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Letzte Änderung für Artikel Nürnberger Gesetze: 17.02.2006 16:52

Nürnberger Gesetze

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Die Nürnberger Gesetze, auch Nürnberger Rassengesetze, wurden am 15. September 1935 vom Reichstag auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (Reichsparteitag der Freiheit“) in Nürnberg einstimmig beschlossen. Mit ihnen stellten die Nationalsozialisten ihre antisemitische Ideologie auf eine juristische Grundlage. Sie enthielten das

  • Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ( Blutschutzgesetz ),
  • das Reichsbürgergesetz ,
  • und das Reichsflaggengesetz .

Inhaltsverzeichnis

"Blutschutzgesetz"

Zur „Reinhaltung des deutschen Bluts“, einem zentralen Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie , verbot das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden sowie den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen. Als Strafe drohten Gefängnis und Zuchthaus. Die Strafdrohung für den außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Nichtjuden richtete sich nur gegen den Mann , nicht gegen die Frau .

Es wird oft behauptet, letztere Bestimmung ginge auf eine persönliche Eingebung Adolf Hitlers zurück und zeuge von seinem Frauenbild, das die Frau als sexuell unmündig begreife. Eine nachvollziehbarere Begründung liefert der Kommentar von Stuckart-Globke: Zur Überführung sei meist die Aussage der beteiligten Frau erforderlich und dieser stünde bei Straffreistellung ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zu.

Juden wurde es ferner untersagt, „ arische “ Dienstmädchen unter 45 Jahren zu beschäftigen; Hintergrund war die ideologische Unterstellung, „der Jude“ würde sich sonst an diesen vergehen.

Kurz darauf wurde am 14. November 1935 in einer „Ersten Verordnung zum Blutschutzgesetz“ festgeschrieben, dass „jüdische Mischlinge ersten Grades“ (Halbjuden“) weder „Deutschblütige“ noch „Vierteljuden“ ehelichen durften. „Vierteljuden“ und „Deutschblütige“ durften heiraten. Dahinter stand die Überlegung, das „rassisch kostbare arische Blut“ zu bewahren, während der geringe jüdische Blutsanteil im Laufe der Generationen verblassen würde.

Reichsflaggengesetz

Außerdem wurde Juden verboten, die durch das Reichsflaggengesetz vom Reichstag zur Reichsflagge erklärte Hakenkreuzflagge zu hissen. Zuwiderhandlung war mit Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht. - Durch das Verbot sollte verhindert werden, dass jüdische Firmen sich durch Flaggenschmuck "tarnen" konnten.

Reichsbürgergesetz

Im Reichsbürgergesetz wurde festgelegt, dass nur „ Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ Reichsbürger sein konnten. Das Gesetz hatte zur Folge, dass kein Jude mehr ein öffentliches Amt bekleiden durfte. Die jüdischen Beamten mussten zum 31. Dezember 1935 den Dienst quittieren. Außerdem verloren Juden das politische Wahlrecht.

Die Rechtsqualität einer den jüdischen Mischlingen zugestandenen "vorläufigen Reichsbürgerschaft" blieb bis zum Ende des "Dritten Reiches" unbestimmt.

Einstufung

In einer Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definierten die Nationalsozialisten, welche Personen von „teilweiser jüdischer Abstammung“ den menschenrechtswidrigen Nürnberger Gesetzen unterliegen sollten. Dort wurde geregelt, wer nach nationalsozialistischer Auffassung „Volljude“ oder "jüdischer Mischling" („Halb“- oder „Vierteljude“) war.

