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Letzte Änderung für Artikel Deutscher Aero Club: 19.02.2006 17:55

Deutscher Aero Club

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Der Deutsche Aero Club e.V. (Amtsgericht Fulda, Vereinsregister Nr. 1494), kurz DAeC, ist ein deutscher Luftsportverband. Er hat ca. 100'000 Mitglieder. Sein satzungsgemĂ€ĂŸ erklĂ€rter Zweck ist es, alle Luftsporttreibenden und die fĂŒr sie tĂ€tigen VerbĂ€nde und Vereine in Deutschland zusammenzuschließen. In der Praxis sind keineswegs alle entsprechenden Luftsportler, Vereine oder gar VerbĂ€nde dem DAeC angeschlossen. U.a aus dem Versuch des gleichzeitigen TĂ€tigwerdens als Verband und Dachverband , speziell angesichts der Vielzahl der vertretenen, in verschiedener Hinsicht teilweise durchaus konkurrierenden Luftsportarten , ergaben und ergeben sich z.T. Interessenskonflikte, die in der Vergangenheit auch bereits zur GrĂŒndung eigenstĂ€ndiger VerbĂ€nde gefĂŒhrt haben. So waren z.B. die GrĂŒndungen von DHV und DFV ausdrĂŒcklich eng mit dem Ziel einer UnabhĂ€ngigkeit dieser Sportarten vom DAeC verbunden. Die UnabhĂ€ngigkeit einzelner VerbĂ€nde und Sportarten vom DAeC wird u.a. auch durch die ZustĂ€ndigkeiten im Rahmen der "Verordnung zur Beauftragung von LuftsportverbĂ€nden (BeauftrV)" sichtbar: Bei Ultraleichtflugzeugen, Gleitflugzeugen, Sprungfallschirmen und Flugmodellen sind DAeC und die entsprechenden FachsportverbĂ€nde in der Verordnung als gleichberechtigte Beauftragte benannt und fĂŒr HĂ€ngegleiter und Gleitsegel ist gar ausschließlich der DHV zustĂ€ndig. In der Praxis besteht zwischen DAeC und DULV eine Absprache bezĂŒglich der ZustĂ€ndigkeit, der eine Art "Arbeitsteilung" nach bestimmten Ultraleichtflugzeugtypen zugrunde liegt, wĂ€hrend z.B. bei Sprungfallschirmen der DFV der von den meisten Springern fĂŒr deren Administration gewĂ€hlte Beauftragte ist.

Inhaltsverzeichnis

Ultraleichtflugzeuge

Der DAeC ist in Deutschland gemĂ€ĂŸ § 1 der "Verordnung zur Beauftragung von LuftsportverbĂ€nden (BeauftrV)" vom 16. Dezember 1993 ( BGBl . I S. 2111), zuletzt geĂ€ndert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Ultraleichtflugzeuge betraut:

  1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung dieser LuftsportgerÀte,
  2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen fĂŒr das Luftfahrtpersonal dieser LuftsportgerĂ€te,
  3. Erteilung der Erlaubnisse fĂŒr die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  4. Aufsicht ĂŒber den Betrieb von LuftsportgerĂ€ten auf FlugplĂ€tzen und GelĂ€nden, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von LuftsportgerĂ€ten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht fĂŒhrt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gĂŒltigen Fassung,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 fĂŒr ein- oder zweisitzige LuftsportgerĂ€te mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulĂ€ssigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und RettungsgerĂ€t.

Vollkommen gleichberechtigt ist gem. § 2 BeauftrV auch der DULV mit exakt diesen Aufgaben beauftragt.

Gleitflugzeuge

Gem. § 3a der BeauftrV ist der DAeC ebenso wie der Deutscher HĂ€ngegleiter-Verband e. V. darĂŒber hinaus mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge gem. § 1 Abs. 4 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen fĂŒr das Luftfahrtpersonal dieser LuftsportgerĂ€te,
  2. Erteilung der Erlaubnisse fĂŒr die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen LuftsportgerĂ€ten außerhalb der genehmigten FlugplĂ€tze (§ 25 Luftverkehrsgesetz)
  4. Aufsicht ĂŒber den Betrieb von LuftsportgerĂ€ten auf FlugplĂ€tzen und GelĂ€nden, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von LuftsportgerĂ€ten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht fĂŒhrt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gĂŒltigen Fassung.

