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Letzte Änderung für Artikel Hundesteuer: 08.02.2006 11:21

Hundesteuer

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Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer , die das Halten von Hunden besteuert.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Das Recht zur Erhebung einer Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen. Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich und oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund (i.d.R. pro Haushalt, nicht pro Halter!) vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen ( Kampfhunde ) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.

Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 211,6 Mio. €) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für gewerbliche Zwecke gehaltene Hunde (z.B. zwecks Hundezucht oder Hundehandel) darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde , Hütehunde , Gebrauchshunde und Hunde in oder aus Tierheimen vor.

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine direkte Steuer , da Steuerträger und Steuerpflichtiger der Hundehalter ist.

Die Hundesteuer wurde in Deutschland erstmals für Preußen um das Jahr 1810 als sogenannte Luxussteuer eingeführt: Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der Tiere besitzt, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen.

Erhöhte Steuer für bestimmte Hunderassen

Die Obergrenze für die Hundesteuer, insbesondere für die von Kritikern als "Strafsteuer" bezeichnete erhöhte Steuer auf einen Listenhund , ist umstritten. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied am 14. Juni 2005, Aktenzeichen: 6 C 10308/05.OVG hierzu. Die Steuer darf nicht so hoch sein, dass sie auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufe. Für ein solches ordnungsrecht­liches Verbot seien nicht die Gemeinden, sondern das Land zuständig. Das Land habe aber mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde das Halten und Führen gefährlicher Hunde wenn auch mit Einschränkungen erlaubt. Ein Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000,00 € komme im Wohnort des Antragstellers einem Verbot der Haltung von Kampfhunden gleich. Dies folge aus der absoluten Höhe der Steuer, die die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Steuersätze bei weitem übertreffe. Außerdem sei der Steuersatz für einen Kampfhund um das 33fache höher als die Steuer für einen „normalen“ Hund. Dieser Belastungsunterschied sei rechtlich nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Definition "gefährlicher Hunderassen"

Die Auflistung von Hunderassen für eine Veranlagung zu einer erhöhten Hundesteuer liegt weitgehend im Gestaltungsspielraum des örtlichen Satzungsgebers. Einzelne Klagen dagegen führten aber auch schon zu Urteilen gegen die sachlich nicht begründete Aufnahme in eine Liste abgeblich gefährlicher Hunderassen. Das Verwaltungsgerichtes Göttingen ist der Auffassung, auch unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber zustehenden grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums fehle es an hinreichend sachbezogenen Gründen dafür, Gebrauchshunde der Rasse Dobermann unter dem Aspekt der Schadensauffälligkeit als Kampfhunde einzustufen, aber Hunde anderer anerkannter Gebrauchshunderassen - insbesondere den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufweisen, demgegenüber von der erhöhten Hundesteuer freizustellen. Für das diesbezüglich vom Satzungsgeber verfolgte Regelungskonzept seien hinreichend sachbezogene, die ungleichen Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen. VG Göttingen 3 A 38/03 Urteil vom 12.07.2004

Weblink

Siehe auch

  • Steuer
  • Gemeindesteuer
  • Aufwandsteuer
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen !

Wikipedia

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Hundesteuer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation . In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Hundesteuer verfügbar.

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