen sind unverzüglich nach dem Ende der Kampfhandlungen zu entlassen (Artikel 118). Zum Informationsaustausch zwischen den Konfliktparteien sind diese verpflichtet, ein Informationsbüro einzurichten (Artikel 122). In einem neutralen Land ist darüber hinaus eine zentrale Agentur für Kriegsgefangene einzurichten (Artikel 123). Das IKRK kann den Konfliktparteien vorschlagen, die Organisation einer solchen Agentur zu übernehmen. Die nationalen Informationsbüros und die Zentralagentur sind von Postgebühren freizustellen (Artikel 124).

Genfer Abkommen IV

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Manzanar War Relocation Center zur Internierung japanischstämmiger Zivilisten in den USA während des 2. Weltkrieges, um 1943
Manzanar War Relocation Center zur Internierung japanischstämmiger Zivilisten in den USA während des 2. Weltkrieges, um 1943

Die Bestimmungen des Genfer Abkommens IV gelten für alle Personen, die, unabhängig von den Umständen, im Fall eines bewaffneten Konflikts in die Hand einer Konfliktpartei oder Besatzungsmacht fallen, deren Nationalität sie selbst nicht angehören (Artikel 4). Ausgenommen davon sind Angehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei der Genfer Abkommen sind, sowie Staatsangehörige neutraler und alliierter Staaten, wenn ihr Heimatland diplomatische Beziehungen zu dem Land unterhält, in dessen Hand sie sich befinden. Das Genfer Abkommen IV gilt ferner nicht für Personen, die unter dem Schutz eines der drei anderen Genfer Abkommen stehen. Personen, die sich feindseliger Handlungen schuldig gemacht oder Spionage bzw. Sabotage betrieben haben, oder dessen verdächtigt werden, stehen nicht unter dem vollen Schutz des Genfer Abkommens IV, wenn dies die Sicherheit der gegnerischen Seite beeinträchtigen würde. Sie sind jedoch unter allen Umständen menschlich zu behandeln. Sobald es die Sicherheitslage zulässt, sind ihnen alle aus dem Abkommen resultierenden Rechte und Privilegien zu gewähren.

Zivile Krankenhäuser dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden (Artikel 18). Sie sind darüber hinaus mit einem der Schutzzeichen des Genfer Abkommens I zu kennzeichnen. Ebenso sind Personen besonders geschützt, die ausschließlich oder regelmäßig in Krankenhäusern als medizinisches und administratives Personal tätig sind (Artikel 20). Gleiches gilt für Transporte von verletzten und kranken Zivilpersonen mit Hilfe von Straßen- und Schienenfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen, wenn diese mit einem der Schutzzeichen gekennzeichnet sind (Artikel 21 und 22). Die Vertragsparteien sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Kinder, die jünger als 15 Jahre alt und dauerhaft oder zeitweise ohne den Schutz ihrer Familien sind, nicht sich selbst überlassen werden (Artikel 24). Die Versorgung dieser Kinder sollte nach Möglichkeit für die Dauer des Konflikts in einem neutralen Land erfolgen.

Die nach dem Genfer Abkommen IV geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Respekt ihrer Person, Ehre, familiären Bindungen, ihrer religiösen Überzeugungen und Gebräuche und ihrer sonstigen Gewohnheiten (Artikel 27). Sie sind ohne jeden Unterschied unter allen Umständen menschlich zu behandeln und vor Gewalt, Bedrohung, Beleidigung, Erniedrigung und öffentlicher Neugier zu schützen. Frauen ist besonderer Schutz vor Vergewaltigung, erzwungener Prostitution und sonstigen unzüchtigen Angriffen gegen ihre Person zu gewähren. Die Anwesenheit einer geschützten Person bedeutet jedoch nicht, dass ein bestimmter Ort geschützt ist vor militärischen Operationen (Artikel 28). Folter und Erpressung von geschützten Personen zum Zweck der Erlangung von Informationen ist unzulässig (Artikel 31). Plünderungen, Vergeltungsmaßnahmen und Geiselnahme sind verboten (Artikel 33 und 34).

