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Letzte Änderung für Artikel Reichsfinanzhof: 08.01.2006 12:50

Reichsfinanzhof

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Der Reichsfinanzhof war die oberste Spruch- und Beschlussbehörde in Reichsabgabensachen zwischen 1918 und 1945.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Im Rahmen der Einführung einer Umsatzsteuer Mitte 1918 stellte sich die Frage nach der Gleichbehandlung im Reichsgebiet, da die Ausführung Sache der 26 Länder mit unterschiedlicher Behördenstruktur war. Während der Beratung über diese neue Steuer kam die Idee zu einem reichseigenen Steuergericht als letzte Instanz in Steuerstreitfragen. Im weiteren Verlauf wollte man das Gericht jedoch nicht nur auf Steuerangelegenheiten beschränken, sondern im Namen auch eine eventuelle Ausdehnung der Zuständigkeit berücksichtigen. Deswegen entschied sich der Reichstag nicht für die Bezeichnung Reichssteuergericht, sondern für Reichsfinanzhof (RFH), während der Bundesrat München als Sitz wählte. Errichtet wurde der RFH durch Gesetz vom 26. Juli 1918 und nahm am 1. Oktober 1918 seine Tätigkeit auf.

Anders als es die Bezeichnungen Reichssteuergericht oder Reichsfinanzhof vermuten lassen, handelte es sich um kein Gericht im Sinne der dritten Staatsgewalt , sondern um eine Behörde des Reichsfinanzministeriums . Der Reichsfinanzminister schlug dem Reichspräsidenten die Richter zur Ernennung vor.

Weimarer Republik

Der Unterbau des RFH, die Landesfinanzgerichte, wurde erst im Jahr 1922 geschaffen. In der Folgezeit konnte sich der RFH eine gewisse Unabhängigkeit erarbeiten und überprüfte letztendlich auch Vorschriften und Anordnungen aus dem Ministerium. Das Gericht entwickelte seine eigene Sicht der Dinge. So war z.B. die finanzielle Situation des Staates ein wichtiger Einflussfaktor auf die Rechtsprechung. Generell wurde aber auch weniger der Einzelfall betrachtet, sondern die Auswirkung auf der Steuersystem an sich. In Kritik geriet der RFH, weil er im Auftrag des Reichs und der Länder Gutachten verfasste, die bei späteren Urteilen nicht unbeachtet bleiben konnten.

Drittes Reich

Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums wirkte sich auch auf den RFH aus. Mehrere Richter wurden in den Ruhestand oder an andere Behörden versetzt. Während der Einführung des neuen Gerichtspräsidenten Ludwig Mirre am 13. April 1935 , äußerte der Staatssekretär im RFM, Fritz Reinhardt , seine Meinung über die zukünftigen Aufgaben des RFH. Er führte aus, dass das RFH Vorschriften und Urteile aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 gemäß nationalsozialistischer Weltanschauung zu betrachten hätte. Grundlage hierfür sei das Steueranpassungsgesetz von 1934 . Der RFH versuchte jedoch, seine Freiheiten und eingeschränkte Unabhängigkeit zu bewahren und ging auf Reinhardts Forderungen nur bedingt. Dies veranlasste das RFM zu Kraftproben, denen der RFH letztlich nachgeben musste. Der Fühererlass zur Vereinfachung der Verwaltung vom 28. August 1939 hob die Landesgerichte, den Unterbau des RFH, auf und ersetzte sie durch Abteilungen zur Bearbeitung von Anfechtungssachen. Rechtsbeschwerde beim RFH war gegen die Entscheidungen dieser Abteilungen zwar weiterhin möglich, allerdings nur, sofern der zuständige Oberfinanzpräsident zustimmte. Die Urteile mit jüdischen Beteiligten fielen in der Regel zu ihren Ungunsten aus. Es wurde durchaus üblich, dass sich das RFM in Fälle einschaltete und der RFH der Meinung des Ministeriums folgte.

Nachfolger wurde der Bundesfinanzhof.

Präsidenten

1. Gustav Jahn , 1918 - 1930
2. Herbert (auch Hubert) Dorn , 1931 - 1933
3. Richard Kloß , 1933 - 1934
4. Ludwig Mirre , 1935 - 1945

Literatur

  • Bundesfinanzhof: 75 Jahre Reichsfinanzhof, 1994, ISBN 3-08-470293-4
  • Martin Friedenberger: Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus, 2002, ISBN 3-861083-77-9
  • Herbert Leidel: Die Begründung der Reichsfinanzverwaltung, 1964

Weblinks

Wikipedia

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