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Letzte Änderung für Artikel Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz: 28.11.2005 13:31

Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz

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Die LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz in Mainz ist als Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz rechtlich unselbstständig, aber wirtschaftlich eigenständig. Sie ist mit der Aufgabe betraut, die Förderprogramme auf dem Gebiet des Wohnungs - und Städtebaus umzusetzen. Träger der Förderung ist das Land Rheinland-Pfalz. Die LTH wurde 1949 als Treuhandfonds für Grundpfandrechte gegründet und 1960 in die neu geschaffene LRP eingegliedert.


Kennzahlen per 31.12.2004

 Bilanzsumme :                            2,2 Mrd. Euro
Fördervolumen (Haushaltsmittel):	77,5 Mio. Euro
geförderte Wohneinheiten 2004:	        3.445
Bestand geförderter Wohneinheiten:	96.122
Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt:	79

Aufgaben


Die LTH vergibt mit den ihr vom Land treuhänderisch übertragenen Fördermitteln insbesondere Baudarlehen, Aufwendungsdarlehen und Zuschüsse für

  • den Bau oder Kauf von Wohneigentum zur Eigennutzung
Das Land unterstützt den Bau und Erwerb von Eigenheimen beziehungsweise Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen Landesdarlehen oder zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen. Die Höhe der Darlehen hängt von der Haushaltsgröße und dem Haushaltseinkommen des Bauherren ab. Antragsberechtigt sind Bauherren und Käufer, die die nach Haushaltsgröße gestaffelten Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
  • den Bau von Mietwohnungen
Das Land fördert den Neubau von Mietwohnungen. Die Programmangebote für die Bauherren unterscheiden sich insbesondere nach dem Einkommen der Mieter, für die die Wohnungen gebaut werden. Aus dieser Grundentscheidung ermittelt sich die Förderhöhe.
  • die Modernisierung von Wohneigentum und Mietwohnungen
Das Förderprogramm umfasst Investitionszuschüsse und zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen an Bauherren. Eine selbst genutzte Wohnung wird gefördert, wenn das Einkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen ein gewisses Einkommen nicht überschreitet. Eine geförderte Mietwohnung darf nach Abschluss der Arbeiten eine bestimmte Mietobergrenze nicht übersteigen.

Weblinks

Website der LTH Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz

Wikipedia

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