Abhandlung (Oberlausitz)
Die Abhandlung ist eine wichtige Urkunde, die Kaiser Ferdinand I. den Oberlausitzer StÀnden im Jahr 1561 ausgestellt hat. Sie regelte das VerhÀltnis des kaiserlichen Landesherren und seiner Beamten zu den politisch berechtigten StÀnden des Landes. Damit ist die Abhandlung ein wesentlicher Teil der stÀndischen Landesverfassung. Von ihrer Entstehung her handelt es sich weniger um ein Privileg , sondern eher um einen Vertrag zwischen Kaiser und StÀnden.
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Vorgeschichte
Mit dem 1549 ins Amt gekommenen Oberlausitzer Landvogt Christoph von Dohna waren die StĂ€nde bald unzufrieden geworden, weil dieser Inhaber des höchsten Landesamts die Rechte und Privilegien der StĂ€nde nicht achtete, er korrupt war und die Justizpflege nicht ordentlich versah. Erstmals 1555 beschwerten sich die StĂ€nde deshalb bei ihrem Landesherren, dem König von Böhmen. Aber nichts Ă€nderte sich. 1559 reichten die StĂ€nde daher in Prag eine förmliche Klageschrift ein, die 108 Punkte umfasste. Darin waren die VerfassungsverstöĂe des Landvogts, alle seine Ăbergriffe gegen die Rechte und Gewohnheiten festgehalten. Ferdinand I. bestimmte eine Untersuchungskommission, die in die Oberlausitzer Hauptstadt Bautzen reiste, um die Angelegenheit vor Ort zu prĂŒfen. Die Klage wurde als berechtigt angesehen und ein Prozess gegen Dohna sollte in Prag stattfinden. Der Landvogt starb aber plötzlich noch ehe es zur Verhandlung kam.
Trotzdem waren viele verfassungsrechtliche Fragen nach wie vor ungeregelt. Auch ein neuer Landvogt hÀtte die auf Gewohnheitsrecht und zahlreichen Einzelprivilegien beruhende Landesverfassung der Oberlausitz ja erneut verletzen können. Die StÀnde regten daher an, dass ihre Rechte und die Befugnisse der kaiserlichen Beamten schriftlich festgehalten und vom Kaiser konfirmiert werden sollten, was dann auch geschah.
Inhalt
Die Abhandlung bestĂ€tigte eine Reihe alter Rechte der StĂ€nde. Am wichtigsten war, dass sie sich ohne Erlaubnis des Kaisers zu Landtagen versammeln durften, und das auch einzelne Landesteile oder jeder Stand fĂŒr sich Partikularversammlungen abhalten durften. Es wurde festgehalten, wie oft der Landvogt und die Amtshauptleute Gericht halten sollten und auf welche Weise Vertreter des Adels und der StĂ€dte als Schöffen daran zu beteiligen waren. Die Abhandlung legte weiter fest, dass der Landvogt sich in die privaten Belange der StĂ€nde nicht einmischen durfte und er auf den Rat der LandesĂ€ltesten hören sollte.
Bewertung
Mit der Abhandlung waren wichtige Bereiche des politischen Lebens der Oberlausitz im Sinne der StĂ€nde geregelt worden. Die Macht des Landesherren und seiner AmtstrĂ€ger wurde eingeschrĂ€nkt. FĂŒr die Oberlausitzer hatte die Urkunde eine Ă€hnliche Bedeutung wie die Handfesten, Landesordnungen und Landrechtssammlungen in anderen LĂ€ndern der Habsburgermonarchie. In keinem anderen Land waren aber die politischen Mitwirkungsrechte von Adel und StĂ€dten so groĂ wie in der Oberlausitz. Die Regelungen der Abhandlung blieben bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts in Kraft. Sie sicherte ĂŒber 250 Jahre die Autonomie der StĂ€nde gegenĂŒber dem Landesherren.
Literatur
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