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Letzte Änderung für Artikel Soldatenhandel unter Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel: 02.02.2006 09:30

Soldatenhandel unter Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel

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Als Soldatenhandel unter Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel wird die Überlassung von Soldaten aus Hessen-Kassel an Großbritannien im Rahmen des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges im 18. Jahrhundert bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Verträge mit Großbritannien

Landgraf Friedrich II. von Hessen-Kassel unterzeichnete am 15. Januar 1776 mit seinem Schwager König Georg III. von Großbritannien sogenannte Subsidienverträge . Gemäß dieser Verträge verpflichtete sich der hessische Landesfürst, Großbritannien mietweise ein Kontingent Soldaten in einer Gesamttruppenstärke von etwa 12.000 Mann zu überlassen.

Truppenzusammensetzung und -stärke

Nach geschichtlichen Quellen aus der Region bestand das Kontingent aus 15 Infanterie -Regimentern, 4 Grenadier -Bataillonen, 2 Kompanien Feldjägern und dem Artilleriecorps . Dazu kamen später noch drei Kompanien Feldjäger zu Fuß und eine zu Pferde. Nach diesen Quellen bestand das Ursprungskontingent, das sich bereits im März 1776 nach Amerika aufmachte, überwiegend aus Landeskindern, d.h. die meisten der etwa 12.000 Soldaten waren Söhne Hessen-Kassels. Dieses Erstkontingent bestand überwiegend aus Freiwilligen. Um die Truppenstärke während des Kriegsverlaufes aufrecht zu erhalten, mussten die durch Gefangenschaft, Krankheit, Tod oder Desertion ausgefallenen Kräfte kontinuierlich ersetzt werden. Dafür wurden bis zum Ende des Krieges 1783 nur noch zum Teil Rekruten aus Hessen-Kassel ausgehoben, ein weitaus größerer Anteil dieser nachrückenden Kräfte waren Angeworbene aus verschiedenen Ländern. Insgesamt wurden während des Verlaufes des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges etwa 19.000 Soldaten von Hessen-Kassel an Großbritannien vermietet. Die Truppenstärke der Hessen in den USA betrug während des Kriegsverlaufes immer zwischen 10.000 und 12.000 Mann und machte somit etwa ein Drittel des Gesamtkontingentes der britischen Truppen in den nordamerikanischen Kolonien aus.

Kantonsystem und Dienstverpflichtung

Hessen hatte zu dieser Zeit bereits das Kantonsystem eingeführt, eine Art allgemeine Wehrpflicht . Diese verpflichtete jeden waffenfähigen Untertan im Alter von 16 bis 30 Jahren zum Dienst an der Waffe für den Landesherrn. Das Kantonsystem ersetzte die bis dahin übliche Zwangsrekrutierung der gesamten Truppe.

Das Land wurde dazu in sogenannte Kantone eingeteilt. Jedes Regiment erhielt einen Kanton, um aus diesem die erforderliche Truppenstärke zu rekrutieren. Aufgrund des herrschenden politischen Systems wurden die Rekruten überwiegend aus den unteren Ständen ausgehoben. Unter diesen rekrutierten Landeskindern gab es unterschiedliche Umstände. So waren arbeitslose Veteranen aus vorangegangenen Kriegen froh, wieder in Dienst gestellt zu werden, andere freuten sich auf die „Abenteuer“, die es in Amerika zu bestehen galt, wieder andere mussten aufgrund der Kantonsverpflichtung ihrer Dienstpflicht nachkommen, taten dies aber nicht freiwillig, sondern eben aufgrund ihrer Wehr- bzw. Dienstpflicht. Somit gilt für die hessischen Landeskinder, dass zwar viele freiwillig in den Dienst eintraten, letztlich die Rekrutierung aber aufgrund des Kantonsystems erfolgte.

Gemäß der Aufforderung des Landesherrn, die eigenen Landeskinder möglichst zu schonen - ein Verlust an Menschen bedeutete einen Verlust an Arbeitskräften - wurden schon nach der Entsendung des ersten Kontingentes die zu ersetzenden Verluste hauptsächlich durch die Anwerbung von Fremden gedeckt. Dabei ging man in den ersten Kriegsjahren wohl eher so vor, dass man Freiwillige suchte, denen man das Geschäft „schmackhaft“ machte. Man versprach ihnen Reichtum, Gold, Land und vieles mehr. Viele unterschrieben wohl eher deshalb, weil sie in der Truppe Aussicht auf regelmäßige Verpflegung hatten. In späteren Jahren gegen Ende des Krieges häufen sich aber die Berichte, dass jene „Freiwilligen“ nach derselben Methode zur Truppe geholt wurden, wie vorzeiten durch die Presskommandos.

