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Letzte Änderung für Artikel Sachsenspiegel: 17.02.2006 14:36

Sachsenspiegel

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Die Wahl des Königs. Oben: die drei geistlichen Fürsten bei der Wahl, sie zeigen auf den König. Mitte: der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300)
Die Wahl des Königs. Oben: die drei geistlichen Fürsten bei der Wahl, sie zeigen auf den König. Mitte: der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300)
Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel
Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel

Der Sachsenspiegel ( nds. Sassenspegel) ist das bedeutendste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Obgleich nur private Sammlung und Aufzeichnung des mittelalterlichen sächsischen Rechts beziehungsweise Gewohnheitsrechts , gewann der Sachsenspiegel bald derartigen Einfluss, dass er namentlich im sächsischen und norddeutschen Raum bis weit in die Neuzeit hinein eine wichtige Grundlage für die Rechtsanwendung und Rechtsprechung war. Er ist das erste große Rechtsdokument in Deutschland, das statt in lateinisch in deutscher Sprache verfasst wurde. Es existierte wohl auch eine frühere lateinische Version, allerdings ist diese völlig unbekannt, wahscheinlich nicht erhalten.

Der Sachsenspiegel war kein Gesetz. Der Autor hatte sich das Ziel gestellt, den vorgefundenen Rechtszustand festzuhalten. Hieraus gewann das Rechtsbuch seine Autorität, die bald schon der eines Gesetzes gleichkam. Die Bezeichnung "Sachsenspiegel" ist eine Analogie : wie man in einem Spiegel sein Antlitz beschauen könne, so sollten die Sachsen in einem Spiegel Recht und Unrecht erkennen. Der Aufbau des Buchs ist vielfach assoziativ und plastisch, eine Systematik im modernen Sinne gibt es nicht. Der Sachsenspiegel galt als Hauptbollwerk gegen die Rezeption des römischen Rechts und war daher vorrangig deutsch-rechtlich, enthielt aber auch wenige Teile römischen und biblischen Rechts. Die neuere Forschung hebt die kirchenrechtlichen Einflüsse hervor.

Der Sachsenspiegel wurde vom sächsischen Ministerialen Eike von Repgow im Auftrag seines mutmaßlichen Lehnsherren Graf Hoyer von Falkenstein um das Jahr 1220 – 1230 verfasst. Er schrieb darin nach herkömmlicher Ansicht das bis dahin mündlich überlieferte Recht nieder, das im sächsischen Gebiet gültig war. Nach neuerer Ansicht hat Eike innovativ Recht geschaffen. 2005 verglich der Kanonist Peter Landau den Buchbestand des Zisterzienserklosters Altzelle mit den Quellen Eikes und kam zu dem Schluss, dass eine Entstehung in der Nähe von Altzelle wahrscheinlich sei.

Der Sachsenspiegel, eines der ersten Prosawerke in deutscher Sprache, gilt als bedeutendes Zeugnis für die beginnende Vereinheitlichung der deutschen ( mittelniederdeutschen ) Schriftsprache. Die große Wirklichkeitsnähe (erprobtes und bewährtes Recht) verhalf der Rechtssammlung zu hoher Akzeptanz, die sich dadurch relativ schnell über weite Landstriche von den Niederlanden bis in das Baltikum ausbreitete. Der Sachsenspiegel wurde schnell Vorbild für weitere Rechtsbücher, wie den Augsburger Sachsenspiegel , den Deutschenspiegel , den Schwabenspiegel und unter anderem zahlreiche polnische Drucke. Seine Verbreitung wurde besonders im so genannten Magdeburger Landrecht durch die Stadtgründungen bei der Ostkolonialisierung gefördert, die bis weit in den osteuropäischen Raum ( Polen , Böhmen , Slowakei , Baltikum, Weißrussland , Ukraine ) reichte.

In Preußen wurde der Sachsenspiegel bis zum Erlass des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten (ALR) 1794 angewendet und in Sachsen war der Sachsenspiegel bis zum Erscheinen des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1865 geltendes Recht. In Anhalt und Thüringen wurde er erst 1900 durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst und noch im 20. Jahrhundert wurde er 1932 vom Reichsgericht Leipzig zitiert.

Kein deutsches Rechtsbuch hat jemals wieder eine solche zeitlich lange und örtlich weitverbreitete rechtliche Geltung erlangt.

Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnrecht.

  • Das Landrecht ist das Recht der freien Leute einschließlich der Bauern. Es regelt Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, den Ehestand, die Güterverteilung und Nachbarschaftsangelegenheiten. Es umfasst auch Strafrecht und die Gerichtsverfassung. Im heutigen Rechtssystem umfasst es also sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht .
  • Das Lehnrecht regelt die Verhältnisse zwischen den Ständen im Land, beispielsweise die Wahl von Kaisern und Königen, Lehenspflichten usw. Man kann es mit dem heutigen Verfassungsrecht vergleichen.

Der Sachsenspiegel ist in vier teils vergoldeten Bilderhandschriften sowie insgesamt etwa 480 Handschriften und Fragmenten überliefert.

Einige Sprichwörter gehen auf den Sachsenspiegel zurück, beispielsweise "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", eine Regel, die für die Reihenfolge des Kornmahlens beim Müller galt. Die regionale Zuständigkeit eines Gerichtes zeigt auch dieser Spruch des alten Deutschenrechtes: "Wo der Esel sich wälzt, da muss er Haare lassen."

Nicht nur in Redewendungen, auch in unserem heutigen Recht lassen sich Verbindungen zum mittelalterlichen Sachsenspiegel finden. Beispiele für Parallelen finden sich im Erbrecht , Nachbarschaftsrecht , Straßenverkehrsrecht oder Umweltrecht ( Immissionen ). Das bekannteste Beispiel aus dem Privatrecht ist wohl der sogenannte Überhang und Überfall. Das Überhängen von Bäumen und das Durchwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenzen beziehungsweise das Herüberfallen von Obst in des Nachbarn Garten muss schon vor 800 Jahren zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Interessant hierbei ist ein direkter Vergleich der Rechtstexte von Sachsenspiegel (Ldr. II 52 §§ 1, 2 Heidelberger Handschrift) und BGB (§§ 910 und 911).

Literatur

  • Heiner Lück: Ãœber den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, 2. Auflage, Janos Stekovics, Dößel (Saalkreis) 2005, ISBN 3-89923-093-0
  • Sven Frotscher: Burg Falkenstein und Schloß Meisdorf. Geschichte, Kulturlandschaft, Edition Leipzig, Leipzig 1997, ISBN 3-361-00434-9
  • Adolf Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschlandde Gruyter, Berlin 1996, ISBN 3-11-014620-7
  • Eckhard Riedl: Die Bilderhandschriften des Sachsenspiegels und das Bürgerliche Gesetzbuch, Isensee-Verlag, Oldenburg 1998, ISBN 3-89598-576-7 (Archäologische Mitteilungen aus Nordwestdeutschland. Beiheft 22)
  • Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart, Beck, München 2001, ISBN 3-406-47543-4
  • Peter Landau: Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik, in: Deutsches Archiv 61 (2005), S. 73-101
  • Walter Koschorreck: Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift Cod. Pal. Germ. 164, Insel Verlag Frankfurt am Main, 1989, ISBN 3-458-16044-2

Weblinks

Wikipedia

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