Geschützte Personen haben das Recht, das Land zu verlassen, in dem sie sich befinden, solange dies nicht die Sicherheitsinteressen des Landes beeinträchtigt (Artikel 35). Die Sicherheit und Versorgung der geschützten Personen während der Ausreise ist zu gewährleisten von dem Land, das Ziel der Ausreise ist, oder von dem Land der Nationalität der ausreisenden Personen (Artikel 36). Geschützte Personen sollen, soweit wie möglich, medizinische Versorgung erhalten von dem Land, in dem sie sich befinden, auf einem Niveau vergleichbar mit den Einwohnern dieses Landes (Artikel 38). Die Internierung von geschützten Personen oder deren Unterbringung in zugewiesenen Bereichen ist nur zulässig, wenn es für die Sicherheit des betreffenden Landes absolut notwendig ist (Artikel 42). Eine Internierung zum Schutz, auf Wunsch der betreffenden Personen, soll vorgenommen werden, wenn dies aufgrund der Sicherheitslage notwendig ist. Die Auslieferung geschützter Personen an Staaten, die nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens IV sind, ist unzulässig (Artikel 45).

Das Recht zum Verlassen des Landes nach Artikel 35 gilt auch für die Einwohner von besetzten Gebieten (Artikel 48). Ausweisung oder Deportation aus einem besetzten Gebiet gegen den Willen der betroffenen geschützten Personen ist unabhängig vom Grund unzulässig (Artikel 49), ebenso die Umsiedlung von Zivilisten, die Staatsangehörige einer Besatzungsmacht sind, in das Territorium eines besetzten Gebietes. Einwohner eines besetzten Gebietes dürfen nicht zum Dienst in den bewaffneten Streitkräften der Besatzungsmacht gezwungen werden. Die Zerstörung von zivilen Einrichtungen und Privateigentum im besetzten Gebiet ist verboten, wenn sie nicht Teil von notwendigen militärischen Operationen ist (Artikel 53). Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, für die Bevölkerung des besetzten Gebietes die Versorgung mit Nahrung und medizinischen Artikeln sicherzustellen und hat, wenn sie sich dazu außerstande sieht, Hilfslieferungen zuzulassen (Artikel 55 und 59). Die Tätigkeit der jeweiligen nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und ähnlicher Hilfsorganisationen darf durch die Besatzungsmacht nicht eingeschränkt werden (Artikel 63). Die Anerkennung nach Artikel 63 gilt in Deutschland neben den bereits beim Genfer Abkommen I genannten Organisationen auch für den Arbeiter-Samariter-Bund , die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. , das Technische Hilfswerk und die Feuerwehren . Das Strafrecht des besetzten Gebietes soll in Kraft bleiben, es sei denn, dass dies eine Gefahr für die Sicherheit der Besatzungsmacht oder eine Behinderung der Umsetzung des Genfer Abkommens IV darstellt (Artikel 64).

Für die Internierung von geschützten Personen gelten ähnliche Regeln wie für die Unterbringung von Kriegsgefangenen (Artikel 83, 85-94). Geschützte Personen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch getrennt von Kriegsgefangenen unterzubringen (Artikel 84). Für Kinder und Heranwachsende sind dabei Bildungsmöglichkeiten sicherzustellen. Geschützte Personen dürfen nur auf eigenen Wunsch zur Arbeit herangezogen werden (Artikel 95). Eine Ausnahme davon sind Personen mit medizinischer Ausbildung. Persönliches Eigentum von internierten geschützten Personen darf nur in Ausnahmefällen durch die Besatzungsmacht eingezogen werden (Artikel 97). Internierte Personen dürfen ein Komitee wählen, welches sie gegenüber den Behörden der Besatzungsmacht vertritt (Artikel 102). Ihnen ist ferner das Recht einzuräumen, Briefpost zu empfangen und zu versenden und Paketsendungen zu empfangen (Artikel 107 und 108).

