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Letzte Änderung für Artikel Bayerischer Senat: 26.12.2005 14:52

Bayerischer Senat

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Der Bayerische Senat war nach der Bayerischen Verfassung von 1946 neben dem Bayerischen Landtag die zweite Kammer der Volksvertretung.

Die 60 Mitglieder des Bayerischen Senats, die mindestens 40 Jahre alt sein mussten, wurden von sozialen, wirtschaftlichen, gemeindlichen und kulturellen Körperschaften für sechs Jahre gewählt bzw. im Fall der Religionsgemeinschaften ernannt. Jeder der Gruppen stand eine festgelegte Anzahl von Sitzen zu. Da der Senat ein ständiges Organ war, wurde alle zwei Jahre ein Drittel der Sitze neu bzw. wieder besetzt. Senatsmitglieder durften nicht zugleich Landtagsabgeordnete sein, genossen jedoch ähnliche Rechte wie diese. Der Senat wirkte an der Gesetzgebung mit, hatte aber im wesentlichen nur beratende und gutachterliche Aufgaben. Ein Einspruch des Senats konnte vom Landtag mit einfacher Mehrheit überstimmt werden.

Aufgrund seiner Macht- und Tatenlosigkeit sowie des selbstherrlichen Auftretens einiger seiner Vertreter verspielte der Senat viel von seinem politischen Kredit. Ein Volksbegehren der Ökologisch-Demokratischen Partei ( ödp ) unter dem Titel "Schlanker Staat ohne Senat" zur Abschaffung des Bayerischen Senats im Juni 1997 erreichte 927.047 (= 10,5%) Unterschriften. In dem danach notwendigen Volksentscheid am 8. Februar 1998 beteiligten sich 39,9 % der Stimmberechtigten. Von den gültigen Stimmen votierten 2.412.944 Stimmen (69,2%) für die Abschaffung des Senats. Für den Gegenentwurf der CSU , der eine veränderte Zusammensetzung des Senats vorsah, stimmten 23,6%. Im September 1999 erklärte das bayerische Verfassungsgericht die Regelungen des Volksentscheids für verfassungskonform. Damit trat zum 1. Januar 2000 das Gesetz zur Abschaffung des Senats in Kraft, der Senat hörte auf zu bestehen.

Präsidenten des Bayerischen Senats

siehe auch

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