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Letzte Änderung für Artikel Reitrecht: 31.01.2006 23:42

Reitrecht

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Unter Reitrecht werden in der Regel die gesetzlichen Grundlagen des Reitens und Fahrens in der freien Natur verstanden. Für die Teilnahme am Straßenverkehr gilt, dass das Reiten und bespannte Fahren auf öffentlichen Straßen generell erlaubt ist. Dabei gelten für Reiter und Fahrer die Vorschriften die Straßenverkehrsrechts.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das generelle Reitrecht im Bundes-Waldgesetz und im Bundes-Naturschutzgesetz geregelt. Beide Gesetze geben den Bundesländern die Möglichkeit der genauen gesetzlichen Bestimmung der rechtlichen Grundlagen des Reitens in Wald und Flur.

Inhaltsverzeichnis

Gesetze betreffend das Reitrecht

Bundesgesetze

Das Bundes-Waldgesetz (BWaldG) vom 2. Mai 1975 regelt:

§ 14 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstuschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers einschränken und andere Benutzungsgesetze ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Das Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSChG) vom 20. Dezember 1976 regelt:

§ 27 Betreten der Flur

(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Baden Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

In Brandenburg regelt das Waldgesetz LWaldG

§ 15 Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht

(1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

[...]

(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten sowie das Fahren mit nicht motorisierten Gespannen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

(6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport- und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden.

Präzisiert und um die Verpflichtung zum Tragen von Reitplaketten ergänzt werden die Regelungen des Waldgesetzes durch die Verordnung über das Reiten im Wald (Reitverordnung - ReitV)

§ 1 Reiten im Wald

§ 20 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gilt auch für das Führen von Reittieren im Wald. Die gekennzeichneten Wege für das Reiten werden auf eigene Gefahr benutzt. § 19 Abs. 1 und 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gilt auch für das Reiten im Wald. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.


§ 2 Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen

(1) Die untere Forstbehörde soll nach Anhörung der Waldbesitzer genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an bereitbare Wege außerhalb des Waldes anschließende Waldwege ausweisen, auf denen das Reiten gestattet ist.

(2) Die untere Forstbehörde weist auf Antrag Wege aus, wenn eine zwischen Reitern oder deren Vereinigungen oder Reitunternehmen und den Besitzern oder Eigentümern der Waldwege abgeschlossene Vereinbarung über die Nutzung der Wege und über die für die Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen vorliegt, es sei denn, durch die Ausweisung werden sonstige Rechtsgüter unzumutbar beeinträchtigt oder andere Erholungssuchende insbesondere auf Fuß- und Radwanderwegen sowie Sport- und Lehrpfaden unzumutbar behindert. Die Ausweisung kann bis zur Laufzeit des Vertrages befristet werden.

(3) Die Ausweisung von Wegen kann widerrufen werden, wenn insbesondere der Forst- und Naturschutz, die Wald- und Wildbewirtschaftung, die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers oder der Schutz von anderen Erholungssuchenden es erfordern.

(4) Die untere Forstbehörde gibt die Ausweisung öffentlich bekannt.

(5) Wege, auf denen das Reiten gestattet ist, sind von der unteren Forstbehörde durch Schilder kenntlich zu machen. Grundstückseigentümer und Waldbesitzer haben die Kennzeichnung zu dulden.

§ 3 Kennzeichnung der Reittiere

(1) Die untere Forstbehörde kann die Kennzeichnung von Reittieren anordnen. Die Kennzeichnungspflicht ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Zur Kennzeichnung eines Reittieres sind zwei Reitplaketten gemäß der Anlage 1 zu verwenden. Die Reitplaketten werden von den unteren Forstbehörden an die Halter von Reittieren gegen die Erstattung der Auslagen für die Reitplakette ausgegeben. Die Gültigkeit der Kennzeichen ist unbefristet und der Verlust einer Plakette ist der unteren Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Reitplaketten müssen am Tier so befestigt sein, daß die Kennzeichnung beidseitig gut sichtbar ist.

Bremen

Hamburg

In Hamburg regelt das Landeswaldgesetz

§ 91)

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet. Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.

(1a) 1 Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen gemäß der Anlage 3 beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird. 2 § 34 Absatz 2 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 2. Mai 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 75), gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:

  1. gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
  2. von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
  3. von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
  4. jagdlicher Einrichtungen.

[...]

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen (§ 6 Absatz 3) das Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.

(5) Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

Das Hamburgisches Naturschutzgesetz - (HmbNatSchG) legt ferner fest:

§ 34 Reiten in der Flur

(1) Außerhalb der öffentlichen Wege ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur auf privaten Wegen und sonstigen Grundflächen nur insoweit gestattet, als am Pferd ein gültiges Kennzeichen gemäß der Anlage 4 beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird und die Wege oder sonstigen Flächen dafür besonders bestimmt sind oder als im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

(2) 1 Die Kennzeichen nach der Anlage 4 werden auf Antrag von der zuständigen Behörde für die Dauer von vier Jahren gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ausgegeben. 2 Die zuständige Behörde kann die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen.

Außerdem existiert eine Vielzahl von Einzelverordnungen für die Naturschutzgebiete Hamburgs, die festlegen, dass dort das Reiten nur auf den als Reitwege gekennzeichneten Flächen gestattet ist.

Hessen

In Hessen legt das Hessische Forstgesetz fest:

§ 25 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.

[...]

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, daß Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.

