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Letzte Änderung für Artikel Landschaft (Herzogtum Schleswig): 14.09.2005 09:06

Landschaft (Herzogtum Schleswig)

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Im Herzogtum Schleswig war eine Landschaft eine Verwaltungseinheit auf regionaler Ebene, die sich von den gewöhnlichen Ämtern durch größere Selbstständigkeit unterschied. Siehe auch Landschaft (historisch) .

Während die gewöhnlichen unteren Verwaltungsdistrikte unter der Landesherrschaft als Lehen bzw. spätestens ab Ende des 15. Jahrhunderts als Ämter bezeichnet wurden, genossen die Landschaften in gewisser Weise Sonderrechte. In ihnen gab es keine landesherrlichen Amtshäuser oder Schlösser. Die Landschaftsverwaltung entstand in der Regel als eigenständiger Zusammenschluss selbstständiger Landbesitzer in einem bestimmten Gebiet. Dies waren vor allem Gebiete, in denen viele Herausforderungen nur in der Gemeinschaft bewältigt werden konnten. Dazu gehörte vor allem der Küstenschutz , weshalb fast alle Landschaften in besonders flutgefährdeten Bereichen der Nordseeküste entstanden.

Die bekannteste Landschaft war Eiderstedt. Sie bestand aus drei (ursprünglich wohl vier) Harden und hatte ein eigenes Landschaftsrecht, welches vor allem die ökonomischen Belange und den Küstenschutz regulierte. An der Spitze der Verwaltung und Rechtspflege stand ein Staller, dem allerdings spätestens seit dem 16. Jahrhundert als Oberstaller der Amtmann von Gottorf bzw. seit 1619 der Amtmann von Husum übergeordnet war. Wichtige Verwaltungsangelegenheiten wurden in der Landschaftsversammlung geregelt. Als Untergerichte fungierten je ein Gericht für die westlichen Landesteile mit dem Zentren Tating und Garding und für die östliche Harde mit dem Zentrum Tönning. Sie fungierten gegenseitig als Berufungsinstanz, bevor an das Gottorfer Hofgericht bzw. ab 1713 an das schleswigsche Obergericht weiter appelliert werden konnte. Teilnehmer an der Landschaftsversammlung waren die Lehnsleute aus den einzelnen Kirchspielen , Richter an den Untergerichten waren die ebenfalls in den Kirchspielen gewählten Ratsleute, wobei beide Ämter sich oft personell überschnitten. Die Landschaft wurde nach 1867 in einen preußischen Landkreis umgewandelt, obwohl sie eigentlich zu klein für eine eigenständige Einheit dieser Art war.

Ähnlich strukturiert war die Landschaft Nordstrand, welche ursprünglich aus fünf Harden bestand. An der Nordstrander Rechtsordnung beteiligten sich zeitweise auch Föhr und die nordöstlich belegenen Marschharden des Festlandes, die Wiedingharde und die Bökingharde, letztere mit dem Zentrum Niebüll. 1362 wurden zwei der fünf Nordstrander Harden, die Wiedrichsharde im Norden und die Lundenbergharde im Südosten, weitgehend zerstört und später ihren Nachbarharden angegliedert. 1634 zerbrach die Insel Nordstrand, wobei auch die Beltringharde weitgehend vernichtet worden. Das Nordstrander Landrecht blieb jedoch in den nördlichen Marschharden und auf den verbliebenen Inseln erhalten. Erst 1853 wurde Rest-Nordstrand (der Rest der alten Edomsharde) in eine Harde umgewandelt, die unter der Aufsicht des Husumer Amtmannes stand.

Pellworm war bis 1634 eine Nordstrander Harde, führte seither aber sein Dasein als selbstständige Insel und eigenständige Landschaft, wobei die Halligen als Reste der Wiedrichs- und Beltringharde mit einbezogen wurden. Obwohl weiter von Husum entfernt als Rest-Nordstrand, wurde diese Landschaft fortan enger an das Amt gebunden. Dieser Status blieb bis 1864 erhalten.

Helgoland war der am weitesten abgelegene Teil des Herzogtums Schleswig. Der Amtmann von Husum führte die Oberaufsicht, ein Landvogt befand sich vor Ort. Der Rat führte das Gericht, eine Versammlung ordnete mit dem Landvogt die tägliche Verwaltung. In wichtigen Angelegenheiten mussten die Ältesten hinzugezogen werden. 1807 übernahm ein britischer Gouverneur die Rolle des Landvogtes, als Helgoland Kronkolonie wurde.

Stapelholm wurde ursprünglich von der Burg Tielen aus reagiert, welche 1500 im Krieg gegen Dithmarschen zerstört wurde. Anders als die großen Landschaften unterstand Stapelholm von einem kurzen Zwischenspiel der Eigenständigkeit im 18. Jahrhundert abgesehen immer dem Amtmann von Gottorf bzw. Hütten . Der Landschreiber als eigene Verwaltungsspitze war jedoch auch den Kirchspielsvertretern verpflichtet.

Fehmarn gehörte als Landschaft zum Herzogtum Schleswig und zeichnete sich bis 1864 durch eine besonders eigenständige Rechts- und Verwaltungsordnung aus. Zwar gab es auch hier eine Landschaftsversammlung und einen landesherrlichen Landvogt an der Spitze, der sogar den Amtmännern gleichgestellt war. Doch die entscheidende Größe waren die Kirchspiele. Als Berufungsinstanz fungierten die Richter der drei jeweils anderen Kirchspiele.

Osterland-Föhr und Sylt (ohne List) waren als Landschaften dem Amt Tondern untergeordnet. Wie in den großen Landschaften fungierte hier ein Rat als Gericht und eine Landschaftsversammlung als Verwaltungsorgan. An der Spitze der beiden stand ein landesherrlicher Landvogt. Dieser war dem Amtmann von Tondern untergeordnet, nahm jedoch auch viele seiner Geschäfte wahr, weil dieser nicht so häufig auf die Inseln kommen konnte. Einen ähnlichen Status hatten die Wieding- und Bökingharde mit ihren Lehnsvogteien als Rechtsdistrikte. Diese wurden allerdings niemals als Landschaften bezeichnet. Bis 1864 verfügten diese vier Einheiten über eine gemeinsame Appellinstanz ähnlich der fehmarnschen. Dieses Berufungsgericht wurde auf dem Amtshaus in Tondern abgehalten.

Ærø entstand als Landschaft erst 1773, als sämtliche Untergerichte der Ostseeinsel zusammengefasst wurden. Die Insel hatte einen Landvogt als Gerichtshalter und einen eigenen Amtsschreiber, welcher alle Finanzgeschäfte behandelte. Die landschaft gehörte jedoch bis 1864 zum kleinen Amt Norburg .

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