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Letzte Änderung für Artikel Glabotki: 19.02.2006 17:33

Glabotki

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Lage der drei Kommunen in NRW
Lage der drei Kommunen in NRW

Im Rahmen der kommunalen Neugliederung wurde Bottrop mit Wirkung vom 1. Januar 1975 mit der Nachbargemeinde Kirchhellen und der seit 1. Januar 1921 kreisfreien Stadt Gladbeck zur neuen Stadt Bottrop vereinigt.

Umgangssprachlich wurde dieses Gebilde "GlaBotKi" genannt.

Die Stadt Gladbeck klagte gegen diesen Zusammenschluss und erreicht eine Korrektur der Gebietsreform. Mit Wirkung vom 1. Juli 1976 schied Gladbeck wieder aus und wurde dem Kreis Recklinghausen angeschlossen. Kirchhellen konnte seine Vorstellungen nicht durchsetzten und musste bei Bottrop verbleiben.

Warum scheiterte das Vorhaben?

Die Gegner dieser Gebietsreform bemängelten die geringe Siedlungsgeschlossenheit an der Grenze zwischen Gladbeck und Bottrop, das Bottrop nur wenig größer war als Gladbeck und den weiten Weg zum gemeinsamen (Bottroper) Rathaus.

Der Slogan dieser Gegner hieß: "Glabotki is nich".

Das sogenannte Nikolausurteil vom 6. Dezember 1975, welches das Oberverwaltungsgericht Münster gefällt hatte, besagte dann, dass Bürgernähe und höhere Verwaltungseffizienz durch die Neuordnung nicht gegeben waren. Dieses aber war die Begründung für die Neuordnung gewesen.

Die Stadt "GlaBotKi" hätte 1975 200.700 Einwohner gehabt, nach dem Ausgliedern von Gladbeck hatte die neue Stadt Bottrop mit Kirchhellen nur noch 116.043 Einwohnern.

Gebietsreform

Hierbei war "GlaBotKi" der einzige Fall, der bei der Gebietsreform nicht so vollendet wurde, wie die Politik es vorgesehen hatte. Die Klage der Gladbecker Bürger wurde vor dem Verfassungsgericht mit dem Verweis auf die Eigenständigkeit der Stadt akzeptiert.

Die Gebietsreform 1975 hatte aus 2327 kreisangehörigen Gemeinden 373 gemacht, aus 57 Kreisen 31 und die kreisfreien Städte wurden von 38 auf 23 reduziert.

Mit der Reform wollte man verwaltungstechnisch erfolgreicher sein, um somit besser wirtschaftliche Impulse geben zu können. Dabei spielten historische, religiöse und andere emotionale Gründe gegenüber dem Sachinteresse leistungsfähiger Gemeinden eine untergeordnete Rolle.

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