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Letzte Änderung für Artikel Preußischer Staatsrat: 12.02.2006 12:43

Preußischer Staatsrat

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Der preußische Staatsrat war zwischen 1817 und 1918 ein Beratungsgremium des Throns des Königreichs Preußen (Verordnungen vom 20. März 1817 und 6. Jan. 1848), zwischen 1920 und 1933 die Zweite Kammer des Parlaments des Freistaats Preußen (Art. 31 Preußische Verfassung).

Inhaltsverzeichnis

Königreich Preußen

Berliner Stadtschloss (historische Ansicht), in welchem der Staatsrat zwischen 1817 und 1885 (?) in einem eigens eingerichteten Saal, dem Staatsratssaal, tagte
Berliner Stadtschloss (historische Ansicht), in welchem der Staatsrat zwischen 1817 und 1885 (?) in einem eigens eingerichteten Saal, dem Staatsratssaal, tagte
Der frühe bzw. ursprüngliche Staatsrat war bis 1848 eine wichtige Institution innerhalb der preußischen Regierung, deren Bedeutung jedoch mit der Entwicklung des Konstitutionalismus schwand. Seine Aufgabe war die Beratung des Königs in allen die Regierung , Gesetzgebung und Verwaltung betreffenden Angelegenheiten. Der Staatsrat konnte allerdings lediglich Empfehlungen und Gutachten verabschieden. Alleiniges Exekutivorgan blieben der König und das Kabinett . Der Staatsrat trat im nach ihm benannten Staatsratssaal des Berliner Stadtschlosses zusammen.

Ihm gehörten neben den volljährigen preußischen Prinzen von Amts wegen die wichtigsten preußischen Staatsbeamten an: der Staatskanzler (als Präsident des Staatsrats, sofern der König nicht selber den Vorsitz inne hatte), die Feldmarschälle (sofern sie in Berlin anwesend waren!), die preußischen Staatsminister, der Staatssekretär des Ministeriums des Königlichen Hofes (als Protokollführer und Schriftwart), der Generalpostmeister, der Chef des Obertribunals, der erste Präsident der Oberrechnungskammer, der Königliche Geheime Kabinettsrat und der Militärberichterstatter des Königs. Nur kraft besonderen Berufung gehörten die Militärgouverneure und die Oberpräsidenten der Provinzen dem Staatsrat an. Außerdem konnte der König eine weitere, unbegrenzte Zahl an Staatsbeamten zu Staatsräten ernennen.

Der Staatsrat setzte Fachausschüsse ein: 1) Für die auswärtigen Angelegenheiten 2) Für das Kriegswesen 3) Für die Justiz 4) Für die Finanzen] 5) Für den Handel und die Gewerbe 6) Für die Gegenstände der Ministerien des Innern und der Polizei 7) Für den Kultus und die öffentliche Erziehung.

Mit der zunehmenden Konstitutionalisierung und der damit verbundenen Forderung nach nicht-königlichen Entscheidungsträgern bzw. Gewaltentrennung wurde der Staatsrat in seiner Existenz in Frage gestellt. Die Verfassung von 1850 erwähnte den Staatsrat nicht mehr. Mit dem Erlass vom 12. Januar 1852 wurde eine Wiederbelebung versucht. Im konstitutionellen Staat fand der Staatsrat aber keinen rechten Platz. Auch der 1884 gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des Vorsitzes auf den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten keinen nennenswerten Erfolg.

Freistaat Preußen

Das Preußische Herrenhaus als Amtssitz des Preußischen Staatsrats von 1920 bis 1933.
Das Preußische Herrenhaus als Amtssitz des Preußischen Staatsrats von 1920 bis 1933.
Mit der Verabschiedung der Preußischen Verfassung vom 30. November 1920 wurde durch den Artikel 31 der Staatsrat als Organ zur Beteiligung der Provinzen bei der Gesetzgebung eingerichtet. Als 2. Kammer des Preußischen Parlaments trat der Staatsrat im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in der Leipziger Straße in Berlin zusammen.

