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Letzte Änderung für Artikel Verfassung für Rheinland-Pfalz: 15.02.2006 01:16

Verfassung für Rheinland-Pfalz

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Das Land Rheinland-Pfalz wurde durch Verordnung der französischen Militärregierung vom 30. August 1946 gebildet. In den Folgemonaten wählten Kreis- und Gemeindeversammlungen die 127 Mitglieder der Beratenden Landesversammlung. Diese trat am 22. November 1946 im Koblenzer Stadttheater zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen, um eine Verfassung zu entwerfen. Am 18. Mai 1947 wurde die Verfassung für Rheinland-Pfalz durch eine Volksabstimmung angenommen (Fundstelle: VOBl. S. 209)

Die Verfassung wurde seither 35 mal geändert, zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juni 2004 (GVBl. S. 321).

Inhaltsverzeichnis

Vorspruch und Gliederung der Verfassung

Vorspruch

Im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft,
von dem Willen beseelt, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen,
hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:

Erster Hauptteil:Grundrechte und Grundpflichten

I. Abschnitt: Die Einzelperson

1. Freiheitsrechte
2. Gleichheitsrechte
3. Öffentliche Pflichten

II. Abschnitt: Ehe und Familie
III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege
IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften
V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände
VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung
VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Zweiter Hauptteil:Aufbau und Aufgaben des Staates

I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates
II. Abschnitt: Organe des Volkswillens

1. Der Landtag
2. Die Landesregierung

III. Abschnitt: Die Gesetzgebung
IV. Abschnitt: Das Finanzwesen
V. Abschnitt: Die Rechtsprechung
VI. Abschnitt: Die Verwaltung
VII. Abschnitt: Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof
VIII. Abschnitt: Ãœbergangs- und Schlussbestimmungen

Weblinks

Wikipedia

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