Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verfassungsgericht von Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Sitz im westfälischen Münster.
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Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Befugnisse und Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind im Fünften Abschnitt der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
- über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen,
- über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren bei Landtagswahlen,
- über Anklagen gegen den Ministerpräsidenten oder gegen Minister,
- über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
- über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen obersten Landesorganen oder Teilen dieser Organe (Organstreitigkeiten),
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle),
- über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung auf Vorlage eines Gerichts, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (konkrete Normenkontrolle),
- über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Kreisen, mit denen diese eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen (kommunale Verfassungsbeschwerde),
- in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Verfassunsgbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern
Bürgerinnen und Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Landesverfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat es als ausreichend angesehen, dass der Bürger beim Bundesverfassungsgericht Grundrechtsverletzungen im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann
Zusammensetzung
Die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Artikel 76 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gereglt:
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Oberlandesgerichtspräsidenten des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (von denen die Hälfte die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß) zusammen.
Bekannte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes waren beispielsweise:
- Prof. Dr. Hans Brox von 1964 bis 1994
- Prof. Dr. Klaus Stern von 1976 bis 2000
- Prof. Dr. Peter J. Tettinger von 1995 bis 2005
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