Der Staatsrat setzte sich aus von den Provinziallandtagen entsandten Mitgliedern zusammen. Jeder Bürger über 25 Jahren konnte gewählt werden. Die Zahl der Gesandten einer Provinz hing von der Bevölkerungszahl ab, jede Provinz entsandte grundsätzlich mindestens 3 Vertreter (Ausnahme: Hohenzollern-Sigmaringen: 1 Vertreter), ansonsten entfiel auf 500.000 Einwohner je eine Stimme, und auf einen Rest von mindestens 250.000 Einwohnern entfiel eine weitere volle Stimme. Ebenso wie der "Große Bruder", der Deutsche Reichsrat , hatte der Staatsrat gegenüber dem Landtag lediglich ein Einspruchsrecht (mit 2/3-Mehrheit des Landtags überstimmbar), sowie ein mittelbares Initiativrecht (Vorschläge gingen an das Staatsministerium und mussten von ihm an den Landtag weitergereicht werden). Alle Haushaltsausgaben, die über den festgesetzten Etat des Staatsministeriums hinausgingen, bedurften ebenso der Zustimmung des Staatsrates. Zu allen den Landtag und damit die Gesetzgebung betreffenden Angelegenheiten hatte der Staatsrat ein Äußerungsrecht. Gegenüber dem Staatsministerium hatte er ein Auskunftsrecht.

Einberufen wurde der Staatsrat vom Vorsitzenden, dem Präsidenten, und zwar auf Wunsch sämtlicher Vertreter einer Provinz , eines Fünftels aller Mitglieder oder des Staatsministeriums .

Das Amt des Staatsratspräsidenten hatte zwischen 1921 und 1933 der Kölner Oberbürgermeister Konrad Adenauer ( Zentrum ) inne.

Staatsrat gegen Staatsministerium

Staatsratspräsident Konrad Adenauer während einer Staatsratssitzung, um 1923
Staatsratspräsident Konrad Adenauer während einer Staatsratssitzung, um 1923

Der Artikel 31 der Preußischen Verfassung besagte: "Zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates wird ein Staatsrat gebildet." Der Staatsratspräsident, Konrad Adenauer, dem separatistische Bestrebungen nachgesagt wurden und der als Zentrumspolitiker gegenüber der Preußischen Regierung beträchtliche Reserven hatte, vertrat gegenüber dem Ministerpräsidenten Otto Braun stets die Auffassung, der Umgang der Regierung mit dem Staatsrat trage dessen verfassungsrechtlicher Stellung nicht genügend Rechnung. Da Braun und das gesamte Staatsministerium anderer Ansicht waren (Braun fürchtete Eingriffe in seine Richtlinienkompetenz als Ministerpräsident , die übrigen Minister, auch die des Zentrums, befürchteten eine mögliche Verwässerung der demokratischen Reformen durch die konservativen ostelbischen Provinzen), entwickelte sich eine Rivalität zwischen beiden Politikern und ihren Staatsorganen, die bis in die frühen 1930er-Jahre zu einer Blockadehaltung des Staatsrats führte. Adenauer brachte seine Sache schon 1922 vor den Preußischen Staatsgerichtshof . Dieser führte 1923 schließlich einen Vergleich herbei, nachdem Adenauer einen Großteil seiner Forderungen zurück genommen hatte.

Der "Kleinkrieg" Adenauers gegen Braun dürfte die preußische Regierung zumindest geschwächt haben, wenn nicht sogar ihr Schaden getan haben.

