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Letzte Änderung für Artikel Kupieren: 11.02.2006 14:00

Kupieren

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Unter Kupieren (französisch: couper = abschneiden) versteht man im Allgemeinen etwas abzuschneiden, kĂŒrzen oder zu stutzen. Im Speziellen versteht man darunter meist das operative Entfernen von einigen Schwanzwirbeln bei Pferden , Hunden (dort sowohl die Rute als auch die Ohren , welches in Mode war und noch immer ist) aber auch das Kupieren von SchwĂ€nzen bei Schafen und Schweinen sowie das KĂŒrzen von SchnĂ€beln bei Vögeln, ebenso wie das Enthornen von Rindern. Das Entfernen von Katzenkrallen und StimmbĂ€ndern fĂ€llt auch unter diesen Begriff.

Das Kupieren ist auch ein Fachbegriff aus der Versicherungsmathematik . Dort werden zufĂ€llig verteilte GroßschĂ€den kupiert, um Statistiken zu glĂ€tten bzw. deren Aussagekraft zu erhöhen.

Inhaltsverzeichnis

Kupierverbot - TierquÀlerei

Pferde

Fahrpferden (siehe auch Fahrsport ) wurden frĂŒher regelmĂ€ĂŸig die SchweifrĂŒben kupiert, da sich damit die Gefahr verringerte, dass die Leinen eingeklemmt wurden. In verschiedenen LĂ€ndern der EU ist das inzwischen verboten und gilt als TierquĂ€lerei.

Schweine

In der Massentierhaltung wurde frĂŒher, um Kannibalismus durch zu enge Haltungsbedingungen vorzubeugen, die SchwĂ€nze von Zuchtschweinen nach wenigen Lebenstagen ohne Narkose kupiert. Dies geschah einfach durch das Abzwicken des Schwanzes mittels einer Zange. In verschiedenen LĂ€ndern der EU ist das inzwischen verboten und gilt als TierquĂ€lerei.

GeflĂŒgel

In der heutigen Massentierhaltung kommt es wie bei den Schweinen zu ausgeprĂ€gtem kannibalistischen Verhalten. Dem wurde dadurch begegnet, dass den HĂŒhnern die SchnĂ€bel so stark kupiert wurden, dass sie gerade noch in der Lage waren, Futter aufzunehmen. In verschiedenen LĂ€ndern der EU ist das inzwischen verboten und gilt als TierquĂ€lerei.

Katzen

Das Entfernen der Krallen von Katzen ist in verschiedenen LÀndern der EU verboten und gilt als TierquÀlerei.

Rinder - Enthornung

Das ĂŒbliche Enthornen von Rindern im Alter von 1 Jahr ist erlaubt, obwohl immer wieder darauf hingewiesen wird, dass das Horn fĂŒr das Rind eine wichtige Funktion besitzt (Herdenverhalten, Rangordnung, MilchqualitĂ€t) und dies darĂŒber hinaus Auswirkung auf die gesamte Physis des Tieres hat. Dies entgeht man heute dadurch, dass vermehrt Rinderrassen ohne Horn gezĂŒchtet werden.

Entfernen der StimmbÀnder

Das operative Entfernen der StimmbĂ€nder bei Versuchstieren ist in der EU verboten. Man hat dieses Entfernen deshalb gemacht, damit die Tiere nicht in der Lage sind, als Reaktion von oftmals Ă€ußerst schmerzhaften Tierversuchen Schmerzlaute von sich zu geben.

Hunde

Das Kupieren von Hunderuten wurde eingefĂŒhrt, um bei kurzhaarigen Rassen das Verletzungsrisiko durch Anschlagen des von Fell nur ungenĂŒgend gepolsterten Schwanzes zu vermeiden. Jagdlich gefĂŒhrten Hunden sollte bei der Arbeit im dichten Holz eine höhere Beweglichkeit ermöglicht werden. Nachdem diese GrĂŒnde mit der Zeit ihre Bedeutung verloren, diente die Schwanz amputation nur mehr modischen Zwecken.

