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Letzte Änderung für Artikel Wilhelm IV. (Bayern): 15.02.2006 14:14

Wilhelm IV. (Bayern)

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Wilhelm IV. (* 13. November 1493 in MĂŒnchen; † 7. MĂ€rz 1550 ebenda) war Herzog von Bayern von 1508 bis 1550.

Inhaltsverzeichnis

Regierung

Seine Eltern waren Herzog Albrecht IV. und Kunigunde von Österreich. Wilhelm regierte erst unter Vormundschaft, ab 1511 selbstĂ€ndig, jedoch eine Zeit lang gemeinschaftlich mit seinem Bruder Ludwig X. , ĂŒber Bayern, welches er vereinigt seinen Nachkommen hinterließ. Am 5. Oktober 1522 heiratete er JakobĂ€a von Baden , Tochter des Markgrafen Philipp I. von Baden .

Er ließ sich 1524 vom Papst durch die Abtretung der Hoheitsrechte ĂŒber die bayrischen Bischöfe und der EinkĂŒnfte der kirchlichen Institute fĂŒr die Sache des Katholizismus gewinnen und war einer der eifrigsten Gegner der Reformation , die er in seinem Land nicht aufkommen ließ. Er nahm auf seiten Karls V. 1546-47 am Schmalkaldischen Krieg teil, es gelang ihm jedoch nicht, die pfĂ€lzische KurwĂŒrde an sich zu bringen. Nachdem er die UniversitĂ€t Ingolstadt durch die Berufung der Jesuiten zum Hort der katholischen Reaktion gemacht hatte, starb er 1550. Nachfolger wurde sein Sohn Albrecht V.

Ehen und Nachkommen

1. Ehe: 5. Oktober 1522 mit JakobÀa von Baden (1507-1580)
Kinder:

  • Theodo von Bayern (* 10. Februar 1526 ; † 8. Juli 1534 )
  • Herzog Albrecht V. von Bayern ( 1528 - 1579 ) ∞ 1546 : Anna von Österreich ( 1528 - 1590 ), Tochter von Kaiser Ferdinand I.
  • Wilhelm von Bayern (* 17. Februar 1529 ; † 22. Oktober 1530 )
  • Mechthild von Bayern (* 12. Juli 1532 ; † 2. November 1565 GrabstĂ€tte: Stiftskirche Baden-Baden) ∞ 1557 : Philibert von Baden ( 1536 - 1569 )

2. Ehe: Margarete Hausner von Stettberg

  • Ritter Georg von Hegnenberg ( 1509 - 1590 )

Entscheidungen

Bayerisches Reinheitsgebot

Am 23. April 1516 , dem Georgitag , erließ er das bayerische Reinheitsgebot, welches die Inhaltsstoffe von Bier bis heute regelt. (Der 23. April wird deswegen seit 1994 als Tag des Deutschen Bieres gefeiert.)

24. Juli 1516 : Beurkundung der Àltesten, betriebenen Hammerschmiede Europas in Burghausen Obb.

Herzog Wilhelm IV. verleiht dem Windenmacher und BĂŒrger zu Burghausen Martin Gumpelsberger und seinen Nachkommen Erbrecht auf die zu errichtende SchleifmĂŒhle neben dem Damm des Weihers beim Siechenhaus.

(Original im Bayrischen Staatsarchiv MĂŒnchen, Kurbaiern 14306)

OriginalĂŒbersetzung

"Von Gottes Gnaden wir Wilhelm Pfalzgraf bei Rain, Herzog in Ober- und Niederbayern etc. bekenne öffentlich mit dem Brief ein allermĂ€nniglich, das wir zu einem ewigen Erbrecht geben haben. Geben auch hiermit wissentlich in Kraft des Briefes Martin Gumpelsberger Windenmacher BĂŒrger zu Burghausen, seiner Hausfrauen, aller Ihren Erben und Nachkommen auf SchleifmĂŒhle, so gedacht Windenmacher aufrichten und pawen wirdet. Doch in Alberg dennen so Ihr Grund der enden haben, so schaden zu machen, die bei unseren weien Weihern zu Heilig Kreuz bei den Sondersichen zenagst bei Burghausen gelegen, stĂ¶ĂŸt an den Damm des unteren Weihers, in Öttiner Gericht gelegen, ist Urbar auf den Kasten dasselbe, doch allso, das sie uns und unseren Nachkommen jĂ€hrlich zur Rechter Dienstzeit auf dasselben unsern Kasten an allen Abgang davon dienen und geben sollen ein Pfund sechs Schilling Pfennig unser Landeswehrung.

Sie sollen auch das benannt unser Urbar mit allen Sachen stiftlich, pewlich und wesentlich halten, damit wir und unsere Nachkommen unser jĂ€hrlich GĂŒlt und Vorderung alweg wohl davon bekommen mögen.

Sie sollen auch dasselbe unser Urbar an uns oder an jeden Kastners oder unserer Nachkommen wissen und willen nicht versetzen, verĂ€ndern, verkommern noch verkaufen. Diesweil sie das allso tun, so sollen sie der bemellten Erbrecht unvertieben sein. Wenn sie aber dawieder tĂ€ten, so möchten wir, unser Nachkommen das Gedacht unser Urbar andern uns gefĂ€llig verlassen, darein und dawider sie dann ganz nichts zersprechen noch zerhandeln hetten, in keiner Weise. Wer auch den Brief mit unserem oder unseren Nachkommen gutem Willen inne hat, auch uns, unseren Nachkommen gilt um die Forderung ist, der hat alle die Recht, als sei selbst und wir an den Brief geschrienen stehn, ohne geverde. Zu Urkund haben wir unser Sekret an den Brief tun hengen. Der geben sit an sand Jakobs des Heiligen Zwelfpoten Abend nach Christi unser‘s lieben Herren Gebruder FĂŒnfzehnhundert und danach in den Sechzenten Jahre."

Weblinks

Wikipedia

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