(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

   # das Verhalten im Walde,
   # die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen,
   # das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
   # das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde) legt auf dieser Basis fest:

§ 1 Grundsätze bei Benutzung des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.

(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere

  1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor,
  2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,
  3. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, wenn dabei bestimmte Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden sollen.

§ 2 Benutzungsverbote

(1) Zu den nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom Betreten ausgenommenen Verjüngungsflächen, Pflanzgärten und Ländereien gehören:

  1. Flächen, auf denen durch Pflanzung oder natürliche Bestandesverjüngung Wald begründet oder nachgezogen wird, bis zu einer Höhe des Jungbestandes von vier Metern.
  2. Saat- und Pflanzkämpe, Samenplantagen, Wildäcker, gekennzeichnete Wildäsungsflächen sowie bestellte und noch nicht abgeerntete Ackerflächen und Waldwiesen.

(2) Der Waldbesitzer kann Flächen, Wege und Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes durch Schilder, Einzäunung oder Absperrung für den Waldbesucher eindeutig kenntlich machen.

§ 3 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn

  1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,
  2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,
  3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,
  4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,
  5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.

(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 4 Straßen und Wege im Walde

(1) Straßen und Wege, deren Benutzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gestattet ist, sind

  1. für das Befahren mit Fahrrädern und Krankenfahrstühlen alle festen Waldwege,
  2. für das Befahren mit Kutschen die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m,
  3. für das Reiten die festen Waldwege mit einer Nutzbreite von mindestens 2 m sowie die gekennzeichneten Reitpfade.

(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist das Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen sowie das Reiten nicht gestattet.

§ 5 Sperren von Straßen und Wegen sowie Einschränkung der Benutzung

(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten

  1. Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,
  2. Schäden an Waldwegen entstehen können,
  3. Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.

Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.

(2) Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu sperren.

(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§ 6 Entmischung des Erholungsverkehrs

(1) Für Waldteile, für die wegen besonders starkem Erholungsverkehr eine Trennung der Erholungsarten erforderlich ist, stellen die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den betroffenen Waldbesitzern nach Anhörung der Städte und Gemeinden Entmischungspläne auf. In diesen sind auf einer Karte geeigneten Maßstabs darzustellen:

  1. Wege, auf denen Radfahren verboten ist,
  2. Wege, auf denen das Reiten gestattet ist,
  3. Wege, auf denen das Kutschfahren verboten ist.

Die Wege sind durch Schilder nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu kennzeichnen.

(2) In den Gebieten nach Abs. 1 ist Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.

(3) Der Entmischungsplan ist öffentlich bekanntzugeben; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.

(4) Vor Festlegung des Entmischungsplans sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

§ 7 Beschilderung und Markierung der Wege

Das Anbringen der Schilder nach Anlage 1 zu dieser Verordnung obliegt der unteren Forstbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 Kennzeichnung von Reittieren und Zugtieren

(1) In den von der obersten Forstbehörde nach Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebieten müssen alle Reittiere und Zugtiere von Kutschen ein Kennzeichen, beidseitig an Trense oder Martingal sichtbar, tragen.

(2) Reit- und Zugtiere von gewerbsmäßig betriebenen Verleihbetrieben und Reiterhöfen müssen bei Benutzen des Waldes auch außerhalb der Gebiete nach Anlage 2 zu dieser Verordnung gekennzeichnet sein. Die obere Forstbehörde kann Reitställe zur Kennzeichnung ihrer Pferde verpflichten, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Erholungsverkehrs notwendig ist.

(3) Die Kennzeichen müssen dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen. Für die Kennzeichnung ist der Eigentümer des Tieres verantwortlich.

(4) Die Forstbehörden können die Ausgabe der Kennzeichen den Verbänden und Vereinigungen der Reiter in deren Einvernehmen übertragen. Die Ausgabe der Kennzeichen hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Empfänger dem ausgebenden Verband als Mitglied angehört oder nicht. Die entstehenden Kosten sind von allen Empfängern der Kennzeichen in gleicher Höhe zu erstatten. Die Höhe der Kosten wird aus dem Anschaffungspreis und einem Verwaltungskostenzuschlag von 10 vom Hundert ermittelt. Über die Ausgabe der Kennzeichen sind Listen zu führen und der oberen Forstbehörde zugänglich zu machen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt;
  2. außerhalb von Straßen und Wegen im Walde oder auf Waldwegen, auf denen Reiten, Kutschfahren oder Radfahren nicht gestattet ist, reitet, mit der Kutsche fährt oder Rad fährt.

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

In Niedersachsen regelt die Wald- u. Landschaftsordnung (NWaldLG,NI):

§ 26 NWaldLG

Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen ( § 25 Abs. 2 Satz 2 ) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz regelt das Landeswaldgesetz (LWaldG):

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,

[...]

7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen können gemäß § 37 LWaldG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt regelt das FFOG (Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16.04.1997)

§ 5 Reiten

(1) In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne daß Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die Reiten.

(2) Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren. ...

(3) ...

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in Feld und Wald außerhalb der zum Reiten ausgewiesenen Wege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Feld: außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebautend Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze sowie Friedhöfe;

2. Wald: Wald im Sinne von § 2 Abs.1 und 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994

...


4. Nutzungsberechtigter: der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer;

5. Privatwege: Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind a) Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter, b) Holzrückelinien, c) Gräben und deren Ränder, d) Feld-, Wald- und Wiesenränder; 6. ...

Schleswig-Holstein

Thüringen

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