  • Personen mit mindestens drei jüdischen Großeltern galten als „Volljude“.
  • Personen mit einem jüdischen Elternteil oder zwei jüdischen Großeltern galten als „Mischling ersten Grades“ („Halbjude“)
  • Personen mit einem jüdischen Großeltern-Teil wurden als „Mischling zweiten Grades“ eingestuft („Vierteljude“)

Im § 5 (2) der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurden die „Mischlinge ersten Grades“ in zwei Kategorien unterteilt:

  • Den "Volljuden" gleichgestellt wurden diejenigen "Mischlinge ersten Grades", die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder die mit einem Juden verheiratet waren. Nach dem 31. Juli 1936 geborene Kinder, die aus einer illegitimen Beziehung zwischen einem jüdischen und einem arischen Partner hervorgingen, sollten ebenfalls rechtlich als Juden gelten. - Für diesen Personenkreis kam später die Bezeichnung " Geltungsjude " auf.
  • Der "gesetzliche Begriff des jüdischen Mischlings" wurde "auf den nicht zum Judentum tendierenden Teil der Halbjuden und auf die Vierteljuden beschränkt". [1] Wer als "Halbjude" in einer „ Mischehe “ aufwuchs, bei der der jüdische Elternteil sich von der jüdischen Konfession losgesagt hatte, und als Kind christlich erzogen wurde, war demnach rechtlich besser gestellt als ein aus gleichen Verhältnissen stammender "Halbjude" jüdischen Glaubens: Er durfte zwar nicht Beamter oder Offizier werden, erhielt aber das "vorläufige Reichsbürgerrecht" mit dem politischen Wahlrecht. - Die vorgeblich biologisch begründete rassistische Ideologie der Nationalsozialisten widerlegt sich selbst durch diese Auslegung, an der auch der später in der Bundesrepublik als Staatssekretär amtierende Hans Globke maßgeblich mitgewirkt hatte.

Ausnahmebestimmungen

Nach § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz hatte sich Hitler persönlich die Zustimmung für Ausnahmen vorbehalten. Der Ausspruch „Wer Jude ist, bestimme ich!“ wird Hermann Göring zugeschrieben, trifft aber tatsächlich nur auf Hitler zu.

Von mehr als 10.000 Anträgen, die durch mehrere Vorinstanzen geprüft und gefiltert wurden, erreichten nur 339 das gewünschte Ziel einer Besserstellung. Nur in zwei Fällen wurden Volljuden begünstigt. Selten erreichte ein "Mischling ersten Grades" seine Gleichstellung mit einem "Arier", häufiger wurde ein sogenannter „Geltungsjude“ günstiger eingestuft.

Nach einem Erlass des Oberkommandos der Wehrmacht vom 8. April 1940 wurden die "Mischlinge ersten Grades" aus der Wehrmacht entlassen; Ausnahmen waren nur mit persönlicher Genehmigung Hitlers möglich. Höherrangige Mitglieder der NSDAP waren weit strengeren Kriterien unterworfen. Auch Mischlinge „fünften Grades“ wurden nicht geduldet. Ausnahmegenehmigungen hatte sich auch hier der “Führer“ selbst vorbehalten.

Hintergründe

Der siebte Reichsparteitag, der vom 10. bis zum 16. September 1935 in Nürnberg stattfand, war ursprünglich unter dem Motto Parteitag der Freiheit geplant worden und sollte die Einführung der Wehrpflicht und die Befreiung von den einschränkenden Bestimmungen des Versailler Vertrags propagandistisch herausstellen.

Reichsärzteführer Gerhard Wagner hielt am 12. September 1935 eine Rede, in der er überraschend ankündigte, der nationalsozialistische Staat werde in Kürze durch ein Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes die weitere Vermischung von Juden und "Ariern" verhindern. Adolf Hitler erweiterte den Auftrag und ließ umgehend den Ministerialdirigenten Wilhelm Stuckart und andere Verwaltungsfachleute, die wie der Judenreferent im Reichsinnenministerium, Bernhard Lösener , am Abend des 13. September aus Berlin herbei gerufen wurden, entsprechende Gesetzentwürfe ausarbeiten. Durch den Zeitdruck wurden die zuständigen Minister ausgeschaltet. Wagner, der sich in Nürnberg ständig bei Hitler aufhielt, wollte eine Zwangsscheidung von Mischehen und Heiratsverbot auch für Vierteljuden einführen, während die Ministerialbürokraten auf Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung hinwiesen. Hitler selbst entschied sich schließlich für den milderen Gesetzentwurf; er konnte sich damit als gemäßigter Staatsmann darstellen, der seine Partei im Griff habe. Wesentliche Inhalte dieser Nürnberger Gesetze blieben unbestimmt und konnten beliebig weiter ausgestaltet werden. Beim Blutschutzgesetz war bis zum November 1935 unklar, wer im Sinne des Gesetzes als Jude galt. Keine Aussage gab es zur Strafdauer. Gänzlich unausgeformt waren die Rechtsqualität von “Staatsangehörigen” und “vorläufiger Reichsbürgerschaft”.