Für Straftaten durch Internierte gilt das Recht des Gebietes, in dem sie sich befinden (Artikel 117). Die Internierung ist zu beenden, wenn die Gründe für die Internierung nicht mehr vorliegen, spätestens jedoch so bald wie möglich nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen (Artikel 132 und 133). Die Kosten für die Repatriierung hat die internierende Partei zu tragen (Artikel 135). Analog zum Genfer Abkommen III sind von allen beteiligten Konfliktparteien Auskunftsbüros sowie eine Zentrale Agentur zum Informationsaustausch einzurichten (Artikel 136-141).

Überwachung der Einhaltung und Ahndung von Verstößen

Emblem des IKRK
Emblem des IKRK

Die einzige Institution, die in den Genfer Konventionen explizit als Kontrollorgan genannt wird, ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Das IKRK behandelt seine Berichte über die Kontrollmissionen und Untersuchungsergebnisse seiner Delegierten im Regelfall vertraulich und leitet diese nur an die betreffende Partei weiter. Auf der Basis von ebenfalls vertraulicher Kommunikation versucht das IKRK dann, die verantwortliche Partei zur Beseitigung von vorliegenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Genfer Abkommen zu bewegen und die Ahndung von schwerwiegenden Verletzungen durchzusetzen. Diese Vertraulichkeit ist aus Sicht des IKRK eine Grundvoraussetzung zur Aufrechterhaltung seiner strikten Unparteilichkeit und Neutralität und damit seiner Autorität als zwischenstaatliche Vermittlungs- und Kontrollinstitution. Das Komitee veröffentlicht deshalb seine Berichte nur, wenn durch eine nur auszugsweise Veröffentlichung durch eine betreffende Partei ein verfälschtes Bild entsteht, welches die Situation der betroffenen geschützten Personen grob falsch wiedergibt und damit ihren Status massiv gefährdet. Ziel der Veröffentlichung ist dann politischer und diplomatischer Druck auf die verantwortliche Partei durch die nationale und internationale Öffentlichkeit.

Die Genfer Konventionen sind für sich allein betrachtet freiwillige Selbstverpflichtungen der Unterzeichnerstaaten und enthalten keine Festlegungen zu Sanktionen für Verletzungen. Die Abkommen enthalten jedoch, wie bereits erwähnt, eine Verpflichtung, schwerwiegende Verstöße gegen das Humanitäre Völkerrecht unter Strafe zu stellen. Verletzungen der Genfer Konventionen und anderer Regeln des Humanitären Völkerrechts sind in Deutschland beispielsweise durch das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch strafbar. Der Artikel 25 des Grundgesetzes integriert zudem „die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ in das Bundesrecht und gibt ihm Vorrang vor den nationalen Gesetzen. Ähnliche Bestimmungen finden sich in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft . Spezielle Regelungen zur Strafbewehrung von Verstößen gegen die Genfer Konventionen sind im sechsten Abschnitt des 1927 verabschiedeten Militärstrafgesetzes der Schweiz, derzeit in der Fassung von 2004 , enthalten. In Österreich sind die Genfer Abkommen und ihre zwei Zusatzprotokolle durch die Veröffentlichung im Österreichischen Bundesgesetzblatt Teil des Österreichischen Rechts geworden. Rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit von Verstößen sind dabei insbesondere Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie Artikel 64 des Strafgesetzbuches. Die ebenfalls in den Abkommen enthaltene Verpflichtung, das Wissen über die Inhalte der Konventionen zu verbreiten, wird als Verbreitungsarbeit bezeichnet und in der Regel von den nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften übernommen. Sowohl die Strafbewehrung auf nationaler Ebene als auch die Aufklärung einer möglichst breiten Öffentlichkeit durch die Verbreitungsarbeit werden vom IKRK als notwendige Maßnahmen zur Steigerung der Durchsetzbarkeit und Akzeptanz der Abkommen angesehen.

