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Letzte Änderung für Artikel Helgoland-Sansibar-Vertrag: 12.02.2006 22:31

Helgoland-Sansibar-Vertrag

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Der so genannte Helgoland-Sansibar-Vertrag von 1890, eigentlich Vertrag über die Kolonien und Helgoland, regelte die Beziehungen zwischen Gebiets- und Hoheitsansprüchen des Deutschen Reiches und Großbritannien im kolonialisierten Afrika .

Durch den umgangssprachlichen Namen des Vertragswerks wird oft fälschlicherweise ein Tausch von Sansibar gegen Helgoland angenommen. Diese Deutung geht auf den entlassenen Reichskanzler Otto von Bismarck zurück, der damit das recht umfangreiche Vertragswerk seines Nachfolgers, Graf Leo von Caprivi , abwerten wollte, der auf einen Ausgleich mit Großbritannien aus war. Deutschland verzichtete in dem am 1. Juli 1890 geschlossenen Vertrag lediglich auf Gebietsansprüche, die es nach der Kongokonferenz wegen des Effektivitätsprinzips ohnehin nicht hätte stellen können, da die Briten längst vor den Deutschen auf Sansibar Fuß gefasst hatten.

Der Inhalt im Einzelnen:

  • Art. I: Begrenzung der deutschen Interessensphäre auf das Gebiet des späteren Deutsch-Ostafrika .
  • Art. II: Ãœbertragung der Schutzherrschaft über Witu von Deutschland auf Großbritannien. Verzicht auf deutsche Ansprüche nördlich davon.
  • Art. III: Begrenzung der deutschen Interessensphäre in Südwestafrika . Zugang zum Sambesi über den Caprivi-Zipfel .
  • Art. IV: Grenzfestlegung zwischen Togo und Goldküste , Kamerun und Nigeria .
  • Art. V: Freier Handel und Verkehr im Tschadsee -Gebiet.
  • Art. VI: Vorbehalt künftiger Grenzberichtigungen.
  • Art. VII: Definition der Interessensphären.
  • Art. VIII: Vorbehalt des Freihandels gemäß der Generalakte der Berliner Konferenz von 1885.
  • Art. IX: Gegenseitige Anerkennung von Rechten von Privatpersonen und Gesellschaften.
  • Art. X: Freiheit der Mission .
  • Art. XI: Großbritannien verpflichtet sich, beim Sultan von Sansibar auf die Abtretung der von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft gepachteten festländischen Küste Deutsch-Ostafrikas zu dringen. „Deutschland verpflichtet sich die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Zanzibar mit Einschluss der Inseln Zanzibar und Pemba sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismayu, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird.“
  • Art. XII: Abtretung Helgolands an Deutschland.

Literatur

  • A. Birken: Der Helgoland-Sansibar-Vertrag von 1890, in: Intern. Handb. f. Geschichts- u. Geographie-Unterricht, Bd. XV, S. 194 ff., Braunschweig 1974.

Siehe auch

Deutsche Kolonien

Weblinks

Wikipedia

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