Am Abend des 15. September 1935 wurden die Nürnberger Gesetze von den telegrafisch herbeigerufenen Mitgliedern des Reichstages einstimmig beschlossen.

Überwiegend wird in der Literatur dargestellt, dass die Rassegesetze völlig überraschend kamen und spontan entstanden. Diesem Eindruck steht entgegen, dass bereits am 26. Juli 1935 Standesbeamte angewiesen wurden, Aufgebote für Mischehen wegen einer anstehenden Neuregelung nicht zu bearbeiten. [2] Umstritten ist heute auch die Darstellung der beigezogenen Referenten, die ihre Mitwirkung als mäßigenden Einfluss oder gar Widerstand stilisierten.

Reaktionen

Nach den geheimen SD-Berichten, die die Stimmung der Bevölkerung wiedergaben, wurden die Nürnberger Gesetze "mit Genugtuung aufgenommen, nicht zuletzt deshalb, weil unerfreuliche Einzelaktionen" aufhören würden. In katholischen Kreisen wurden danach die neuen Gesetze "nicht begeistert aufgenommen", aber die Erwartung geäußert, dass es nun nicht mehr zu antisemitischen Ausschreitungen käme. - Es muss offen bleiben, ob diese Äußerungen repräsentativ sind und ob diese Teilkritik nur der Vorsicht geschuldet war.

Begrüßt wurde teilweise sogar von jüdischen Bürgern, dass nun eine dauerhafte und gesetzlich geregelte Lösung für ein Zusammenleben gefunden sei. Dabei wurde übersehen, dass die Nürnberger Gesetze nur einen leeren Rahmen darstellten. Zur Beruhigung trug bei, dass in der Bekanntmachung absichtlich der Eindruck erweckt wurde, diese Vorschriften beträfen "nur Volljuden"; diesen Vermerk hatte Hitler zuvor eigenhändig gestrichen, den Text aber in der Fassung des Entwurfs zur Veröffentlichung freigegeben.

In Kreisen, die der Wirtschaft nahe standen, gab es Bedenken wegen möglicher Auswirkungen im Ausland. Die befürchteten Sanktionen waren jedoch kaum spürbar.

Spätere Folgen

In der Folgezeit bis zum Ende des Dritten Reiches wurde die Rechtsstellung der Juden durch eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen weiter beschränkt, die fast alle Bereiche des öffentlichen wie des privaten Lebens betrafen.

1939 wurde der Judenstern eingeführt und dabei auch der jüdische Teil einer kinderlosen „Mischehe“ zum Tragen des Sterns verpflichtet. Nur wenn das Ehepaar einen „jüdischen Mischling“ (in der o.a. Definition) als Kind hatte, war der jüdische Partner in dieser dann „privilegierten Mischehe“ davon befreit.

Die jüdischen Partner in Mischehen wurden im Laufe des Krieges zu Zwangsarbeit verpflichtet und häufig in Lagern kaserniert. Auch die „deutschblütigen Ehemänner“ in Mischehen wurden als „jüdisch Versippte“ ab 1944 zur Zwangsarbeit verpflichtet und oft in Arbeitslager eingewiesen. In Berlin wurden kurz vor Ende des Krieges auch die „arischen“ Ehefrauen entsprechend eingesetzt.

Nicht zur Ausführung gelangten die 1942 während der Wannsee-Konferenz erörterten Pläne. Danach wurden die Zwangsscheidung von Mischehen und die Zwangssterilisation von jüdischen Mischlingen als Ziel genannt. Viele „jüdische Mischlinge ersten Grades“ wurden noch kurz vor Kriegsende in den Osten deportiert, dort aber nicht mehr umgebracht.

