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Letzte Änderung für Artikel Deutschland-Fernsehen: 17.02.2006 17:21

Deutschland-Fernsehen

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Deutschland-Fernsehen GmbH war eine eilends gegründete Dachgesellschaft, um die Bundesländer an der Freies Fernsehen Gesellschaft zu beteiligen und somit eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht zu vermeiden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Bundeskanzler Adenauer und sein Kabinett wünschten sich ein zweites Fernsehprogramm, welches bundesweit senden und dem Bund unterstellt sein sollte. Es sollte sich dabei um das private Unternehmen Freies Fernsehen Gesellschaft handeln. Allerdings lag die Kulturhoheit bei den Ländern, sodass diese mit einer erfolgreichen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht den Plan zerstören konnten. Zwar gab es eine Grauzone, die Deutsche Bundespost – und somit der Bund – besaß das Recht, Sendelizenzen zu vergeben. Damit konnte man argumentieren, der Bund sei für den Rundfunk insgesamt zuständig, doch stand dies auf wackeligen Füßen.

Lockmittel für die Länder

In Anbetracht der Rechtslage hoffte man, die Länder mit einer Beteiligung an dem zweiten Programm von einer Klage abhalten zu können. Hierzu gründete man die Deutschland-Fernsehen GmbH, wobei aber die Freies Fernsehen Gesellschaft der wichtigste, wenn nicht sogar einzige Veranstalter sein sollte. So unterzeichneten am 25. Juli 1960 Adenauer als Bundeskanzler sowie Justizminister Fritz Schäffer als Privatperson und Treuhändler für die Länder den Gesellschaftervertrag der Deutschland-Fernseh-GmbH, am 1. August erfolgte die Eintragung in das Handelsregister Köln. Die Länder akzeptierten Schäffer allerdings nicht und die übrigen Minister hatten an der Position kein Interesse. So änderte man schon am 25. August die Satzung, wobei die Bundesregierung den Anteil von 11.000 DM übernahm.

Sendelizenzen und Finanzierung

Am 1. August beantragte man bei der Deutschen Bundespost die Zuteilung eines Fernsehsendernetzes, Bild- und Tonleitungen zum 1. Januar 1961. Finanzieren sollte sich die GmbH durch Abgaben des Programmveranstalters und somit letztlich von Werbeeinnahmen. Für die Anlaufzeit standen 23.000 DM aus den besonderen Verfügungsfonds des Bundeskanzlers und 80.000 DM zinslose Darlehen des Bundes bereit.

Klage

Die SPD-geführten Bundesländer Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Hessen riefen zwischen dem 19. August und dem 19. September 1960 das Bundesverfassungsgericht an, da sie ihre Kulturhoheit verletzt sahen. Weil die Vorbereitungen zum zweiten Programm aber unbeirrt weitergingen und am 1. Januar 1961 der Sendestart erfolgen sollte, beantragte man zudem eine einstweilige Anordnung, die das Gericht am 17. Dezember 1960 auch erließ. Damit war die FFG und mit ihr die Deutschland-Fernsehen GmbH faktisch am Ende.

Urteil

Am 28. Februar 1961 verkündete Das Bundesverfassungsgericht schließlich das Urteil, dessen entscheidende Aussage: „Das Fernmeldewesen beginnt erst mit der Übermittlung der sendefertigen Ton- und Bildsignale vom Rundfunkstudio zu einem oder mehreren Sendern (Übermittlung durch Leitungen oder durch Funk); es umfaßt sodann die Ausstrahlung der Sendung und die sich etwa daran anschließenden technischen Vorgänge bis zum Empfang der Sendung. Zum Fernmeldewesen im Sinne von Art. 73 Nr. 7 GG gehören die technischen Voraussetzungen, deren Regelung für einen geordneten Ablauf des Betriebs der Rundfunksender und des Empfangs ihrer Sendungen unerläßlich ist ...“.

Danach war die Deutschland-Fernseh GmbH verfasssungswidrig, da die Länder für die Organisation des Rundfunks zuständig sind, der Bund hingegen nur für die Rundfunktechnik. Somit wurde erstmals nach 1945 eine klare Trennlinie zwischen dem sendetechnischen Bereich und dem Veranstalter gezogen. Solch ein klares Urteil hatte das Bundeskabinett nicht erwartet, die Niederlage hat zusammen mit dem ungeschickten Verhalten beim Berliner Mauerbau erheblich zum Machtverlust Adenauers beigetragen.

Nach dem Urteil ist die Deutschland-Fernsehen GmbH aufgelöst worden. Sie hat insgesamt 63.000 DM gekostet, die als außerplanmäßiger Verlust im Bundeshaushalt verbucht worden sind – es handelte sich vor allem um Tagungsgelder.

Eigeninitiative der Länder

Mit dem Urteil gerieten die Ministerpräsidenten der klagenden Länder unter Erwartungsdruck, erwartete man doch allerorten ein zweites Vollprogramm. Eine Möglichkeit bestand in einem zweiten ARD-Programm, von dem allerdings eine starke Regionalisierung befürchtet wurde. Zudem gab es für einen ARD-Ableger keine Mehrheit in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die Länder beschlossen daraufhin am 23. März 1961 ein gemeinsames zweites Programm und unterzeichneten schon am 6. Juni den zugehörigen Staatsvertrag über „... eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen: Zweites Deutsches Fernsehen“. Das Land Rheinland-Pfalz hatte schon am 4. Dezember 1961 das Eschborner Studio für das zukünftige ZDF von der FFG gekauft.

Wikipedia

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