Politisches Ende 1932 und Auflösung 1933

Die Landtagswahl vom 24. April 1932 , die keine Regierungsmehrheit erbrachte, nahm auch dem Staatsrat weitgehend seine Wirkungsmöglichkeit. Gesetzes- und Haushaltsbeschlüsse konnten nicht mehr durchgeführt werden. Der " Preußenschlag " vom 20. Juli 1932 , bei dem die Reichsregierung das Exekutivrecht in Preußen auf Anordnung des Reichspräsidenten (der ein klarer Gegner von Otto Brauns Politik war) übernahm, ließ auch dem Staatsrat kaum noch Aktionsraum. Nach der Klage Otto Brauns vor dem Reichsgericht blieb dieser als Ministerpräsident zwar im Amt, die Gesetzgebungsrechte jedoch hatte der Reichskommissar für Preußen (im Amt des Reichskanzlers ) inne.

Am 4. Februar 1933 beantragte der NSDAP -Landtagspräsident Hanns Kerrl aus machtpolitischem Interesse an einer vorgezogenen Landtagswahl eine Selbstauflösung des Landtages, die von den verbliebenden demokratischen Mandatsträgern ( SPD , Zentrum, DStP ) jedoch verweigert wurde und mangels Mehrheit nicht zu Stande kam. Das für die Auflösung notwendige " Dreimännerkollegium " aus Landtags-, Minister- und Staatsratspräsident fasste verständlicherweise ebenfalls keinen solchen Beschluss, da eine Neuwahl Braun und langfristig auch Adenauer mit größter Wahrscheinlichkeit ihrer Ämter beraubt hätte und Kerrl deswegen keine Mehrheit für seinen Antrag zustandebrachte. Kerrl wandte sich daraufhin an Reichspräsident Hindenburg , der mit einer Notverordnung am 6. Februar 1933 rechtswidrig Braun seiner verbliebenen Kompetenzen beraubte und durch den Reichskommissar für Preußen, Franz von Papen , ersetzte. Adenauer blieb im Amt. Als das Dreimännerkollegium erneut zusammen trat, verließ Adenauer den Raum vor der Abstimmung, wohl in der Überzeugung, damit eine Beschlussfassung juristisch unmöglich gemacht zu haben. Papen und Kerrl dagegen interpretierten im Interesse ihrer Zielsetzung Adenauers Aktion als Enthaltung und beschlossen die Auflösung des Landtags; die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens begegnet beträchtlichen Zweifeln. Bei der parallel zur Reichstagswahl stattfindenden Neuwahl am 5. März erreichte die NSDAP die notwendige Mehrheit, um ein preußisches Ermächtigungsgesetz zu verabschieden, das dem Reichskanzler jedwede Vollmacht über das Land gab. Damit waren dem Staatsrat seine con-legislative und seine con-exekutive Funktion endgültig genommen. Mit dem "Gesetz zur Umgestaltung der Länder" vom 7. Oktober 1933 wurden Staatsrat und Landtag in ihrer bisherigen Funktion aufgelöst. Der Staatsrat existierte formal weiter mit Mitgliedern kraft Amtes und solchen, die Hermann Göring in seiner Funktion als preußischer Ministerpräsident ernannte, um sie mit dem Staatsrats-Titel auszuzeichnen.

Das Staatsratsgebäude (bis heute noch als "Herrenhaus" bezeichnet) wurde ab 1934 von der " Stiftung Preußenhaus " unter Hermann Göring dazu genutzt, eine historische Kontinuität von Preußentum und Nationalsozialismus zu propagieren und zu lehren. Kurzzeitig nutze der neugegründtete Volksgerichtshof die Büroräume. Mit der Nutzung des Abgeordnetenhauses als " Haus der Flieger " zogen einige von Görings untergeordneten Referate und Behörden in das Haus. Im Plenarsaal allerdings wurde bis 1999 nie wieder ein Beschluss gefasst, als der Bundesrat das Gebäude bezog.

Literatur

  • Joachim Lilla : Der Preußische Staatsrat. Ein biographisches Handbuch, Reihe Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Band 13, Droste Verlag, Düsseldorf, 2005

Mitglieder

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