Statistische Angaben

Die Anzahl der Glaubensjuden wird für das Jahr 1933 auf 505.000 bis 525.000 geschätzt, zu denen nach Definition der Nationalsozialisten weitere 180.000 assimilierte Juden zu addieren wären.

Nach der Volkszählung von 1939 wurde die Gesamtzahl der jüdischen Bevölkerung mit 213.390 Personen ermittelt. Außerdem lebten 72.738 "Mischlinge ersten Grades" und 42.811 "Mischlinge zweiten Grades" im Reichsgebiet.

Am 1. April 1943 lebten im Großreich offiziell nur noch 31.910 Juden. Ungefähr die Hälfte von ihnen musste den Judenstern tragen: Die jüdischen Partner in "nichtprivilegierten Mischehen" sowie "Geltungsjuden" und "Volljuden" als geschützte Angestellte jüdischer Einrichtungen oder als Zwangsarbeiter mit Spezialkenntnissen.

Nach der Reichskriminalstatistik des Jahres 1937 wurden 512 Männer wegen " Rassenschande " verurteilt, darunter waren 355 Juden. Die Gesamtzahl der Verurteilten von 1936 bis 1940 betrug 1911 Personen. - Die Auswertung der von 1936 bis 1943 in Hamburg gefällten Urteile ergibt, dass jüdischen Männer deutlich schärfer bestraft wurden als "Deutschblütige". Rund ein Drittel der jüdischen Justizopfer erhielt Zuchthausstrafen zwischen zwei und vier Jahren; knapp ein Viertel wurde noch strenger bestraft. Die Höchststrafe betrug 15 Jahre. In wenigen Ausnahmefällen wie beim berüchtigten Urteil gegen Leo Katzenberger konstruierten Richter sogar ein Todesurteil.

Fußnoten

  1. Stuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936 Seite 18/19  
  2. Reinhard Rürup: Das Ende der Emanzipation. Die antijüdische Politik in Deutschland ... in: Arnold Paucker u.a.(Hrsg.): Die Juden im Nationalsozialistischen Deutschland. Tübingen 1986. ISBN 3-16-745103-3 Seite 111f  

Siehe auch

  • Rassenhygiene - Mischehe - Ehegesetz - Geltungsjude

Literatur

  • Jeremy Noakes: Wohin gehören die "Judenmischlinge"? Die Enstehung der ersten Durchführungsverordnung zu den Nürnberger Gesetzen. In: Ursula Büttner u.a. (Hrsg.): Das Unrechtsregime.... Band 2: Verfolgung, Exil, Belasteter Neubeginn. Hamburg 1986 ISBN 3-7672-0963-2
  • Hans Robinsohn: Justiz als politische Verfolgung. Die Rechtsprechung in „Rasseschandefällen“ beim Landgericht Hamburg 1936-1943. Stuttgart 1977. ISBN 3-421-01817-0
  • John M. Steiner / Jobst F. von Cornberg: Willkür in der Willkür. Befreiung von den antisemitischen Nürnberger Gesetzen. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 46 (1998) Seite 143-187
  • Uwe Dietrich Adam: Judenpolitik im Dritten Reich. Unv. Nachdruck, Königstein 1979. ISBN 3-7610-7223-6 (Entstehungsgeschichte der Nürnberger Gesetze)
  • Jan Kershaw: Hitler 1889-1936. Stuttgart 1998, ISBN 3-421-05131-3 (im 13. Kapitel, bes. S. 711, Belege für planvolle Vorbereitungen)
  • Otto Dov Kulka: Die Nürnberger Rassengesetze und die deutsche Bevölkerung im Lichte geheimer NS-Lage- und Stimmungsberichte. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 32(1984) S. 582-636
  • Cornelia Essner: Die 'Nürnberger Gesetze' oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945. Paderborn 2002. ISBN 3-506-72260-3 (Diss./ausführliche Kritik an Mitwirkung der Staatsbürokratie / nicht eingesehen)
  • Rezension zu Essner in Sehepunkte 4 (2004) Nr. 7/8 ( 15.07.2004 ) [3]

Weblinks

Wikipedia

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