Um der Pflicht nachzukommen, das Regiment wehrfähig zu erhalten, war es zwingend erforderlich, die Anzahl an Soldaten, die sich nicht freiwillig meldeten, aufgrund der Kantonsregelung aus der Bevölkerung zu rekrutieren. Dies war juristisch gesehen keine Zwangsrekrutierung, lief jedoch faktisch für die Betroffenen auf das gleiche hinaus.

Die Bauernsöhne und einfachen Handwerker mussten ihrer Dienstpflicht gemäß in die Truppe eintreten, ob sie wollten oder nicht. Der Ablauf einer solchen Rekrutierung ist in wenigen Worten geschildert: Ein kleiner Trupp Soldaten klopft an die Tür einer Bauernkate, der Familie wird die Dienstpflicht vorgelesen oder in kurzen Worten erklärt, im Haushalt befindliche Männer zwischen 16 und 30 Jahren werden mitgenommen, fertig. Die Betroffenen, sowohl der Einberufene, wie auch dessen Angehörige fügten sich meist klaglos in ihr „Schicksal“, da diese Vorgehensweise nach damals existierendem Recht stattfand.

Die Durchführung der geschilderten Maßnahmen, also die Aushebung von Soldaten aus dem eigenen Volk wie auch die Anwerbung Fremder, muss mit zunehmender Dauer des Krieges unter stärker werdendem Druck gestanden haben. Die Aufreibung oder Gefangennahme ganzer Regimenter stellte eine große Belastung für den betreffenden Kanton dar, auch ließ die Begeisterung, sich freiwillig zu melden, mit zunehmender Kriegsdauer spürbar nach. Trotz Nachrichtensperre kamen nicht immer positive Berichte aus den jungen USA in der Bevölkerung Hessens an.

Die Anwerbung der hessischen Truppen, die 1776 bis 1783 im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg kämpften, erfolgte nach damals gültigem und im Reich anerkanntem Recht. Die Vermietung von Truppen war ein zeitübliches Vorgehen und nicht auf feudale Staaten beschränkt und auch später noch, etwa auch in der Schweiz, üblich. Gleichwohl erschien er manchen Zeitgenossen als ein „Verkauf“ von Landeskindern respektive wurde, auch aus politischen Gründen, zu einem solchen skandalösen Verhalten hoch stilisiert. In Friedrich Schillers Kabale und Liebe wird die Truppenvermietung mit einem Viehhandel verglichen. Es gab allerdings keine vom Landesfürsten verordneten Presskommandos oder Werbertrupps, die vom Landgrafen angewiesen waren, willkürlich Menschen zum Dienst zu pressen. Der Dienst an der Waffe war für viele Menschen eine attraktive Möglichkeit, versorgt zu sein. Die mit Großbritannien geschlossenen Mietverträge enthielten sogar Klauseln, nach denen die dienenden Soldaten, sowie im Todesfall deren Hinterbliebene, zu versorgen waren. Angeblich endeten die Subsidienpflichten Großbritanniens gegenüber hessischen Nachkommen erst in den 1920er Jahren. Da es zur damaligen Zeit noch nicht einmal ansatzweise eine Form der Sozialversicherung gab - arbeitslose Kriegsveteranen waren im Alter oft Bettler, sehr häufig auch Invaliden - war diese Zusatzversorgung für viele ein Anreiz, sich freiwillig zu melden.

Die Anweisung Friedrichs II., die Landeskinder möglichst zu schonen, wurde ebenfalls nach damals üblichen Methoden erfüllt und zwar in der Form, dass man versuchte, möglichst viele Ausländer anzuwerben, aber auch dadurch, dass man einem Bauernhof nicht den letzten arbeitsfähigen Mann wegzuholen versuchte.

