Unechte Teilortswahl
Die unechte Teilortswahl ist eine Sonderregelung im Kommunalwahlrecht von Baden-Württemberg, die eine ausreichende Repräsentation der einzelnen Ortsteile im Gemeinderat sichern soll.
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Geschichte
Die unechte Teilortswahl wurde 1972 im Zuge der Gemeindereform eingeführt, da einige Gemeinden befürchteten, nach Verlust ihrer Selbstständigkeit auch nicht mehr genug Einfluss auf die Kommunalpolitik in den entstehenden Großgemeinden nehmen zu können. Die Bezeichnung „unecht“ rührt daher, dass die Gemeinderatsmitglieder für jeden Teilort nicht nur von den Wählern dieses Teilorts, sondern von allen Wähler der Gesamtgemeinde gewählt werden. Bei einer echten Teilortswahl würde jeder Teilort nur seine eigenen Vertreter wählen.
Modus
Die unechte Teilortswahl ist in § 27 Gemeindeordnung geregelt. Bei der Aufstellung der Bewerberlisten ist bereits eine Aufgliederung nach der Herkunft entsprechend der Ortsteile (Wohnbezirke) vorzunehmen. Der Wähler kann dann über die gesamte Liste Kumulieren und Panaschieren , allerdings darf er pro Wohnbezirk nur maximal so viele Stimmen abgeben, wie Gemeinderäte aus diesem Wahlbezirk zu wählen sind.
Bei der Auszählung wird nach d'Hondt einerseits für jeden Wohnbezirk ermittelt, welche Liste aufgrund ihrer im Wohnbezirk erreichten Gesamtstimmenzahl dort wie viele Sitze erhält. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber mit den meisten Stimmen auf der Liste dann gewählt. Andererseits wird ebenfalls nach d'Hondt ermittelt, wie viele Sitze den Listen jeweils im Gemeindegebiet zustehen.
Schließlich werden nach Addition der Einzelergebnisse im Vergleich zum Gesamtergebnis noch offene Listenplätzen mit den im Gesamtgebiet nach Stimmenzahl erfolgreichsten Bewerbern aufgefüllt. Erhält eine Liste in der Summe der Einzelergebnisse mehr Sitze als nach ihrem Gesamtergebnis, wird die Zahl der Sitze im Gemeinderat solange um erhöht, bis ihr auch nach der Gesamtzahl die nach den Wohnbezirken erreichten Sitze zustehen.
Kritik
Die Kritik an der unechten Teilortswahl bezieht sich einerseits darauf, dass der Gemeinderat deutlich größer werden kann, andererseits auf die relativ hohe Zahl an ungültigen oder nicht vergebenen Stimmen infolge des komplizierten Wahlrechts.
Ein weiterer Nachteil ergibt sich durch das Unechte der Teilortswahl. Die Vertreter kleiner Teilorte werden vor allem von den Wählern der anderen Teilorte gewählt, so dass – bezogen auf den Teilort – ein Außenseiter den Teilort vertreten kann.
Weblinks
Kategorien : Politik (Baden-Württemberg) | Wahlrecht
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