Sprungfallschirme

DarĂŒber hinaus gilt gem. § 4 der BeauftrV eine entsprechende Beauftragung gleichberechtigt fĂŒr den DAeC und den DFV bezĂŒglich der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme .

Flugmodelle

Gem. § 4a der BeauftrV ist der DAeC gleichberechtigt mit dem Deutscher Modellfliegerverband e. V. entsprechend mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulÀssigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm
  2. Erteilung der Erlaubnisse fĂŒr Steuerer dieser Flugmodelle
  3. Erteilung der Erlaubnisse fĂŒr die Ausbildung fĂŒr Steuerer dieser Flugmodelle
  4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gĂŒltigen Fassung.

Aktuelle Kritik am DAeC

Die etwas unĂŒbersichtliche Struktur und das Auftreten des DAeC lassen viele Mitglieder an der EffektivitĂ€t des Verbandes zweifeln. Gerade der DAeC Bundesverband versucht durch verdeckte Arbeit und Lobbyarbeit die Interessen der deutschen Luftsportler durchzusetzen, was von den Mitgliedern - auch mangels sichtbarer Erfolge - kaum wahrgenommen wird. Auch die Verflechtungen des DAeC mit diversen, einzelnen DAeC-Mitgliedern gehörenden, unabhĂ€ngigen Firmen, die den Anschein erwecken, Teil des DAeC zu sein und mit dem Verbandslogo werben, fĂŒhrt bei einer Mehrheit der Mitglieder vermehrt zu Misstrauen. Die vom englischen Original stark abweichende und verschĂ€rfte deutsche Version der Bestimmungen ĂŒber die medizinische Flugtauglichkeit (JAR FCL-3 'deutsch') ist in Deutschland umgesetzt worden, die die deutschen Sportpiloten stark benachteiligt, weshalb viele sich inzwischen im benachbarten europĂ€ischen Ausland dieser Untersuchung unterziehen mĂŒssen, da sie zwar nach den europĂ€ischen Regeln tauglich sind, nach den verschĂ€rften deutschen jedoch nicht. Auch ĂŒber die verfassungsrechtlich bedenkliche Beweislastumkehr bei der jĂ€hrlichen ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung durch Geheimdienste und Polizei nahezu aller Luftsportler (ZÜP), die von den betroffenen "freiwillig" selber zu beantragen ist, da sonst ein Lizenzentzug droht, hĂŒllt sich der DAeC ĂŒberwiegend in Schweigen und lĂ€ĂŸt betroffene Mitglieder, entgegen anderslautender offizieller Vereinbarungen, rechtlich mit den Problemen alleine. Aber auch die eigene Arbeit des DAeC wird von den Mitgliedern zum Teil scharf kritisiert: Bei der Anerkennung fremder Lizenzen und Musterzulassungen im UL-Bereich tut sich der DAeC schwer. Aufgrund der Einflugregelung dĂŒrfen z. B. Ultraleichtpiloten mit nicht-deutscher Ultraleichtlizenz und nicht DAeC-zugelassenem Flugzeug in Deutschland fliegen, aber nur, solange sie nicht ihren Wohnsitz in Deutschland haben. In diesem Fall wird weder die Lizenz, noch die Zulassung des FluggerĂ€tes vom DAeC anerkannt, was den Piloten zwingt, kostenintensiv die deutsche Lizenz beim DAeC zu erwerben. Die Zulassung des FluggerĂ€tes wird jedoch aufgrund spezieller deutscher, vom DAeC festgelegter Bestimmungen, praktisch verhindert. Dies ist im vereinten Europa eine unglaubliche anachronistische Haltung und ist rein monetĂ€r erklĂ€rbar. Auf Kritik reagiert der Bundesverband entweder mit Ignoranz oder Diffamierung der Kritiker. Als Beispiel dient der Umgang mit den Aktivisten der "JAR-contra"-Bewegung, die sich aufgrund der unhaltbaren speziell deutschen medizinischen Tauglichkeitsregelungen bildete. Diese wurden von DAeC-Bundesverbandmitgliedern öffentlich zum Teil als " IM ", "Wadenbeisser" und "Stammtischler" tituliert. Die zum Teil berechtigte Kritik wurde vom Bundesvorsitzenden gegenĂŒber dem Luftfahrtbundesamt als "Mangel an europĂ€ischem Bewußtsein bei deutschen Sportpiloten" gedeutet.

Weblinks

Wikipedia

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