Der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag hat mit Inkrafttreten des Rom-Statutes als seiner völkerrechtlichen Grundlage seit dem 1. Juli 2002 unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Kriegsverbrechen strafrechtlich zu verfolgen. Der Artikel 8 des Rom-Statutes definiert im Absatz 2 Kriegsverbrechen unter anderem als „schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949“, als „schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche“, wozu unter anderem Verletzungen von wichtigen Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung zählen, sowie für bewaffnete Konflikte ohne internationalen Charakter als „schwere Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949“. Der Internationale Strafgerichtshof wird jedoch hinsichtlich einer Strafverfolgung nur aktiv, wenn keine angemessene nationale Gerichtsbarkeit existiert oder diese nicht fähig und willens ist, die Strafverfolgung für die betreffenden Straftaten selbst auszuüben. Aus verschiedenen Gründen wird der Internationale Strafgerichtshof jedoch von einer Reihe von Ländern nicht anerkannt. Hierzu zählen unter anderem die USA, Russland, die Volksrepublik China, Indien, Pakistan und Israel.

Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz . Offizielle Vertragsparteien können nur Staaten werden. Nichtstaatliche Organisationen wie beispielsweise Befreiungsbewegungen können sich jedoch freiwillig und einseitig zur Einhaltung der Konventionen verpflichten. Ein Beispiel dafür war die Deklaration über die Einhaltung der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls I von 1977 , die der Afrikanische Nationalkongress (ANC) am 28. November 1980 für seinen bewaffneten Flügel Umkhonto We Sizwe („Der Speer der Nation“) beim IKRK hinterlegte. Vergleichbare Selbstverpflichtungen gab es vom Panafrikanischen Kongress (PAC) und von der in Namibia aktiven South-West Africa People's Organisation (SWAPO). Eine ähnliche Erklärung über die Einhaltung der vier Genfer Konventionen und ihrer zwei Zusatzprotokolle gab am 21. Juni 1989 das Exekutivkomitee der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) ab. Es richtete diese Erklärung jedoch nicht in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung an das IKRK, sondern als Beitrittsgesuch an das Schweizer Department für auswärtige Angelegenheiten , da sich die PLO in der Rolle der Regierung des Staates Palästina sah. Sie erhoffte sich auf diesem Weg, als offizielle Vertragspartei anerkannt zu werden. Am 13. September 1989 informierte die Schweizer Regierung die anderen Vertragsparteien, daß sie sich aufgrund der Rechtsunsicherheit um die Existenz des Staates Palästina außerstande sah, über die Anerkennung dieser Erklärung als offiziellen Beitritt zu entscheiden. Die Annahme solcher Erklärungen durch das IKRK war nicht unumstritten, da sie teilweise als de facto Anerkennung dieser Bewegungen und damit als Verletzung der Unparteilichkeit und Neutralität des IKRK angesehen wurde. Trotz solcher Selbstverpflichtungen ist die Durchsetzung der Genfer Abkommen und insbesondere des Zusatzprotokolls II bei nicht internationalen bewaffneten Konflikten mit besonderen Problemen verbunden, da die an solchen Situationen beteiligten nichtstaatlichen Konfliktparteien nicht als Vertragsparteien der Genfer Abkommen an diese gebunden sind.

Mit derzeit 192 Unterzeichnerstaaten gehören die Genfer Abkommen von 1949 zu den weltweit am weitesten verbreiteten internationalen Verträgen. Als bisher letztes Land trat am 1. Juni 2004 die Republik der Marshallinseln den Abkommen bei. 163 bzw. 159 Staaten sind Vertragsparteien der Zusatzprotokolle I und II von 1977 . Änderungen und Erweiterungen können nur von einer diplomatischen Konferenz mit Beteiligung aller Unterzeichnerstaaten beschlossen werden.

