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Letzte Änderung für Artikel Touristenfischereischein: 08.08.2005 07:32

Touristenfischereischein

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Der Touristenfischereischein ist ein zeitlich befristet gültiger Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs in Mecklenburg-Vorpommern.

Seit dem 1. Juli 2005 kann jeder Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jeder Bürger eines anderen Bundeslandes und jeder Bürger eines anderen Staates ohne Nachweis der fischereilichen Sachkunde einmal jährlich einen auf 28 aufeinanderfolgende Kalendertage befristeten Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs im Land Mecklenburg-Vorpommern erwerben.

Bei Antragstellung ist der Personalausweis oder der Pass vorzulegen. Von Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann als Nachweis der Identität der Kinderausweis oder die Geburtsurkunde dienen.

Der Antragsteller erhält mit dem Touristenfischereischein die Broschüre "Der zeitlich befristete Fischereischein in Mecklenburg-Vorpommern", um sich die notwendigen Kenntnisse der Fischereiausübung und zum Umgang mit gefangenen Fischen anzueignen.

Der Touristenfischereischein ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 20 Euro und beinhaltet u.a. das Entgelt für die Broschüre und die Fischereiabgabe.

Neben dem zeitlich befristeten Fischereischein muss zusätzlich eine Angelerlaubnis für das jeweilige Gewässer erworben werden.

Ziel der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns ist es, mit dem Touristenfischereischein den Tourismus, insbesondere den Angeltourismus, sowie die Bereitschaft zum Erwerb des Fischereischeines zu fördern. Ähnliche Fischereischeine gibt es in Schleswig-Holstein und Norwegen .

Kritik

Das Bundesverbraucherministerium hat sich dagegen ausgesprochen, das Mecklenburg-Vorpommern ohne Sachkundeprüfung befristete Fischereischeine an Touristen vergibt. Diese Regelung könne nicht gewährleisten, dass die Angler über die nötige Kenntnis der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verfügen.

Das Ministerium forderte die Regierung Mecklenburg-Vorpommerns deshalb auf, zum Schutz der Tiere die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft getretene Regelung rückgängig zu machen. Die Problematik soll auf der kommenden Agrarministerkonferenz des Bundes und der Länder besprochen werden.

Wikipedia

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