fair-hotels . Ein Service wie gemalt
Reiseführer Übersicht Deutschland Österreich Schweiz Bauwerke nach Stil

Werbung

Letzte Änderung für Artikel Kommunalunternehmen: 08.01.2006 00:09

Kommunalunternehmen

Wechseln zu: Navigation, Suche
Als Kommunalunternehmen bezeichnet Art. 89 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts , die von einer Gemeinde errichtet oder als bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umgewandelt wurden. Der Gesetzgeber wählte für diese Rechtsform den Namen „Kommunalunternehmen“, um den im Wirtschaftsleben ungebräuchlichen Begriff der Anstalt zu vermeiden.

Die Möglichkeit für eine bayerische Gemeinde, die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts für ihre kommunalen Unternehmen zu wählen wurde erst durch das bayerische Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts vom 26.7.1995 (GVBl. S. 376) eingeführt. Vorher war diese Rechtsform für kommunale Unternehmen nur den Sparkassee möglich, denen diese Organisationsform in den Landessparkassengesetzen verliehen worden ist. Mittlerweile ist es auch in anderen Bundesländern möglich, diese Rechtsform zu wählen (Rheinland-Pfalz: §§ 86a, 86b GO Rh-Pf.; Nordrhein-Westfalen: § 114a GO NW; Niedersachsen: § 113a ff. NGO). In diesen Ländern verwendet der Gesetzgeber jedoch nicht die Bezeichnung „Kommunalunternehmen“, hier heißt es lediglich „Anstalt des öffentlichen Rechts“ bzw. „kommunale Anstalt“ (Niedersachsen). Der Begriff „Kommunalunternehmen“ wird jedoch im Anschluss an die bayerische Benennung auch außerhalb Bayerns verwendet und generell auf kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts bezogen.

Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wurde als Alternative zu der Rechtsform des Eigenbetriebes und der GmbH geschaffen, die beide aus unterschiedlichen Gründen teilweise nicht als geeignete Rechtsform für kommunale Unternehmen angesehen werden. Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb, der als Sondervermögen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird (vergleiche zum Beispiel Art. 88 I BayGO), kommt der Anstalt eine Verselbständigung und eine eigene Rechtsfähigkeit zu. Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Anstalt und damit Vorteil gegenüber der privatrechtlichen GmbH ist, dass dem Kommunalunternehmen zur Aufgabenerfüllung die Möglichkeit zum Erlass von Verwaltungsakten zur Verfügung steht. Ferner kann ein Kommunalunternehmen Dienstherr von Beamten sein.

Die Rechtsverhältnisse der Kommunalunternehmen werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Landesrechtliche Ermächtigungen machen nur geringen Vorgaben, daher bestehen diesbezüglich für Kommunalunternehmen bei deren Ausgestaltung beachtliche Spielräume. Die Vertretungsmacht eines Kommunalunternehmens konzentriert sich beim Vorstand, der das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich lenkt. Über den Verwaltungsrat kann die Gemeinde Einfluss nehmen, die sich jedoch nicht auf die Tagespolitik, sondern nur grundsätzlich auf strategische Entscheidungen beziehen soll.

Ein Kommunalunternehmen kann sich auch aktiv an anderen Unternehmen beteiligen, jedoch können andere Private sich nicht unmittelbar an Kommunalunternehmen beteiligen, was teilweise als Nachteil empfunden wird. Neuerdings können jedoch mehrere Gemeinden ein gemeinsames Kommunalunternehmen gründen.

Jahresabschluss und Lagebericht werden bei Kommunalunternehmen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt, im übrigen ist die Wirtschaftsführung des Kommunalunternehmens an die Regelungen der Gemeindewirtschaft angelehnt. Ein Kommunalunternehmen ist insolvenzunfähig, weil die Gemeinde als Gewährträger für das Kommunalunternehmen haften muss.

Näheres ist in Bayern in der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) geregelt .

Literatur

  • Norbert Schulz: Neue Entwicklungen im Kommunalen Wirtschaftsrecht, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.), Jg. 1996, Heft 5, S. 129 ff.
  • Thomas Mann: Die „Kommunalunternehmen“ – Rechtsformalternative im kommunalen Wirtschaftsrecht, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jg. 1996, Heft 6, S. 557 f.
  • Joachim Riedmayer/Alexander Schraml: Das Kommunalunternehmen – Anstalt des öffentlichen Rechts, Kommunalforschung für die Praxis, Heft 42/43, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u.a. 2000, ISBN 3-415-02781-3
  • Ulrike Kummer: Vom Eigen- oder Regiebetrieb zum Kommunalunternehmen, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 930, Dunker & Humblot, Berlin 2003, zugl. jur. Diss. Regensburg 2002, ISBN 3-428-11201-6

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen !

Wikipedia

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Kommunalunternehmen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation . In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren des Artikels Kommunalunternehmen verfügbar.

fair-hotels. Ein Service der
VIVAI Software AG
Betenstr. 13-15
44137 Dortmund

Tel. 0231/914488-0
Fax 0231/914488-88
Mail: info@vivai.de
Url: http://www.vivai.de