Beziehungen zu anderen Bereichen des Humanitären Völkerrechts

Innerhalb des Humanitären Völkerrechts entwickelte sich neben dem in den Genfer Konventionen kodifiziertem Genfer Recht noch das so genannte Haager Recht. Das Genfer Recht regelt, ausgehend von seinen historischen Ursprüngen, vor allem den Umgang mit den sogenannten Nichtkombattanten, also Personen, die im Fall eines bewaffneten Konflikts nicht an den Kampfhandlungen beteiligt sind. Dabei handelt es sich um verwundete, erkrankte und gefangengenommene Soldaten sowie Zivilpersonen. Demgegenüber enthält das Haager Recht überwiegend Festlegungen zu zulässigen Mitteln und Methoden der Kriegführung und damit vor allem Regeln für den Umgang mit den an den Kampfhandlungen beteiligten Personen, den Kombattanten. Grundlage des Haager Rechts sind vor allem eine Reihe von 1899 und 1907 auf den Internationalen Friedenskonferenzen von Den Haag abgeschlossenen Haager Abkommen , von denen die wichtigste die Haager Landkriegsordnung von 1907 ist. Wesentliche Teile des Haager Rechts sind jedoch in Form der Konvention „über die Behandlung von Kriegsgefangenen“ von 1929 beziehungsweise 1949 sowie der zwei Zusatzprotokolle von 1977 in wesentlich erweiterter Form in das Genfer Recht integriert worden. Auch das Genfer Protokoll von 1925 wird heute oft als Teil des Genfer Rechts angesehen, obwohl es aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und seines Inhalts eigentlich der Haager Tradition des Humanitären Völkerrechts zuzurechnen ist. Darüber hinaus war die Trennung dieser beiden Bereiche im Bezug auf die Behandlung von Kombattanten und Nichtkombattanten von Beginn an nicht strikt und konsistent. Dies ist beispielsweise auch an den Regelungen zur Behandlung von Zivilisten in der Haager Landkriegsordnung erkennbar, die ebenfalls die Grundlage für eine Erweiterung des Genfer Rechts in Form des Genfer Abkommens „über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten“ von 1949 bildete.

Ein weiterer und im Vergleich zum Genfer und zum Haager Recht relativ neuer Bereich des Humanitären Völkerrechts sind die Konventionen, die auf Initiative der Vereinten Nationen zustande gekommen sind. Die Bezeichnung dieser Abkommen als „New Yorker Recht“, entsprechend dem UN-Hauptsitz, ist allerdings weniger gebräuchlich als die beiden erstgenannten Bezeichnungen. Zu diesem Zweig des Humanitären Völkerrechts gehören beispielsweise die Konvention „über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ vom 9. Dezember 1948, die „Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“ vom 10. Oktober 1980 mit ihren Zusatzprotokollen oder die Konvention „über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung“ vom 18. September 1997. Als Hinterlegungsstelle für diese Abkommen fungieren die Vereinten Nationen. Darüber hinaus werden die Vereinbarungen zur Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda sowie das Rom-Statut für den permanenten Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zu diesem Bereich des Humanitären Völkerrechts gezählt.

Das Rom-Statut bezieht alle drei Bereiche des Humanitären Völkerrechts in die gemeinsame Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofs mit ein. Die Trennung des Humanitären Völkerrechts in diese Zweige ist somit größtenteils nur noch von historischer Bedeutung. Sie entspricht nur bedingt einer praxisrelevanten Unterscheidung zwischen den Regelungen zu Methoden der Kriegsführung, den Regelungen zur Behandlung von Nichtkombattanten sowie den strafrechtlichen Bestimmungen zur Durchsetzung dieser beiden Bereiche.

Literatur

Deutschsprachige Bücher

  • Deutsches Rotes Kreuz (Hrsg.): Die Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 und die beiden Zusatzprotokolle vom 10. Juni 1977 sowie das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 und Anlage (Haager Landkriegsordnung). 8. Auflage. Schriften des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn 1988
  • Horst Schöttler und Bernd Hoffmann (Hrsg.): Die Genfer Zusatzprotokolle: Kommentare und Analysen. Osang Verlag, Bonn 1993, ISBN 3-78-940104-8
  • Dieter Fleck (Hrsg.): Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. Verlag CHBeck, München 1994, ISBN 3-40-638139-1
  • Hans-Peter Gasser: Einführung in das humanitäre Völkerrecht. Verlag Paul Haupt, Bern/ Stuttgart/ Wien 1995, ISBN 3-25-805016-3
  • Jana Hasse, Erwin Müller, Patricia Schneider: Humanitäres Völkerrecht: politische, rechtliche und strafgerichtliche Dimensionen. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-78-907174-9