Gleichwohl gab es aber die Dienstpflicht aller Landeskinder gemäß dem Kantonsystem. Infolge der Tatsache, dass nicht genügend Freiwillige nachrückten, wurden Soldaten aufgrund ihrer Dienstpflicht auch gegen ihren Willen ausgehoben. Dabei waren es gerade diese Dienstverpflichteten, denen diese Maßnahme in vielen Fällen zur familiären Tragödie wurde. Es wurden junge Ehen auseinandergerissen, es wurden Müttern ihre Söhne weggeholt, es gab dadurch in Hessen-Kassel einen spürbaren Mangel an Arbeitskräften und es gab dadurch auch Landflucht aus Angst vor der Dienstpflicht. Diese erlebten Umstände der Betroffenen wurden natürlich zur Hauptnahrungsquelle für die Gerüchte, die bis heute anhalten.

Eine weitere Besonderheit mag auch noch zu den Gerüchten um diese Zeit beigetragen haben: Desertierte ein Soldat, gab es eine besondere Regelung: In diesem Fall musste gemäß dem Kantonsystem so vorgegangen werden, dass ein Blutsverwandter des Deserteurs zwangsweise zur Truppe gezogen wurde. Wenn kein waffenfähiger Verwandter existierte, wurde ersatzweise jemand aus dem gleichen Dorf eingezogen - auch dies unter Zwang. Zudem konnte den Angehörigen des Deserteurs alles Hab und Gut weggenommen werden.

Diese Vorgehensweise hatte direkte disziplinarische Auswirkung auf die Truppe. Nicht zuletzt durch diese - aus heutiger Sicht drakonische - Maßnahme blieb die Zahl der Desertationen in den Kantonistenheeren klein. Es fällt nicht schwer sich auszumalen, welchen Eindruck diese Maßnahme bei der Bevölkerung erweckte. Alte Erinnerungen an die Werber vor der Kantonszeit wurden sicher wieder wach.

Aus dieser Zeit stammt auch der Spruch: "Ab nach Kassel".

Literatur

  • Franz, Eckart G. u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Hessische Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. 2. Auflage. Archivschule Marburg, Marburg 1984 (Band I) (Grenadierbataillone v. Linsingen, Block/v. Lengerke, v. Minnigerode/v. Löwenstein, Köhler/Graf/Platte und Garnison-Regiment v. Huyn/v. Benning/v. Normann)
  • Auerbach, Inge u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Hessische Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. 2. Auflage. Archivschule Marburg, Marburg 1987 (Band II) (Regimenter Prinz Carl, v. Ditfurth, v. Donop/v. Knyphausen, v. Loßberg/Alt v. Loßberg, v. Mirbach/Jung v. Loßberg, v. Trümbach/v. Bose)
  • Auerbach, Inge u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Hessische Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. Archivschule Marburg, Marburg 1976 (Band III) (Regimenter Leib-Infanterie-Regiment/Erbprinz, Landgraf/Leib-Infanterie-Regiment, Erbprinz/Prinz Friedrich, v. Knyphausen/v. Donop, Rall/v. Wöllwarth/v. Trümbach/v. Angelelly, v. Wissenbach/v. Knoblauch)
  • Auerbach, Inge u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Hessische Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. Archivschule Marburg, Marburg 1976 (Band IV) (Garnison-Regiment v. Bünau, Garnison-Regiment v. Stein/v. Seitz/v. Porbeck, Feldjäger-Korps, Artillerie-Korps und Nachträge)
  • Auerbach, Inge u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Waldecker Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. Archivschule Marburg, Marburg 1976 (Band V) (Waldecker Truppen)
  • Auerbach, Inge u. Fröhlich, Otto (Hrsg.): Hessische Truppen im amerikanischen Unabhängigskeitskrieg (HETRINA), Index nach Familiennamen. Archivschule Marburg, Marburg 1987 (Band VI) ISBN 3-923833-14-8 (Hanauische Regimenter)
  • Edward J. Lowell: Die Hessen und die andern deutschen Hülfstruppen im Kriege Gross-Britanniens gegen Amerika 1776-1783; nach dem Englischen von Edward J. Lowell mit Autorisation des Verfassers hrsg. von O.C. Freiherrn von Verschuer. Braunschweig, R. Sattler, 1901.
    • Johann Conrad Döhla: Tagebuch eines Bayreuther Soldaten des Johann Conrad Döhla aus dem Nordamerikanischen Freiheitskrieg von 1777-1783 mit einem Vorwort von W. Frh. von Waldenfels. Bayreuth: Ellwanger, 1913 (Aus: Archiv für Geschichte u. Altertumskunde v. Oberfranken. 1912 u. 1913. (Bd. 25, H. 1. 2))

Siehe auch: Soldatenhandel , Johann Gottfried Seume , Johann Rall

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