Kupieren der Rute

Das Kupieren der Rute bei Hunden wird in einem Alter von 1-3 Tagen ohne jegliche Narkose durchgefĂŒhrt, was nach Angaben von KupierbefĂŒrwortern nicht schmerzhaft sein soll. Dabei wird die Haut zirkulĂ€r mit einem Skalpell eingeschnitten und zurĂŒckgezogen und der Schwanz wird zwischen den Wirbeln gekappt. Ein VernĂ€hen ist in der Regel nicht notwendig, da sich die Wunde innerhalb kĂŒrzester Zeit verschliesst. Ein weitaus schmerzhafteres Unterfangen ist das Kupieren des Schwanzes bei Ă€lteren Hunden. Dies ist mit einer Amputation gleichzusetzen, das Operationsverfahren ist weitaus schwieriger. Es bedarf einer adequaten Schmerz und Antibiotikatherapie.

Kupieren der Ohren

Das Kupieren der Ohren wird in der Regel im Alter von 7-14 Wochen durchgefĂŒhrt. Dies erfolgt in Vollnarkose. Dabei wird das Ohr in einer sog. Kluppe , einer Metallklemme eingeklemmt. Diese gibt die spĂ€tere Form des Ohres. Vor dem Einklemmen in der Kluppe mĂŒssen die Ohren genauestens abgemessen werden, damit gleichgrosse Ohren geschnitten werden. Damit das Ohr spĂ€ter stehen soll, muss min. 2/5 der gesamten OhrlĂ€nge abgeschnitten werden. Nachdem das Ohr geschnitten wurde, werden die RĂ€nder vernĂ€ht, damit sich ein Wundrand bildet. Die Ohren werden dann unter Spannung ĂŒber den Kopf des Hundes mit Klebeverband befestigt, damit sich die WundrĂ€nder nicht zusammenziehen können und somit die neue Form der Ohren zerstört wird. Nach dem Eingriff sollte aufgrund der Infektionsgefahr eine adĂ€quate Antibiotikatherapie durchgefĂŒhrt werden und postoperativ eine angemessene Schmerztherapie.

Nach einer Woche werden dann die Ohren fĂŒr mehrere Wochen bis Monate in einem Gestell, welches auf dem Kopf plaziert wird eingespannt oder mittels Tampons hochgeklebt. Dies ist notwendig, da der Knorpel des Ohres nicht hart genug ist um das Ohr in aufrechter Position zu halten. Dieser Vorgang ist sehr langwierig und fĂŒr den Hund aber sehr lĂ€stig.

Aufgrund von falsch angelegten Kluppen, zu lang oder zu schmal geschnittenen Ohren oder nicht sachgerecht durchgefĂŒhrtem Hochbinden gibt es oft Schwierigkeiten. Es kann passieren, dass entweder nur ein Ohr steht oder beide Ohren nicht zum Stehen kommen. In solchen FĂ€llen sind erneute Korrekturoperationen notwendig, wie z.B. das Einsetzen von SilikonstĂ€bchen in das Ohr zur Stabilisierung, ebenso werden Muskelraffungen am Kopf oder Hautentfernungen durchgefĂŒhrt. Dies ist mit weiteren Schmerzen und Unannehmlichkeiten verbunden.

In Deutschland (wie auch in einigen anderen europĂ€ischen LĂ€ndern) ist es seit 1987 verboten, Ohren und seit 1998 Ruten von Hunden ohne medizinische Notwendigkeit zu kupieren. Als einzige Ausnahme gilt das Kupieren von Ruten bei jagdlich gefĂŒhrten Gebrauchshunden oder wenn es medizinisch notwendig ist. Um dieses Kupierverbot zu umgehen, lassen auch heute noch einige Hundebesitzer ihre Hunde im Ausland kupieren. Dieses Kupierverbot gilt aber auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern in den LĂ€ndern durchgefĂŒhrt wird, wo dies noch erlaubt ist.

Urteil gegen das Kupieren der Ohren

Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fĂŒgt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernĂŒnftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen wĂ€hrend der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernĂŒnftiger Grund fĂŒr das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor. (AG Neunkirchen, Az. 19.536/93)

Ausstellungsverbot

Seit 2002 gilt beim VDH ein Ausstellungsverbot fĂŒr Hunde aus dem In- und Ausland, deren Ohren nach dem 1. Januar 1987 oder deren Rute nach dem 1. Juni 1998 amputiert wurden. Aus diesem Grund werden heute viele Ausstellungen fĂŒr bestimmte Hunderassen im Ausland durchgefĂŒhrt (zB in Italien und der Tschechei).

Weblinks

Tierschutzgesetz Deutschland (Verfassungsrang)

Tierschutzgesetz Schweiz

Tierschutzgesetz Österreich (Verfassungsrang)

Wikipedia

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