Englischsprachige Bücher

  • Geoffrey Best: Humanity in Warfare: The Modern History of the International Law of Armed Conflicts. Columbia University Press, New York 1980, ISBN 0-23-105158-1
  • Dietrich Schindler, Jirí Toman (Eds.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1984, ISBN 9-02-860199-6
  • Frédéric de Mulinen: Handbook on the Law of War for Armed Forces. ICRC, Geneva 1987, ISBN 2-88-145009-1
  • International Committee of the Red Cross: Handbook of the International Red Cross and Red Crescent Movement. 13th edition. ICRC, Geneva 1994, ISBN 2-88-145074-1
  • Michael Reisman: The Laws of War: A Comprehensive Collection of Primary Documents on International Laws Governing Armed Conflict. Vintage Books/ Random House, Inc., New York 1994, ISBN 0-67-973712-X
  • Adam Roberts, Richard Guelff: Documents on the Laws of War. 3rd Edition. Oxford University Press, Oxford und New York 2000, ISBN 0-19-876390-5
  • François Bugnion: The International Committee of the Red Cross and the protection of war victims. ICRC & Macmillan (Ref. 0503), Genf 2003, ISBN 0-33-374771-2
  • Frits Kalshoven, Liesbeth Zegveld: Constraints on the waging of war: an introduction to international humanitarian law. 3rd edition. ICRC (Ref. 0793), Genf 2001
  • Derek Jinks: The Rules of War. The Geneva Conventions in the Age of Terror. Oxford University Press, New York 2006, ISBN 0-19-518362-2

Französischsprachige Bücher

  • Eric David: Principes de droit des conflits armés. 3ème édition. Emile Bruylant, Bruxelles 2002, ISBN 2-80-271685-9
  • Marco Sassòli und Antoine A. Bouvier: Un droit dans la guerre? Cas, documents et supports d'enseignement relatifs à la pratique contemporaine du droit international humanitaire. CICR (réf. 0739), Genève, 2003

Artikel

  • Cornelio Sommaruga: Unity and Plurality of the emblems. In: International Review of the Red Cross. 289/1992. ICRC, S. 333-338, ISSN 1560-7755
  • René Kosirnik: The 1977 Protocols: a landmark in the development of international humanitarian law. In: International Review of the Red Cross. 320/1997. ICRC, S. 483-505, ISSN 1560-7755
  • Jean-Philippe Lavoyer, Louis Maresca: The Role of the ICRC in the Development of International Humanitarian Law. In: International Negotiation. 4(3)/1999. Brill Academic Publishers, S. 503-527, ISSN 1382-340X
  • Dietrich Schindler: Significance of the Geneva Conventions for the contemporary world. In: International Review of the Red Cross. 836/1999. ICRC, S. 715-729, ISSN 1560-7755
  • François Bugnion: The Geneva Conventions of 12 August 1949: from the 1949 Diplomatic Conference to the Dawn of the New Millennium. In: International Affairs. 76(1)/2000. Blackwell Publishing, S 41-50, ISSN 0020-5850
  • Howard S. Levie: History of the law of war on land. In: International Review of the Red Cross. 838/2000. ICRC, S. 339-350, ISSN 1560-7755
  • Dietrich Schindler: International Humanitarian Law: Its Remarkable Development and its Persistent Violation. In: Journal of the History of International Law. 5(2)/2003. Brill Academic Publishers, S. 165-188, ISSN 1388-199X
  • François Bugnion: Towards a comprehensive Solution to the Question of the Emblem. Revised third edition. ICRC (Ref. 0778), Genf 2005

Weblinks

Wiktionary: Genfer Konventionen – Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen

Deutschsprachige Fassungen der aktuellen Abkommen

Weitere Informationen

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