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Letzte Änderung für Artikel Verfassung des Freistaates Sachsen: 13.09.2005 11:46

Verfassung des Freistaates Sachsen

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Die Verfassung des Freistaates Sachsen ist vom 27. Mai 1992 . In Kraft trat sie am 6. Juni 1992 . Abkürzung ist "SächsVerf". Der Sächsische Landtag hat als verfassungsgebende Landesversammlung am 26. Mai 1992 die Verfassung beschlossen.

Vorläufer diese Verfassung war unter anderem die Verfassung des Freisstaates Sachsen von 1920, in der Sachsen als Glied des Deutschen Reiches definiert war.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau und Struktur

Präambel

Anknüpfend an die Geschichte der Mark Meißen, des
sächsischen Staates und des niederschlesischen Gebietes,
gestützt auf Traditionen der sächsischen
Verfassungsgeschichte,
ausgehend von den leidvollen Erfahrungen
nationalsozialistischer und kommunistischer
Gewaltherrschaft,
eingedenk eigener Schuld an seiner Vergangenheit,
von dem Willen geleitet, der Gerechtigkeit, dem Frieden
und der Bewahrung der Schöpfung zu dienen,
hat sich das Volk im Freistaat Sachsen dank der friedlichen
Revolution des Oktober 1989
diese Verfassung gegeben.

1. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates Sachsen

Art. 1 Freistaat Sachsen
Art. 2 Landeshauptstadt, -farben und -wappen
Art. 3 Grundlagen staatlicher Ordnung
Art. 4 Wahlen und Volksabstimmung
Art. 5 Staatsvolk
Art. 6 Sorben
Art. 7 Staatsziele: Arbeit, Wohnraum, Bildung
Art. 8 Gleichstellung von Frauen und Männern
Art. 9 Schutz von Kindern und Jugendlichen
Art. 10 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Art. 11 Kunst, Kultur, Wissenschaft und Sport
Art. 12 Grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit
Art. 13 Pflicht zur Anstrebung der Staatsziele

2. Abschnitt: Die Grundrechte

Art. 14 Menschenwürde
Art. 15 Handlungsfreiheit
Art. 16 Freiheit der Person
Art. 17 Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung
Art. 18 Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 19 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Art. 20 Meinungsfreiheit
Art. 21 Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
Art. 22 Ehe und Familie
Art. 23 Versammlungsfreiheit
Art. 24 Vereinigungsfreiheit
Art. 25 Koalitionsfreiheit
Art. 26 Mitbestimmung
Art. 27 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 28 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit
Art. 29 Recht auf Bildung
Art. 30 Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 31 Eigentum, Erbrecht
Art. 32 Enteignung, Sozialisierung
Art. 33 Datenschutz
Art. 34 Recht auf Auskunft über Umweltdaten
Art. 35 Petitionsrecht
Art. 36 Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Art. 37 Einschränkung von Grundrechten
Art. 38 Rechtsschutz

3. Abschnitt: Der Landtag

Art. 39 Der Landtag
Art. 40 Opposition
Art. 41 Wahl
Art. 42 Ansprüche der Abgeordneten
Art. 43 Mandat der Abgeordneten
Art. 44 Wahlperiode, Zusammentritt, Einberufung
Art. 45 Wahlpüfung
Art. 46 Geschäftsordnung
Art. 47 Präsident
Art. 48 Verhandlung, Abstimmung
Art. 49 Anwesenheit der Regierungsmitglieder
Art. 50 Informationspflicht der Staatsregierung
Art. 51 Fragerecht der Abgeordneten
Art. 52 Ausschüsse
Art. 53 Petitionsausschuß
Art. 54 Untersuchungsausschüsse
Art. 55 Indemnität und Immunität
Art. 56 Zeugnisverweigerungsrecht
Art. 57 Datenschutzbeauftragter
Art. 58 Selbstauflösung

4. Abschnitt: Die Staatsregierung

Art. 59 Regierungsfunktionen, Zusammensetzung
Art. 60 Ministerpräsident
Art. 61 Amtseid
Art. 62 Unvereinbarkeiten
Art. 63 Befugnisse in der Staatsregierung
Art. 64 Aufgaben, Geschäftsordnung
Art. 65 Außenvertretung des Staates
Art. 66 Ernennung und Entlassung der Landesrichter und Landesbeamten
Art. 67 Begnadigungsrecht
Art. 68 Beendigung der Amtszeit
Art. 69 Konstruktives Mißtrauensvotum

5. Abschnitt: Die Gesetzgebung

Art. 70 Gesetzesinitiative
Art. 71 Volksinitiative
Art. 72 Volksbegehren, Volksentscheid
Art. 73 Unzulässigkeit von Volksantrag, -begehren und -entscheid
Art. 74 Verfassungsänderung
Art. 75 Erlaß von Rechtsverordnungen
Art. 76 Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Rechtsvorschriften

6. Abschnitt: Die Rechtsprechung

Art. 77 Gerichtsorganisation
Art. 78 Verbot von Ausnahmegerichten; rechtliches Gehör
Art. 79 Richterliche Unabhängigkeit
Art. 80 Richteranklage
Art. 81 Zuständigkeit und Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs

7. Abschnitt: Die Verwaltung

Art. 82 Träger öffentlicher Verwaltung
Art. 83 Verwaltungsorganisation
Art. 84 Kommunale Selbstverwaltung
Art. 85 Ãœbertragung von Aufgaben
Art. 86 Gemeindevertretung
Art. 87 Gemeindesteuern
Art. 88 Gebietsänderung
Art. 89 Aufsicht über Verwaltung
Art. 90 Kommunale Verfassungsbeschwerde
Art. 91 Öffentlicher Dienst, Gleichheit des Zugangs
Art. 92 Öffentliche Bedienstete, Amtseid der Beamten

8. Abschnitt: Das Finanzwesen

Art. 93 Haushaltsplan und Haushaltsgesetz
Art. 94 Bedeutung und Wirkungen des Haushaltsplans
Art. 95 Kreditbeschaffung
Art. 96 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Art. 97 Zustimmung der Regierung bei
Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen
Art. 98 Vorläufige Haushaltswirtschaft
Art. 99 Rechnungslegung
Art. 100 Rechnungshof

9. Abschnitt: Das Bildungswesen

Art. 101 Grundsätze der Erziehung und Bildung
Art. 101 Schulwesen
Art. 103 Aufsicht über das Schulwesen
Art. 104 Innerschulische Mitbestimmung
Art. 105 Religionsunterricht
Art. 106 Berufsbildung
Art. 107 Hochschulen
Art. 108 Weiterbildung

10. Abschnitt: Die Kirchen und Religionsgemeinschaften

Art. 109 Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 110 Kostenerstattungsanspruch
Art. 111 Lehreinrichtungen
Art. 112 Staatsleistungen an die Kirchen

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 113 Innerer Notstand
Art. 114 Widerstandsrecht
Art. 115 Bürgerbegriff
Art. 116 Wiedergutmachung
Art. 117 Aufarbeitung der Vergangenheit
Art. 118 Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof gegen Mitglieder des Landtags oder der Staatsregierung
Art. 119 Einstellung und Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst
Art. 120 Fortgeltung von Landesrecht
Art. 121 Sächsische Akademie der Wissenschaften
Art. 122 Annahme, Verkündung, Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 109 Absatz 4:
Art. 136-139, 141 Weimarer Verfassung

Weblinks

Wikipedia

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